Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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der Sektionskommission ohne Weiteres zur Grundlage ihrer 
Urtheilsschöpfung zu nehmen. 
§ 5. Das Recht der Vertheidigung ist jedem Angeklagten 
gewahrt. Die Sektionskommission hat deshalb den Beklagten 
rechtzeitig zur Vernehmlassung vor sich zu laden. Diese kann 
auch schriftlich eingereicht werden. 
§ 6. Wird vom Angeklagten unterlassen, dieser Einladung 
Folge zu leisten, so wird die Urtheilsfnllung resp. Antrag- 
stellung an das Zentralkomite ohne Weiteres vollzogen und 
ihm der Urtheilsspruch schriftlich zugestellt; wenn der An 
geklagte anwesend ist, geschieht letzteres nur dann, wenn er 
es ausdrücklich verlangt. 
§ 7. Zn deil Verhandlungen kann auch der Kläger vor 
geladen lverden, sofern es sich um Uebertretnngen handelt, 
welche von den Sektionsorganen konstatirt wurden. — Ueber- 
hanpt haben die richtenden resp. untersuchenden Sektions- 
komlnissivnen nichts zu unterlassen, was zur Aufklärung über 
den gegebenen Straffall dienen kann. 
§ 8. Es ist den Sektionskommissionen untersagt, für 
Urtheilsfälluugen den bestraften Mitgliedern Sprnchgebühren 
und Sitznngsgelder in Rechnung zu bringen. Der Bestrafte 
kann nur zur Leistung der Bußen und allfälligen Untersnchs- 
kosten (bei Bücherprüflmgen, Zeugeneinvernahmen re.) an 
gehalten werden. 
^ 9. Die Bestreitung der Kosten für das Strafverfahren 
lind der bezüglichen Bemühungen der Sektionskommissionen 
ist ausschließlich Sache der Sektionskassen. 
§ 10. Gegen Strafnrtheile der Sektionskommissionen 
kann von dem Gebüßten oder auch vom Zentralkomite, gegen 
Strafnrtheile des Zentralkvmites vom Gebüßteil Rekurs er- 
grifsen werden. Die Reknrseingabe ist innert acht Tagen und) 
der schriftlichen oder nlündlichell UrtheikserösfllUllg schriftlich 
beim Zeiltralaktnariate zu Hailden der Reknrskommission ein 
zureichen. Dieser steht das Recht zu, ngch Maßgabe der ein-
	        
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