Metadata: Völkerrecht und Landesrecht

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die uns hier nicht interessiren, absehe — wegen Verletzung eines 
Gesetzes, dessen Geltungsbereich ‚sich über den Bezirk des Beru- 
fungsgerichts hinaus über den ganzen Umfang mindestens zweier 
deutscher Bundesstaaten oder einer preussischen Provinz und eines 
anderen Bundesstaates erstreckt; unter „Gesetz“ ist jede „Rechts- 
aorm“ zu verstehen!). So erhebt sich die Frage: ist die Revision 
auf die Verletzung von Sätzen des Völkerrechts zu stützen, 
ist das Völkerrecht — um einmal den unschönen und unlogischen, 
aber üblichen Ausdruck zu gebrauchen — „revisible Rechtsnorm“ ??2) 
Wiederum ist zu unterscheiden. Wenn es sich um sogenanntes „all- 
gemeines‘“ Völkerrecht handelt, z. B. um „allgemeines“ Kriegs- 
recht, so ist dies zwar nicht ein „Reichsgesetz‘“, aber doch, inso- 
fern es eben „allgemein“ geltendes Recht ist, ein auch für das 
Reich und zwar für das ganze Reich, also in diesem Sinne ein 
kraft einer Rechtsquelle im ganzen Reiche geltendes Recht. 
Deshalb gehört es zu den „revisiblen“ Rechtsnormen ?). Ist aber 
1) CPO. $$ 511, 512; ECPO. $ 12; Kais. Verordnung v. 28, September 
1879, 8 1. 
2) Auch hier ist natürlich von der Verletzung von Staatsverträgen abzu- 
zehen, die durch Publikation zu Gesetzen „geworden“ sind. Dabei handelt es 
sich nur darum, ob das vertragsmässige staatliche Recht „revisibel“ ist. Aller- 
dings wird hier in der unrichtigen Anwendung des staatlichen Rechts zumeist auch 
eine „Verletzung“ des Vertrags liegen, auf dem es beruht. Ein gutes Beispiel 
giebt die Entsch. d, Reichsgerichts in Civils. IX S. 177, wonach die Revision 
auf Verletzung des Jurisdiktionsvertrags zwischen Württemberg u. Baden vom 
3. Januar 1826, $ 22 (locus regit actum) gestützt werden kann. Das württem- 
bergische Oberlandesgericht hatte allerdings im fraglichen Falle zunächst die 
württembergische, dem Vertrage entsprechende Norm verletzt, nach der die 
württembergischen Gerichte jenen internationalprivatrechtlichen Grundsatz in 
Bezug auf die in Baden vorgenommenen Rechtsgeschäfte anzuwenden hatten. 
Wollte man nun auch — was m. E. unrichtig wäre — sagen, die Revision 
könne sich nicht auf die Verletzung dieser württembergischen Norm gründen, 
weil die in Baden geltende, gleichlautende Norm zwar in Gemässheit des- 
selben Vertrags, aber von einer anderen staatlichen Rechtsquelle als besondere 
Norm erlassen sei, demnach der „Geltungsbereich“ der württembergischen 
als solchen sich nicht über Württemberg hinauserstrecke , so bliebe doch zu 
untersuchen, ob nicht hier zugleich der für beide Staaten verbindliche 
Vertrag verletzt ist. Was dann gilt, darüber sofort. 
3) Anerkannt vom Reichsgericht. Vergl. Entsch. in Civils. XVI S. 267 
Succession in Staatsvermögen bei Annexionen); XIV S. 433 (Sätze des inter- 
nationalen Rechts bez. der Stellung der Konsuln); Seuff. Archiv XLII No. 15 
3. 22£. (occupatio bellica). S. auch Entsch. d. III. Civilsenats vom 16, Juni 
1883 1. S, Preuss. Fiskus und Krone Preussen c. Fürstin von Hanau. HI
	        
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