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rung, ihre Beamte sind Reichsbeamte, und das Reich bezieht einen
erheblichen Anteil am jährlichen Reingewinn. Der Einfluß der An
teilseigner auf die Geschäftsleitnng ist im wesentlichen ans die
Erteilung guter Ratschläge beschränkt. Rur §u außerordentlichen
Geschäften mit der staatlichen Finanzverwaltung und zum Ankauf
von Effekten ist die Zustimmung des die Anteilseigner vertretenden
Centralausschnsses erforderlich.
In Anbetracht dieser Verfassung, welche der Reichsregierung
den weitesten Einfluß auf die Geschäftsleitnng der Reichsbank ge
stattet, mag es auf den ersten Blick auffallend erscheinen, daß mit
einem solchen Eifer über die „Verstaatlichung" der Reichsbank ge
stritten wird.
Wenn wir Umschau nach den Gründen halten, welche für die
Verstaatlichung der Reichsbank ins Feld geführt werden, finden wir
über diesen Punkt kaum eine genügende Aufklärung. Wir stoßen
freilich sowohl in den Zeitungen, als auch in der Litteratur und in den
Verhandlungen des Reichstags ans zahlreiche Klagen und Beschwerden,
welche gegen die Reichsbank erhoben werden. Ihre Diskontpolitik
ist namentlich in den letzten Jahren von seiten der Agrarier stark
bemängelt worden; ihr Barvorrat wird als ungenügend hingestellt;
es wird ihr mangelndes Entgegenkommen gegenüber der Landwirt
schaft und dem Mittelstand zum Vorwllrf gemacht; es wird ferner
hin und wieder behauptet, die Erzielung hoher Gewinne werde über
die Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Allgemeinheit gestellt,
und schließlich ist des öfteren das eifrige Eintreten ihres Präsidenten
für die bestehende Reichswährung als ein Grund für die Verstaat
lichung der Reichsbank angeführt worden, so neuerdings wieder
in bent vom Bund der Landwirte herausgegebenen „Agrarischeit
Handbuch".
Alle diese Beschwerden haben jedoch, mag man sie nun für be
rechtigt ansehen oder nicht — mit der Verstaatlichung der Reichs
bank keinen rechten Zusammenhang. Wo die Reichsregierung mit
der Geschäftsführung der Reichsbank nicht gnfrieben ist, hat sie auch
bei der gegenwärtigen Vankverfassung das Recht und die Macht,
einzugreisen und Abhülse zu schaffen; und wenn die Regierung die
erhobenen Klagen als nicht berechtigt anerkennt, wird sie mich die
verstaatlichte Reichsbank nicht zu Änderungen ihres Geschäftsgebarens
anhalten. Es ist iticht einzusehen, wie hier durch die Verstaatlichung
Wandel geschaffen werden soll.