Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§ 24. Die Mitgliedschaft erlöscht innert des Verbands 
jahres nur in Folge Todesfall. 
Das Verbandsrecht der Maschinen jedoch erlöscht: 
a) bei Verkauf oder Abtretung an ein Nichtinitglied; 
b) bei Rückgabe von Pachtmaschinen an außer dem Ver 
bände stehende Eigenthümer, es sei denn, daß diese sich 
sofort zur Aufnahme in den Verband anmelden. 
Titel XIII. 
Wapport- und Rechnungswesen. 
A. Monatsrapporte. 
§ 1. Jeder Sektionsvvrstand ist verpflichtet, in den 
ersten sechs Tagen eines Monats dem Zentralaktuar nach 
Vorschrift von Formular 10 von allen Veränderungen in 
seiner Sektion während des verflossenen Monats Mittheilung 
zu machen. Zwischenrapporte sind untersagt. 
§ 2. Im Speziellen ist bei jedem Maschinenwechsel 
immer genau anzugeben, woher und von wem, wohin und 
an wen die Maschine kommt. Allen Mutationen sollen die 
Nummern der Legitimationskarten beigefügt werden. 
§ 3. Behufs richtiger Taxation von neu angemeldeten 
Mitgliedern und Maschinen ist in jedem einzelnen Fall im 
Rapport vorzumerken: 
a) ob das Mitglied oder die Maschine früher schon dem 
Verbände angehört und s. Z. mit Jahresschluß aus 
demselben ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist; 
b) ob die Maschinen unter die Bestimmungen für neue 
oder reparirte Maschinen fallen (Titel VIII lit. A und C). 
§ 4. Sind während einem Monat keine Mutationen 
vorgekommen, so ist der Rapport mit der Bemerkung „keine 
Mutationen" einzureichen.
	        
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