Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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■■RMI 
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bandsorgcm regelmäßig erhalten. Bezügliche Reklamationen 
sind von deil Mitgliedern direkt an diese und nicht an die 
Expedition zu richten. 
§ 5. Die Kenntnißgabe der eingegangenen Reklamationen 
an die Expedition des Blattes ist Sache des Sektionsvor 
standes. Er hat ihr speziell alle Neueintritte unter Angabe 
der genauen Adressen der betreffenden Mitglieder mit möglichster 
Beförderung anzuzeigen. 
§ 6. Das Gleiche ist beim Sektionswechsel der Mit 
glieder nöthig. Beim Jahreswechsel hat jede Sektion ein be 
reinigtes und alphabetisch geordnetes Mitgliederverzeichnis 
an die Expedition abgehen zu lassen. 
§ 7. Die Wahl des Redaktors, des Verlegers lind die 
Ueberwachung ihrer Thätigkeit im Ganzen wie im Einzelnen 
ist Sache des Zentralkomites. 
Titel XXII. 
Hiegutativ über das Lehrlingswesen. 
In der Absicht, für eine zweckentsprechende und griind- 
liche Ausbildung der der Stickerei-Industrie sich zuwendenden 
Arbeitskräfte Vorsorge zu treffen, sowie dell richtig ausge 
bildeten Arbeitern einen Ausweis über ihre Tüchtigkeit zu 
verschaffen, bestimmt der Verband Nachstehendes über die 
Ausbildung der Lehrlinge nild die Diplonlirling der Sticker. 
A. Ausbildung der Lehrlinge. 
Die Lehre besteht in: 
a) einer eigentlichen Lehrzeit von nündestens drei Monaten, 
bestanden auf Grund des vom Verbände aufzustellenden 
Norinallehrvertrages; 
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