Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

als drei Monate unverkauft bleiben und von ihren Eigen 
thümern alls erfolgte Aufforderung hin bis in vier Wochen 
nicht zurückgenommen rech. ausgelöst m erd en, ift die Verkaufs 
stelle besagt, fragliche Waaren aus freier Hand oder in Auktion 
bestmöglichst, ohne Rücksicht auf deren Taxationswerth, zu 
verkaufen. 
8 18. Sollte sich bei Verkauf nach § 17 ein geringerer 
Erlös ergeben, als der Betrag des bezogenen Vorschusses 
nebst Zins- lind Verkaufsprovision, so ist der Borschußnehmer 
oder Eigenthümer der betreffenden Waare für die Differenz 
haftbar. 
§ 19. Alle 14 Tage wird den Auftraggebern über die 
in diesem Zeitraum bewerkstelligten Verkäufe ihrer Waaren 
Verkaufsrechnung ertheilt. 
§ 20. Die Anstalt hat das Recht, nicht konvenirende 
Geschäftsanträge abzulehnen. 
§ 21. Beschwerden über die Geschäftsleitung sind dem 
Aufsichtsrathe einzureichen. 
§ 22. Das Zentralkomite behält sich das Recht vor, 
gegenwärtiges Regleinent jederzeit in gutsindender Weise rechts 
verbindlich abzuändern. 
Titel XX. 
HlachstickKmse. 
Regulativ. 
(SBoitt Zentralkomite erlassen den 14. Juli 1888.) 
§ 1. Nachstickkurse werden abgehalten, lucnn wenigstens 
12 Teilnehmerinnen angemeldet sind ; lin Maximum werden 
25 Schülerinnen Per Kurs angenommen. 
Personen, welche das 16. Altersjahr noch nicht zurück 
gelegt haben, dürfen keine Aufnahme finden.
	        
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