Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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taktischen  Erwägungen,  welche  sich  ans  der  Stellung  zur  Neichsbankfrage
  ergeben.
Es  ist  bekannt,  daß  die  größeren  Mittelstaaten  viel  Wert  auf
die  Erhaltuilg  ihrer  Notenbanken  legen.  Bayern,  Sachsen,  Württemberg, ­
  Baden  und  Hessen  verfügen  im  Bundesrat  über  eine  ansehnliche
Stinnnenzahl  und  ihre  Haltung  fällt  für  die  Erneuerung  des  Bankgesetzes ­
  schwer  ins  Gewicht.  Es  ist  ohnehin  unwahrscheinlich,  daß
der  Bundesrat  diese  wichtigen  Staaten  majorisieren  und  die  noch
bestehenden  Privatnotenbanken  gegen  bereu  Willen  aufheben  wird.
Darüber  hinaus  suchen  die  beiden  sich  in  der  Reichsbanksrage  gegenüberstehenden ­
  Parteien  es  zu  vermeiden,  sich  durch  Angriffe  auf  den
Bestand  der  Privatnotenbanken  die  Mittelstaaten  zu  Gegnern  zu
machen.  Die  Gegner  der  Verstaatlichung  der  Reichsbank  sehen  in
den  Privatnotenbanken  eine  gewisse  Bürgschaft  für  die  Erhaltung
der  Reichsbank  in  ihrer  gegenwärtigen  Verfassung;  denn  eine  rein
staatliche  Reichsbank  und  rein  private  kleinere  Notenbanken  würden
auf  die  Dauer  kaum  nebeneinander  besteheil  können.  Die  Allhänger
der  Verstaatlichuilg  der  Reichsbailk  wollen  zlim  größteil  Teil  die
Privatiloteilbanken  mich  neben  der  verstaatlichten  Reichsbailk  bestehen
lassen,  um  nicht  ben  Widerstand  der  Mittelstaaten  gegeir  ihr  Hauptziel ­
  herauszufordern.
Alls  diesen  Grüllden  ist  wohl  in  diesem  Punkt  jede  Änderuilg
der  deutschen  Bailkverfassung,  so  wünschenswert  sie  auch  aus  sachlichen ­
  Gründen  erscheinen  mag,  völlig  ausgeschlossen.
2.  Die  Verstaatlichung  der  Reichsbank.
Im  Vordergrnild  aller  Erörterlmgen  über  die  Verlängerung  der
Reichsbank  steht  —  wie  bereits  erwähnt  —  der  Meinungsstreit  über
die  Verstaatlichuilg  der  Reichsbank.  Diese  Frage  ist  in  der  That
die  wichtigste  von  alleil,  welche  gelegentlich  der  Verlängerung  des
Bankgesetzes  zur  Entscheidung  stehen;  es  erscheint  deshalb  ilotwendig,
sie  besoilders  eiilgehend  zu  behandeln.
a)  Einleitende  Bemerknngen.
Im  vorigeil  Heft  habe  ich  die  Verfassung  der  Reichsbank  ausführlich ­
  dargestellt.  Ich  habe  hervorgehoben,  daß  weder  ill  Frankreich ­
  iloch  in  Ellglalld  der  Staat  eine  so  weitgehende  Herrschaft  über
die  Ceiltralbank  ausübt,  wie  bei  inls.  Im  Gegellsatz  zu  dieseil
Staaten  steht  bei  lnls  die  Bank  unter  der  Leitling  der  Reichsregie-4*

            
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