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§ 5. Derr Monatsrapporten sind beizufügen:
n) die abgenommenen Legitimationskarten;
l>) ein Verzeichnis; der im gleichen Monat ausgefällten
Bußen ls. Titel XIII) ;
c) die dazu gehörigen Formulare;
(I) ein Verzeichnis; über alle Veränderungen in dem di ich t-
mitglieder-Verzeichniß.
tz 6. Monatsrapporte, welche diesen Vorschriften nicht
entsprechen, sind vom Zentralaktuar zur Korrektur znriick-
zuweisen.
B. Rekapitulationen.
§ 7. Sämmtliche Monatsrapporte unterliegen der Re
vision durch das Zentralaktnariat. Dasselbe macht von den
Mutationen die nöthigen Vormerke im Mitgliederverzeichnis;.
§ 8. Die Zusammenstellung seines Befundes wird in
Form einer Rekapitulation den resp. Sektionsvorständen zur
Kenntniß gebracht. Sie bildet die Abrechnung des Zentral-
aktnariats mit denselben.
§ 9. Ergibt sich ans dem Monatsrapporte einer Sektion
und seiner Prüfung durch das Zentralaktnariat, das; während
der Berichtsperiode weder Veränderungen im Mitgliederbestand,
noch Zahlungsrückstände zu verzeichnen sind, so hat die An
zeige der Erledigung des betreffenden Monatsrappvrts vom
Zentralaktnariat durch die Rückmeldung: „Mit Ihrem Ab
schluß mit 'x Mitgliedern und x Maschinen einverstanden" zu
geschehen.
§ 10. Wenn ein Sektionsvorstand aus die erhaltene
Rekapitulation nicht innert 8 Tagen antwortet, wird ange
nommen, er sei mit derselben einverstanden.
C. Verzeichnis) der lt ichtv er b n »de. m itgl i ed er.
§ 11. Jede Sektion hat neben dem Mitgliederverzeichnis;
ein geändertes Verzeichnis; liber die Nichtverbandsmitgliedcr
nlld Maschine» ihres Rayons zu sichren.