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bandsorgcm regelmäßig erhalten. Bezügliche Reklamationen
sind von deil Mitgliedern direkt an diese und nicht an die
Expedition zu richten.
§ 5. Die Kenntnißgabe der eingegangenen Reklamationen
an die Expedition des Blattes ist Sache des Sektionsvor
standes. Er hat ihr speziell alle Neueintritte unter Angabe
der genauen Adressen der betreffenden Mitglieder mit möglichster
Beförderung anzuzeigen.
§ 6. Das Gleiche ist beim Sektionswechsel der Mit
glieder nöthig. Beim Jahreswechsel hat jede Sektion ein be
reinigtes und alphabetisch geordnetes Mitgliederverzeichnis
an die Expedition abgehen zu lassen.
§ 7. Die Wahl des Redaktors, des Verlegers lind die
Ueberwachung ihrer Thätigkeit im Ganzen wie im Einzelnen
ist Sache des Zentralkomites.
Titel XXII.
Hiegutativ über das Lehrlingswesen.
In der Absicht, für eine zweckentsprechende und griind-
liche Ausbildung der der Stickerei-Industrie sich zuwendenden
Arbeitskräfte Vorsorge zu treffen, sowie dell richtig ausge
bildeten Arbeitern einen Ausweis über ihre Tüchtigkeit zu
verschaffen, bestimmt der Verband Nachstehendes über die
Ausbildung der Lehrlinge nild die Diplonlirling der Sticker.
A. Ausbildung der Lehrlinge.
Die Lehre besteht in:
a) einer eigentlichen Lehrzeit von nündestens drei Monaten,
bestanden auf Grund des vom Verbände aufzustellenden
Norinallehrvertrages;
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