Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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werden.  Bei  Streitfällen,  welche  den  Betrag  von  Fr.  100
übersteigen,  hat  der  Präsident  zwei  Ersatzrichter  beizuziehen.
Teine  Amtsdauer  beträgt  1  Jahr  (1.  Mai  bis  30.  April).
§  3.  Das  Gericht,  dein  ein  Sekretär  beigegeben  wird,
hat  seinen  Sitz  in  St.  Gallen.
§  4.  Streitfälle  sind  unter  Angabe  des  Streitgegenstandes ­
  beim  Präsidenten  des  Gerichts  anzumelden.  Bei  fakultativen ­
  Fällen  haben  beide  Theile  das  bezügliche  Begehren
zu  unterzeichnen.
§  5.  Das  Fachgericht  beurtheilt  alle  Fälle  abfchlicßlich.
Es  ist  in  allen  seinen  Entscheidungen  an  keine  prozessualischen
Vorschriften  gebunden,  sondern  urtheilt  nach  freiem  Ermessen
und  auf  Grund  mündlicher  oder  schriftlicher  Auseinandersetzungen ­
  der  Parteien  und  der  von  denselben  beigebrachten
Beweismittel.  Vertretung  der  Parteien  durch  Advokaten  oder
Rechtsagenten  ist  unzulässig.
§  6.  Im  Urtheil  ist  festzusetzen,  wer  die  erlaufenen
Kosten  zu  tragen  hat.  Dem  obsiegenden  Theil  kann  eine  angemessene ­
  Kvsten-(Partei-)Entschädignng  zugesprochen  werden.
§  7.  Die  Reisespesen  der  Mitglieder  trägt  die  Zentralkasse. ­
  Präsident  und  Sekretär  beziehen  nebst  dem  Antheil
an  Gerichtsgebühren  eine  vom  Zentralkvmite  festzusetzende
Entschädigung.
§  8.  Die  Funktionen  des  Gerichts  werden  durch  eine
besondere  vom  Zentralkomite  zu  erlassende  Instruktion  geregelt.
Titel  VIII.
Wegnlativ  für  ilrOctftjcüer  und  Şftdier.
(Von  der  Generalversammlung  erlassen  am  1.12.  August  1890,  in  Kraft
erklärt  auf  1.  Oktober  1890.)
§  1.  Als  Arbeitgeber  im  Sinne  des  nachfolgenden
Regulativs  ist  zu  betrachten,  wer  auf  eigener  oder  gepachteter
Maschine  Stickereien  im  Arbeitslohn  erstellen  läßt.
            
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