Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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rung, ihre Beamte sind Reichsbeamte, und das Reich bezieht einen 
erheblichen Anteil am jährlichen Reingewinn. Der Einfluß der An 
teilseigner auf die Geschäftsleitnng ist im wesentlichen ans die 
Erteilung guter Ratschläge beschränkt. Rur §u außerordentlichen 
Geschäften mit der staatlichen Finanzverwaltung und zum Ankauf 
von Effekten ist die Zustimmung des die Anteilseigner vertretenden 
Centralausschnsses erforderlich. 
In Anbetracht dieser Verfassung, welche der Reichsregierung 
den weitesten Einfluß auf die Geschäftsleitnng der Reichsbank ge 
stattet, mag es auf den ersten Blick auffallend erscheinen, daß mit 
einem solchen Eifer über die „Verstaatlichung" der Reichsbank ge 
stritten wird. 
Wenn wir Umschau nach den Gründen halten, welche für die 
Verstaatlichung der Reichsbank ins Feld geführt werden, finden wir 
über diesen Punkt kaum eine genügende Aufklärung. Wir stoßen 
freilich sowohl in den Zeitungen, als auch in der Litteratur und in den 
Verhandlungen des Reichstags ans zahlreiche Klagen und Beschwerden, 
welche gegen die Reichsbank erhoben werden. Ihre Diskontpolitik 
ist namentlich in den letzten Jahren von seiten der Agrarier stark 
bemängelt worden; ihr Barvorrat wird als ungenügend hingestellt; 
es wird ihr mangelndes Entgegenkommen gegenüber der Landwirt 
schaft und dem Mittelstand zum Vorwllrf gemacht; es wird ferner 
hin und wieder behauptet, die Erzielung hoher Gewinne werde über 
die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Allgemeinheit gestellt, 
und schließlich ist des öfteren das eifrige Eintreten ihres Präsidenten 
für die bestehende Reichswährung als ein Grund für die Verstaat 
lichung der Reichsbank angeführt worden, so neuerdings wieder 
in bent vom Bund der Landwirte herausgegebenen „Agrarischeit 
Handbuch". 
Alle diese Beschwerden haben jedoch, mag man sie nun für be 
rechtigt ansehen oder nicht — mit der Verstaatlichung der Reichs 
bank keinen rechten Zusammenhang. Wo die Reichsregierung mit 
der Geschäftsführung der Reichsbank nicht gnfrieben ist, hat sie auch 
bei der gegenwärtigen Vankverfassung das Recht und die Macht, 
einzugreisen und Abhülse zu schaffen; und wenn die Regierung die 
erhobenen Klagen als nicht berechtigt anerkennt, wird sie mich die 
verstaatlichte Reichsbank nicht zu Änderungen ihres Geschäftsgebarens 
anhalten. Es ist iticht einzusehen, wie hier durch die Verstaatlichung 
Wandel geschaffen werden soll.
	        
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