Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

o) Die Control Commission. 
§ 6. Die Kontrolkommission hot über die Einhaltung 
der Arbeitszeit, des Verbandsverkehrs, der Stichpreise, der 
Musterklassisikation, des Stichzählungs-Regulativs und der 
Garnpreise zu wachen. 
§ 7. Die Kontrole ist vom Controleur immer selbst 
vorzunehmen; deren Uebertraguug au Dritte ist unstatthaft. 
Sie ist so zu handhaben, daß sie bald da, bald dort, bald 
zu dieser, bald zu jener Tageszeit vorgenommen wird. 
§ 8. Der Controleur soll sich auf den Controleuren 
bei den koutrolirteu Personen wenn immer möglich persönlich 
anmelden, damit sie erfahren, daß sie wirklich kontrolirt werden. 
§ 9. Derselbe hat allfällige Vergehen sofort dem Sektions- 
Vorstand besannt zu geben. Im Uebrigen gibt er alle 14 Tage 
den vorschriftsgemäßen Controlrapport ab. 
Das Zentralkomite ist befugt, diese Controlrapporte zur 
Einsicht einzufordern. 
§ 10. Bei allen ihren Handlungen sind die Controleure 
gehalten, jede Chicane zu vermeiden, dagegen aufklärend und 
belehrend zu wirken und ihres Amtes mit Takt und Gewissen 
haftigkeit zu walten. 
d) Der Berbandsinspektor. 
§ 11. Der Verbandsinspektor ist der vom Zentralkomite 
eingesetzte allgemeine Controlbeamte. Er wacht in.erster Linie 
über die Einhaltung der Verbandsvorschriften bei Arbeitgebern 
lCauflenten, Fabrikanten und Ferggern) lind über die Thätig 
keit der Sektionsorgane. 
§ 12. Der Verbandsinspektor ist jederzeit befugt, Ein 
sicht in die Bücher, Skripturen, Cartons re. der Verbands 
genossen zu nehmen, welche zum Zwecke der gellanen Unter 
suchung erforderlich sind. 
§ 13. Entsprechend seiner Stellung erhält er seine 
Weisungen ausschließlich vom Zentralkomite und erstattet auch 
an dieses allein seine Rapporte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.