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§ 2. Die Arrondirung von Sektionen hat unter der
Leitung des Zentralaktuars zu geschehen und haben die daran
betheiligten Sektionsvorstande diesem von der Ausführung
derselben auf dem Rapportwege Kenntniß zu geben.
§ 3. Diejenigen Firmen, welche auswärts Maschinen
besitzen, sind da als Mitglieder einzutragen, wo sie angesessen
sind, dagegen haben sie in den Sektionen, wo sich ihre
Maschinen befinden, den gleichen Beitrag an die Kontrolkosten
zu bezahlen, wie die Mitglieder dieser Sektionen.
§ 4. Der Eintritt in den Verband ist in der Sektion
anzumelden, wo der Betreffende wohnt. Er erfolgt durch
Unterzeichnung des Unterschriftenbogens beim Sektionsvorstand
und unter Entrichtung des Eintrittsgeldes nebst übrigen
statutarischen Beiträgen. Der Austritt unterliegt den Bestimmungen
von § 5 der Zentralstatnten.
B. Die Kelüionsleitnng, Funktionen und Wahlen.
§ 5. Jede Sektion hat folgende Wahlen zu treffen:
a) die Sektionskommission;
b) die Kontrolkommission;
c) die Rechnnngskvmmission;
d) die Delegirten tut die Generalversammlung, nach § 16
der Zentralstatuten.
Die Sektionsversammlung hat jeweilen darüber zu entscheiden,
ob sie die Wahlen in offener oder geheimer Abstimmung
vornehnren wolle.
§ 6. Jedes Mitglied ist pflichtig, die Wahl in eine
Kommission oder als Delegirter für eine Amtsdauer anzunehmen.
§ 7. Die Sektionskommission hat ans mindestens drei
Mitgliedern zu bestehen. Der Präsident wird von der Sektions-Versammlung
gewählt; die Wahl des Vizepräsidenten, Aktuars
und Kassiers kann der Kommission übertragen werden.