Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

# 7. Mitglieder, welche die Vorschriften über Muster 
schutz übertreteu huben, können vom Zentralkvmite uns be 
züglichen Antrug des Fachgerichts mit Bußen bis zu Fr. 300 
für jede einzelne Musternuchahmnng belegt und in Rückfüllen 
uns dem Verbund unsgeschlossen werden. 
Das Urtheil des Fachgerichts nnd der entsprechende 
Beschluß des Zentralkomites können uns Verfügung des 
letzteren im Verbandsorgan publizirt werden. 
§ 8. Die Festsetzung der Zahl der Richter und Experten, 
die Wühl derselben, der Erlaß der erforderlichen Reglemente 
nnd Instruktionen ist Sache des Zentralkomites. 
§ 9. Vorstehendes Regulativ tritt mit dem Tuge der 
Genehmigung durch die Generalversammlung in Kruft; mit 
dem gleichen Tage ist das Regulativ vom 29. März 1887 
aufgehoben. 
Die vor dem 29. März 1887 in den Handel gebrachten 
Muster sind gleichfalls geschützt, mit Ausnahme derjenigen 
Fülle, wo der Beklagte beweisen kann, daß er das kopirte 
Muster schon vorher geliefert oder bestellt erhalten hat. 
Titel X. 
Mafchinenverkeljr. 
Neue, Ersatz- und reparirte Maschinen. 
(Beschlüsse der Generalversammlungen v. 20. Marz 1886, 29. März 1887 
imb 27. 1888. 
A. Urne Maschinen. 
Ö 1. Die Eintrittstaxe für nene Maschinen betrügt vom 
1. Oktober 1888 an Fr. 400; dieselbe ist zn bezahlen: 
;>) Für neue Maschinen, welche mit nnd nach dem 1. Oktober 
1888 in Betrieb kommen, ausgenommen Ersatzmaschinen;
	        
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