Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§  2.  Die  Arrondirung  von  Sektionen  hat  unter  der
Leitung  des  Zentralaktuars  zu  geschehen  und  haben  die  daran
betheiligten  Sektionsvorstande  diesem  von  der  Ausführung
derselben  auf  dem  Rapportwege  Kenntniß  zu  geben.
§  3.  Diejenigen  Firmen,  welche  auswärts  Maschinen
besitzen,  sind  da  als  Mitglieder  einzutragen,  wo  sie  angesessen
sind,  dagegen  haben  sie  in  den  Sektionen,  wo  sich  ihre
Maschinen  befinden,  den  gleichen  Beitrag  an  die  Kontrolkosten
  zu  bezahlen,  wie  die  Mitglieder  dieser  Sektionen.
§  4.  Der  Eintritt  in  den  Verband  ist  in  der  Sektion
anzumelden,  wo  der  Betreffende  wohnt.  Er  erfolgt  durch
Unterzeichnung  des  Unterschriftenbogens  beim  Sektionsvorstand ­
  und  unter  Entrichtung  des  Eintrittsgeldes  nebst  übrigen
statutarischen  Beiträgen.  Der  Austritt  unterliegt  den  Bestimmungen
  von  §  5  der  Zentralstatnten.
B.  Die  Kelüionsleitnng,  Funktionen  und  Wahlen.
§  5.  Jede  Sektion  hat  folgende  Wahlen  zu  treffen:
a)  die  Sektionskommission;
b)  die  Kontrolkommission;
c)  die  Rechnnngskvmmission;
d)  die  Delegirten  tut  die  Generalversammlung,  nach  §  16
der  Zentralstatuten.
Die  Sektionsversammlung  hat  jeweilen  darüber  zu  entscheiden, ­
  ob  sie  die  Wahlen  in  offener  oder  geheimer  Abstimmung ­
  vornehnren  wolle.
§  6.  Jedes  Mitglied  ist  pflichtig,  die  Wahl  in  eine
Kommission  oder  als  Delegirter  für  eine  Amtsdauer  anzunehmen. ­

§  7.  Die  Sektionskommission  hat  ans  mindestens  drei
Mitgliedern  zu  bestehen.  Der  Präsident  wird  von  der  Sektions-Versammlung
  gewählt;  die  Wahl  des  Vizepräsidenten,  Aktuars
und  Kassiers  kann  der  Kommission  übertragen  werden.
            
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