766
ben; e) 2 Nöbersche Funbatisten-Stellen zunächst für Verwandte bes
Stifters, weilanb Apotheker Röber in Luppadahlcn. Für Pensionaire
smb 51 Stellen vorhanben, deren Besetzung von ber Entscheidung bes
Direktors abhängt. Für Stabtschüler giebt es 24 Stellen, welche
ebenfalls ber Direktor besetzt. Auch in btefcit Stellen dürfen nur
solche Knaben sich befinben, welche zu einer höheren Ausbilbung bie
hinlängliche Befähigung besitzen. Die Waisen-Knaben werben ganz
kostenfrei in ber Anstalt unterhalten. Den sonstigen Benesiziaten'wie
ben Pensionairen wirb von der Anstalt Wohnung nebst Utensilien
Heizung, Kost, Untericht, erziehliche Aufsicht unb btc allgemeine Haus-
bcbtciumg gewährt. Hierfür zahlen bie Freischüler jährlich 12, btc
Eptra-Alumncn 36, bie Pensionaire 80 Thlr. Ausierbcm erlegt ein
jeber bieser Zöglinge beim Eintritt 2 Thlr. für bie Bibliothek, 1 Thlr.
şà bie Erhaltung der Speise- Geräthe, 2 Thlr. für Instanbhaltunq
resp. Erneuerung ber Wohmmgs - Utensilien. Die v. Richthofenschcn
unb Henckeschcn Funbatisten haben weder jährliche noch einmalige Zah
lungen an die Anstalt zu leisten. Für Stnben-Beleuchtung, Wäsche,
Bekleidung, Schreibmaterialien, Bücher, ärztliche Behandlung, Medi
kamente , ein kleines Taschengeld n. dgl. haben die Angehörigen aller
dieser Zöglinge zu sorgen und zu diesem Behufe die betreffenden Fa-
milicnlehrer mit ausreichendem Geld-Vorschuß zu versehen. Die Stabt
schüler zahlen ein jährliches Schulgeld von 18 Thlr. und beim Ein-
trltt 2 Thlr. für die Bibliothek.
Waisen- und Versorgungs-Anstalt zu Eickstedtwalde (Köslin).
1853 begründet. Sie zählte 1857 10 Knaben und 8 Mädchen.
Waisen-Äerein zu Striegau.
Emp mit Korporations-Rechten ausgestattete Privat-Gesellschaft. Val.
Waisenhaus zu Striegau.
Waisen-VersorgiingS-Aiistalt zu Klein-Glienicke bei Potsdam.
Diese dlnstalt, 1332 »tit den Rechten einer moralischen Person begabt,
ist von dein 1846 ş Regiefniigs-Rath v. Türk lediglich auf die Mild
thätigkeit begründet. Nach dem Statut vom 25. Februar 1833 ist die
Bestimmung der Anstalt, den verwaiseten noch unerzogenen ehelichen,
oder durch btc Ehe legitimirten Söhnen der Bürgers Grundbesitzer
und Gewerbetretbenden, sowie der niederen Staats- und Kommuual-
Beamten, vorzüglich aber den verwaiseten Söhnen der Väter, die den
Befreiungskrieg mitgemacht und den Sühnen btr Elcmentär-Lehrer in
ben Städten, sowie der Land-Schullehrer, eine dem Stande des VatcrS
und dem künftigen Berufe der Zöglinge, desgleichen ihren Fähigkeiten
angemessene Erziehung zu geben. Das Vermögen der Eltern darf
zur Erziebuug der Söhne nicht zureichen; auch dürfen keine vermögen
den Verwandten sich vorfinden. Die Zöglinge müssen wo möglich ein
Bett, desgleichen einen vollständigen Anzug zur Anstalt bringen; sie
sind vom vollendeten 8 ten bis zum 14ten Jahre aufnahmefähig und
bleiben in der Regel bis zum vollendeten 15ten Jahre; diejeuigeu' aber,