b) gebrachte Waaren fest zu kaufen und nachher auf eigene
Rechnung %n verkaufen.
§ 4. Auf Wunsch der Auftraggeber, gewährt die Anstalt
auf den zum Verkauf überlassenen Waaren einen 'Baarvorschuß
von 60 "/o des vom Geschäftsführer taxirten Werthes.
§ 5. Zur Deckung der erlaufenden Unkosten und Spesen
hat jeder Waarenkonsignant zu zahlen:
a) eine Verkaufsprovision von 4 °/o des Erlöses;
b) 5 0 /o Zins per Jahr auf dem bezogenen Baarvorschuß;
Bruchtheile von Monatsfristen werden für ganze be
rechnet.
§ 6. Der Auftraggeber (Waarenkonsignant) kann die
deponirten Waaren, so lange dieselben nicht verkauft sind,
jederzeit wieder an sich nehmen. Bei deren Rücknahme (oder
Rückgabe nach § 7) ist neben Erlegung allfällig bezogener
Vorschüsse sammt Zinsen eine Gebühr für Lagerung nub
Assekuranz zu entrichten. Dieselbe beträgt:
Fr. 1 für Posten mit taxirtem Werthe bis Fr. 100 und
50 Rp. von jedem weitern angefangenen hundert Franken.
§ 7. Die Anstalt ist nicht pflichtig, gewöhnliche rohe
Stickereien länger als ein Jahr, gebleichte, farbige und Spezial
artikel länger als drei Monate in Konsignation zu halten.
Bei einer allfälligen Liquidation der Verkaufsstelle sind
die Eigenthümer der Waaren gehalten, dieselben innert vier
Wochen nach Aufforderung zur Hand zu nehmen.
§ 8. Das Zentralkomite wird mit der Gründung der
Verkaufsstelle, der Wahl des Geschäftsführers und der Revi-
soren, sowie mit Erlassung eines bezüglichen Geschäftsregle
ments n. A. beauftragt.
B. Oeschäftsreglelnent der Verkaufsstelle.
(Erlassen vom Zentralkoinite den 14. Mai 1886.)
§ 9. Die Verkaufsstelle ist.alle Werktage geöffnet von
8—12 Uhr Morgens und 2—6 Uhr Nachmittags. Sie nimmt