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halten. Auch sind die Parteien berechtigt, auf ihre Kosten
Abschriften des Expertenberichts zu beziehen.
§ 14. Alle gerichtlichen Vorladungen sind den Parteien
spätestens fünf volle Tage vor dem angeordneten Sitzungs
lage zuzustellen. Dieselben werden vom Sekretär per Charge-
brief erlassen.
§ 15. Aufschubsbewilligungen werden vom Präsidenteii
nur in dringenden Fällen gewährt.
§ 16. Ist eine Partei auf erstmalige Zitation nicht er
schienen, so wird das Gericht auf Verlangen der Gegenpartei
peremtorische Vorladung ergehen lassen. Erscheint der perem-
torisch Vorgeladene abermals nicht oder verweigert er die
Einlassung, so wird das Gericht in Abwesenheit desselben
auf einseitigen Vortrag der Gegenpartei sein Urtheil füllen.
Verspätetes Erscheinen oder unentschuldigtcs Ausbleiben
kann vom Gerichte angemessen bestraft werden.
§17. Die Bestimmungen des § 16 finden keine An
wendung, sofern sich beide Parteien dahin geeinigt haben,
das; den schriftlichen Eingaben keine weitern mündlichen Aus
einandersetzungen angefügt werden, oder sofern die eine der
Parteien auf solche ausdrücklich verzichtet.
Von der stattgehabten Einigung, sowie von dem Verzichte
ist dem Gerichtspräsidenten der Gerichtsverhandlung vorgängig
Kenntniß zu geben.
'§ 18. Das Verfahren vor dem Fachgericht ist öffent
lich; die richterliche Berathung und Abstimmung geheim.
§19. Das Verfahren beginnt mit der Verlesung des
Expertenberichts. Hierauf ist es dei; Parteien gestattet, die
schriftlichen Eingaben ergänzende Ausführungen selbst oder
durch Stellvertreter dear Gerichte vorzutragen. Beim miind-
lichen Vortrage ist dei; Parteien Replik und Dnplik gestattet.
Jedem Mitgliede des Gerichts steht das Recht zu, Fragen an
die Parteien zu richten. Verbeiständung vor Gericht durch
Advokaten oder Rechtsagenten ist ausgeschlossen.