# 7. Mitglieder, welche die Vorschriften über Muster
schutz übertreteu huben, können vom Zentralkvmite uns be
züglichen Antrug des Fachgerichts mit Bußen bis zu Fr. 300
für jede einzelne Musternuchahmnng belegt und in Rückfüllen
uns dem Verbund unsgeschlossen werden.
Das Urtheil des Fachgerichts nnd der entsprechende
Beschluß des Zentralkomites können uns Verfügung des
letzteren im Verbandsorgan publizirt werden.
§ 8. Die Festsetzung der Zahl der Richter und Experten,
die Wühl derselben, der Erlaß der erforderlichen Reglemente
nnd Instruktionen ist Sache des Zentralkomites.
§ 9. Vorstehendes Regulativ tritt mit dem Tuge der
Genehmigung durch die Generalversammlung in Kruft; mit
dem gleichen Tage ist das Regulativ vom 29. März 1887
aufgehoben.
Die vor dem 29. März 1887 in den Handel gebrachten
Muster sind gleichfalls geschützt, mit Ausnahme derjenigen
Fülle, wo der Beklagte beweisen kann, daß er das kopirte
Muster schon vorher geliefert oder bestellt erhalten hat.
Titel X.
Mafchinenverkeljr.
Neue, Ersatz- und reparirte Maschinen.
(Beschlüsse der Generalversammlungen v. 20. Marz 1886, 29. März 1887
imb 27. 1888.
A. Urne Maschinen.
Ö 1. Die Eintrittstaxe für nene Maschinen betrügt vom
1. Oktober 1888 an Fr. 400; dieselbe ist zn bezahlen:
;>) Für neue Maschinen, welche mit nnd nach dem 1. Oktober
1888 in Betrieb kommen, ausgenommen Ersatzmaschinen;