als drei Monate unverkauft bleiben und von ihren Eigen
thümern alls erfolgte Aufforderung hin bis in vier Wochen
nicht zurückgenommen rech. ausgelöst m erd en, ift die Verkaufs
stelle besagt, fragliche Waaren aus freier Hand oder in Auktion
bestmöglichst, ohne Rücksicht auf deren Taxationswerth, zu
verkaufen.
8 18. Sollte sich bei Verkauf nach § 17 ein geringerer
Erlös ergeben, als der Betrag des bezogenen Vorschusses
nebst Zins- lind Verkaufsprovision, so ist der Borschußnehmer
oder Eigenthümer der betreffenden Waare für die Differenz
haftbar.
§ 19. Alle 14 Tage wird den Auftraggebern über die
in diesem Zeitraum bewerkstelligten Verkäufe ihrer Waaren
Verkaufsrechnung ertheilt.
§ 20. Die Anstalt hat das Recht, nicht konvenirende
Geschäftsanträge abzulehnen.
§ 21. Beschwerden über die Geschäftsleitung sind dem
Aufsichtsrathe einzureichen.
§ 22. Das Zentralkomite behält sich das Recht vor,
gegenwärtiges Regleinent jederzeit in gutsindender Weise rechts
verbindlich abzuändern.
Titel XX.
HlachstickKmse.
Regulativ.
(SBoitt Zentralkomite erlassen den 14. Juli 1888.)
§ 1. Nachstickkurse werden abgehalten, lucnn wenigstens
12 Teilnehmerinnen angemeldet sind ; lin Maximum werden
25 Schülerinnen Per Kurs angenommen.
Personen, welche das 16. Altersjahr noch nicht zurück
gelegt haben, dürfen keine Aufnahme finden.