Full text : Der Zukunftsstaat und die Lösung der socialen Frage

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Die  Cour  de  justice  arbitrate.

verpflichtet  haben,  für  den  Fall,  daß  ein  Staat  im  Namen  seiner  Angehörigen ­
  vertragsmäßige  Schuldforderungen  gegen  einen  anderen
Staat  geltend  mache,  nicht  zu  den  Waffen  zu  greifen,  außer  wenn  der
Schuldnerstaat  das  Anerbieten  schiedsgerichtlicher  Austragung  abgelehnt ­
  oder  unbeantwortet  gelassen  habe,  oder  wenn  er  trotz  Akzeptation
  dieses  Anerbietens  den  Abschluß  des  Kompromisses  unmöglich
mache  oder  die  Erfüllung  des  Schiedsspruches  verweigere,  hat  man  die
schiedsgerichtliche  Austragung  für  diesen  bestimmten  Fall  als  das  Normale ­
  und  die  Waffengewalt  zur  Ausnahme  erklärt.
Wie  sich  das  Deutsche  Reich  1899  zur  Schaffung  des  Haager  Schiedsgerichtshofes ­
  verstanden  hat,  so  ist  es  im  Jahre  1907  für  einen  Weltschiedsvertrag
  über  das  Prisenrecht,  nämlich  das  infolge  des  englischen
Widerstandes  nicht  ratifizierte  Prisenhofabkommen,  nachdrücklich  eingetreten, ­
  ebenso  für  den  Vorschlag  Rußlands  und  der  Vereinigten  Staaten, ­
  neben  den  sogenannten  Schiedsgerichtshof,  d.  h.  die  Liste  der
Schiedsrichter,  einen  wirklich  ständigen  Schiedsgerichtshof  zu  setzen.
Wenn  dieser  1907  nicht  zustande  gekommen  ist,  so  waren  diesmal  eine
Reihe  kleinerer  Staaten  daran  Schuld,  die  in  der  Schaffung  einer  solchen ­
  „Cour  de  justice  arbitrate“  einen  Angriff  auf  die  staatliche  Souveränität ­
  erblicken  zu  müssen  glaubten.  Jedenfalls  waren  es  nicht  die
Einwendungen  gegen  das  Prinzip,  die  das  Zustandekommen  einer  Konvention ­
  verhinderten.  Sowohl  über  Kompetenz  wie  über  das  Verfahren
hat  man  sich  verständigt.  Dagegen  war  es  die  Frage,  wie  die  Auswahl
der  Richter  erfolgen  sollte,  die  eine  Lösung  verhindert  hat.  Nach  den
russischen  Vorschlägen  sollten  sich  sämtliche  Membres  de  la  Cour  permanente ­
  d’arbitrage  einmal  im  Jahre  im  Haag  als  eine  Art  Aufsichtsbehörde ­
  gegenüber  dem  Internationalen  Bureau,  dem  Aufsichtsrat
und  den  Schiedsgerichten  versammeln,  um  auf  dieser  Zusammenkunft
eine  Delegation  von  drei  Mitgliedern  zu  wählen,  die  innerhalb  der
„Cour  permanente  d'arbitrage“  das  „Tribunal  permanente  d'arbitrage“
  gebildet  hätten.  Man  ging  dabei  von  der  Auffassung  aus,  daß
die  Staaten  sich  eines  solchen  jederzeit  bereiten,  für  ein  Jahr  fest  bestellten ­
  Gerichtes  häufiger  bedienen  würden  als  des  Schiedsgerichtshofes ­
  in  der  bisherigen  Listenform.  Weiter  ging  ein  amerikanischer
Vorschlag.  Er  wollte  die  Schaffung  eines  internationalen  Gerichtes,
im  wesentlichen  nach  dem  Vorbild  der  nationalen  Gerichte  mit  dauernder ­
  Besetzung.  Das  Richterkollegium  sollte  aus  15  Mitgliedern  bestehen, ­
  die  die  wichtigsten  Rechtssysteme  und  Sprachen  repräsentieren
Strupp,  Völkerrccht.  iq
            
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