Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§ 5. Derr Monatsrapporten sind beizufügen: 
n) die abgenommenen Legitimationskarten; 
l>) ein Verzeichnis; der im gleichen Monat ausgefällten 
Bußen ls. Titel XIII) ; 
c) die dazu gehörigen Formulare; 
(I) ein Verzeichnis; über alle Veränderungen in dem di ich t- 
mitglieder-Verzeichniß. 
tz 6. Monatsrapporte, welche diesen Vorschriften nicht 
entsprechen, sind vom Zentralaktuar zur Korrektur znriick- 
zuweisen. 
B. Rekapitulationen. 
§ 7. Sämmtliche Monatsrapporte unterliegen der Re 
vision durch das Zentralaktnariat. Dasselbe macht von den 
Mutationen die nöthigen Vormerke im Mitgliederverzeichnis;. 
§ 8. Die Zusammenstellung seines Befundes wird in 
Form einer Rekapitulation den resp. Sektionsvorständen zur 
Kenntniß gebracht. Sie bildet die Abrechnung des Zentral- 
aktnariats mit denselben. 
§ 9. Ergibt sich ans dem Monatsrapporte einer Sektion 
und seiner Prüfung durch das Zentralaktnariat, das; während 
der Berichtsperiode weder Veränderungen im Mitgliederbestand, 
noch Zahlungsrückstände zu verzeichnen sind, so hat die An 
zeige der Erledigung des betreffenden Monatsrappvrts vom 
Zentralaktnariat durch die Rückmeldung: „Mit Ihrem Ab 
schluß mit 'x Mitgliedern und x Maschinen einverstanden" zu 
geschehen. 
§ 10. Wenn ein Sektionsvorstand aus die erhaltene 
Rekapitulation nicht innert 8 Tagen antwortet, wird ange 
nommen, er sei mit derselben einverstanden. 
C. Verzeichnis) der lt ichtv er b n »de. m itgl i ed er. 
§ 11. Jede Sektion hat neben dem Mitgliederverzeichnis; 
ein geändertes Verzeichnis; liber die Nichtverbandsmitgliedcr 
nlld Maschine» ihres Rayons zu sichren.
	        
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