Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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halten. Auch sind die Parteien berechtigt, auf ihre Kosten 
Abschriften des Expertenberichts zu beziehen. 
§ 14. Alle gerichtlichen Vorladungen sind den Parteien 
spätestens fünf volle Tage vor dem angeordneten Sitzungs 
lage zuzustellen. Dieselben werden vom Sekretär per Charge- 
brief erlassen. 
§ 15. Aufschubsbewilligungen werden vom Präsidenteii 
nur in dringenden Fällen gewährt. 
§ 16. Ist eine Partei auf erstmalige Zitation nicht er 
schienen, so wird das Gericht auf Verlangen der Gegenpartei 
peremtorische Vorladung ergehen lassen. Erscheint der perem- 
torisch Vorgeladene abermals nicht oder verweigert er die 
Einlassung, so wird das Gericht in Abwesenheit desselben 
auf einseitigen Vortrag der Gegenpartei sein Urtheil füllen. 
Verspätetes Erscheinen oder unentschuldigtcs Ausbleiben 
kann vom Gerichte angemessen bestraft werden. 
§17. Die Bestimmungen des § 16 finden keine An 
wendung, sofern sich beide Parteien dahin geeinigt haben, 
das; den schriftlichen Eingaben keine weitern mündlichen Aus 
einandersetzungen angefügt werden, oder sofern die eine der 
Parteien auf solche ausdrücklich verzichtet. 
Von der stattgehabten Einigung, sowie von dem Verzichte 
ist dem Gerichtspräsidenten der Gerichtsverhandlung vorgängig 
Kenntniß zu geben. 
'§ 18. Das Verfahren vor dem Fachgericht ist öffent 
lich; die richterliche Berathung und Abstimmung geheim. 
§19. Das Verfahren beginnt mit der Verlesung des 
Expertenberichts. Hierauf ist es dei; Parteien gestattet, die 
schriftlichen Eingaben ergänzende Ausführungen selbst oder 
durch Stellvertreter dear Gerichte vorzutragen. Beim miind- 
lichen Vortrage ist dei; Parteien Replik und Dnplik gestattet. 
Jedem Mitgliede des Gerichts steht das Recht zu, Fragen an 
die Parteien zu richten. Verbeiständung vor Gericht durch 
Advokaten oder Rechtsagenten ist ausgeschlossen.
	        
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