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der Sektionskommission ohne Weiteres zur Grundlage ihrer
Urtheilsschöpfung zu nehmen.
§ 5. Das Recht der Vertheidigung ist jedem Angeklagten
gewahrt. Die Sektionskommission hat deshalb den Beklagten
rechtzeitig zur Vernehmlassung vor sich zu laden. Diese kann
auch schriftlich eingereicht werden.
§ 6. Wird vom Angeklagten unterlassen, dieser Einladung
Folge zu leisten, so wird die Urtheilsfnllung resp. Antrag-
stellung an das Zentralkomite ohne Weiteres vollzogen und
ihm der Urtheilsspruch schriftlich zugestellt; wenn der An
geklagte anwesend ist, geschieht letzteres nur dann, wenn er
es ausdrücklich verlangt.
§ 7. Zn deil Verhandlungen kann auch der Kläger vor
geladen lverden, sofern es sich um Uebertretnngen handelt,
welche von den Sektionsorganen konstatirt wurden. — Ueber-
hanpt haben die richtenden resp. untersuchenden Sektions-
komlnissivnen nichts zu unterlassen, was zur Aufklärung über
den gegebenen Straffall dienen kann.
§ 8. Es ist den Sektionskommissionen untersagt, für
Urtheilsfälluugen den bestraften Mitgliedern Sprnchgebühren
und Sitznngsgelder in Rechnung zu bringen. Der Bestrafte
kann nur zur Leistung der Bußen und allfälligen Untersnchs-
kosten (bei Bücherprüflmgen, Zeugeneinvernahmen re.) an
gehalten werden.
^ 9. Die Bestreitung der Kosten für das Strafverfahren
lind der bezüglichen Bemühungen der Sektionskommissionen
ist ausschließlich Sache der Sektionskassen.
§ 10. Gegen Strafnrtheile der Sektionskommissionen
kann von dem Gebüßten oder auch vom Zentralkomite, gegen
Strafnrtheile des Zentralkvmites vom Gebüßteil Rekurs er-
grifsen werden. Die Reknrseingabe ist innert acht Tagen und)
der schriftlichen oder nlündlichell UrtheikserösfllUllg schriftlich
beim Zeiltralaktnariate zu Hailden der Reknrskommission ein
zureichen. Dieser steht das Recht zu, ngch Maßgabe der ein-