Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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tnt  vorliegenden  Falle.  Edens»  wenig  lönne  ei»  Verein^
Mitglied  vor  dem  ordentlichen  dichter  die  Bezahlung  einer
Buße  bestreiten,  welche  von  den  betreffenden  Vereins  organ  en
gemäß  den  einschlägigen  statutarischen  Bestimmungen  gefallt
morden  sei.  Die  vom  Beklagten  eventuell  verlangte  Ermäßt
OiuiQ  ber  %#c,i  im  ^»11»  im»  W.  182  bea  ^^^^etm^^elt
D  bligati  viren  rechtes  könne  schon  deshalb  durch  dav  Ķanton^
gericht  nicht  stattfinden,  weil  die  Verbandsstatnten  alle  beruflichen ­
  Streitigkeiten  zwischen  Verbandsmitgliedern  dem  ordentlichen ­
  Richter  entzogen  und  Verbandsorganen  übertragen
hätten.

Zur  eigentlichen  w  i  r  t  h  s  ch  a  f  t  s  -  n  il  d  indu  st  r  i  e  -
bea  Äcrbmtbca
fei  die  Bemerkung  gestattet,  daß  es  dem  Verständniß  für  die
einzelnen  Erscheinungen  unb  Schöpfungen  re.,  welche  zur  Besprechung ­
  gelangen,  förderlicher  ist,  wenn  sie  zusammenhängend
|f  fl  vom  Zeitpunkte  ihres  Auftauchens  an  bis  zur  Gegenwart
(*»0^  tuetbeit.  Tier  ^»»»100#»»  ber
Ereignisse  wird  zwar  dadurch  Eintrag  gethan;  es  ist  jedoch
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ziehung  vermieden  werden.  Hiedurch  allfällig  entstehende
Lücken  finden  ihre  genügende  Ergänzung  in  der  den  Schlußabschnitt ­
  bildenden  Gesetzessammlung  des  Verbandes,
erst-  Maß-  Nach  der  konstitnirenden  Delegirtenversammlnng  vom
14.  Suit  1885  mtb  tmcbbetit  bita  ^cllWfo]tt^tc  t#  1#%»
Tages  seinen  leitenden  Ausschuß  bestellt  hatte,  wurde  zur
Ausführung  der  an  ihr  gefaßten  Beschlüsse  geschritten.  Das
Zentralkomite  publizirte  folgende  erste  Maßnahmen:
1.  Vom  ersten  August  dieses  Jahres  (1885)  an  darf
Arbeit  nur  noch  an  Verbandsmitglieder  abgegeben  werden,
            
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