§ 24. Die Mitgliedschaft erlöscht innert des Verbands
jahres nur in Folge Todesfall.
Das Verbandsrecht der Maschinen jedoch erlöscht:
a) bei Verkauf oder Abtretung an ein Nichtinitglied;
b) bei Rückgabe von Pachtmaschinen an außer dem Ver
bände stehende Eigenthümer, es sei denn, daß diese sich
sofort zur Aufnahme in den Verband anmelden.
Titel XIII.
Wapport- und Rechnungswesen.
A. Monatsrapporte.
§ 1. Jeder Sektionsvvrstand ist verpflichtet, in den
ersten sechs Tagen eines Monats dem Zentralaktuar nach
Vorschrift von Formular 10 von allen Veränderungen in
seiner Sektion während des verflossenen Monats Mittheilung
zu machen. Zwischenrapporte sind untersagt.
§ 2. Im Speziellen ist bei jedem Maschinenwechsel
immer genau anzugeben, woher und von wem, wohin und
an wen die Maschine kommt. Allen Mutationen sollen die
Nummern der Legitimationskarten beigefügt werden.
§ 3. Behufs richtiger Taxation von neu angemeldeten
Mitgliedern und Maschinen ist in jedem einzelnen Fall im
Rapport vorzumerken:
a) ob das Mitglied oder die Maschine früher schon dem
Verbände angehört und s. Z. mit Jahresschluß aus
demselben ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist;
b) ob die Maschinen unter die Bestimmungen für neue
oder reparirte Maschinen fallen (Titel VIII lit. A und C).
§ 4. Sind während einem Monat keine Mutationen
vorgekommen, so ist der Rapport mit der Bemerkung „keine
Mutationen" einzureichen.