o) Die Control Commission.
§ 6. Die Kontrolkommission hot über die Einhaltung
der Arbeitszeit, des Verbandsverkehrs, der Stichpreise, der
Musterklassisikation, des Stichzählungs-Regulativs und der
Garnpreise zu wachen.
§ 7. Die Kontrole ist vom Controleur immer selbst
vorzunehmen; deren Uebertraguug au Dritte ist unstatthaft.
Sie ist so zu handhaben, daß sie bald da, bald dort, bald
zu dieser, bald zu jener Tageszeit vorgenommen wird.
§ 8. Der Controleur soll sich auf den Controleuren
bei den koutrolirteu Personen wenn immer möglich persönlich
anmelden, damit sie erfahren, daß sie wirklich kontrolirt werden.
§ 9. Derselbe hat allfällige Vergehen sofort dem Sektions-
Vorstand besannt zu geben. Im Uebrigen gibt er alle 14 Tage
den vorschriftsgemäßen Controlrapport ab.
Das Zentralkomite ist befugt, diese Controlrapporte zur
Einsicht einzufordern.
§ 10. Bei allen ihren Handlungen sind die Controleure
gehalten, jede Chicane zu vermeiden, dagegen aufklärend und
belehrend zu wirken und ihres Amtes mit Takt und Gewissen
haftigkeit zu walten.
d) Der Berbandsinspektor.
§ 11. Der Verbandsinspektor ist der vom Zentralkomite
eingesetzte allgemeine Controlbeamte. Er wacht in.erster Linie
über die Einhaltung der Verbandsvorschriften bei Arbeitgebern
lCauflenten, Fabrikanten und Ferggern) lind über die Thätig
keit der Sektionsorgane.
§ 12. Der Verbandsinspektor ist jederzeit befugt, Ein
sicht in die Bücher, Skripturen, Cartons re. der Verbands
genossen zu nehmen, welche zum Zwecke der gellanen Unter
suchung erforderlich sind.
§ 13. Entsprechend seiner Stellung erhält er seine
Weisungen ausschließlich vom Zentralkomite und erstattet auch
an dieses allein seine Rapporte.