Full text: Preußisches Landbuch

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ben; e) 2 Nöbersche Funbatisten-Stellen zunächst für Verwandte bes 
Stifters, weilanb Apotheker Röber in Luppadahlcn. Für Pensionaire 
smb 51 Stellen vorhanben, deren Besetzung von ber Entscheidung bes 
Direktors abhängt. Für Stabtschüler giebt es 24 Stellen, welche 
ebenfalls ber Direktor besetzt. Auch in btefcit Stellen dürfen nur 
solche Knaben sich befinben, welche zu einer höheren Ausbilbung bie 
hinlängliche Befähigung besitzen. Die Waisen-Knaben werben ganz 
kostenfrei in ber Anstalt unterhalten. Den sonstigen Benesiziaten'wie 
ben Pensionairen wirb von der Anstalt Wohnung nebst Utensilien 
Heizung, Kost, Untericht, erziehliche Aufsicht unb btc allgemeine Haus- 
bcbtciumg gewährt. Hierfür zahlen bie Freischüler jährlich 12, btc 
Eptra-Alumncn 36, bie Pensionaire 80 Thlr. Ausierbcm erlegt ein 
jeber bieser Zöglinge beim Eintritt 2 Thlr. für bie Bibliothek, 1 Thlr. 
şà bie Erhaltung der Speise- Geräthe, 2 Thlr. für Instanbhaltunq 
resp. Erneuerung ber Wohmmgs - Utensilien. Die v. Richthofenschcn 
unb Henckeschcn Funbatisten haben weder jährliche noch einmalige Zah 
lungen an die Anstalt zu leisten. Für Stnben-Beleuchtung, Wäsche, 
Bekleidung, Schreibmaterialien, Bücher, ärztliche Behandlung, Medi 
kamente , ein kleines Taschengeld n. dgl. haben die Angehörigen aller 
dieser Zöglinge zu sorgen und zu diesem Behufe die betreffenden Fa- 
milicnlehrer mit ausreichendem Geld-Vorschuß zu versehen. Die Stabt 
schüler zahlen ein jährliches Schulgeld von 18 Thlr. und beim Ein- 
trltt 2 Thlr. für die Bibliothek. 
Waisen- und Versorgungs-Anstalt zu Eickstedtwalde (Köslin). 
1853 begründet. Sie zählte 1857 10 Knaben und 8 Mädchen. 
Waisen-Äerein zu Striegau. 
Emp mit Korporations-Rechten ausgestattete Privat-Gesellschaft. Val. 
Waisenhaus zu Striegau. 
Waisen-VersorgiingS-Aiistalt zu Klein-Glienicke bei Potsdam. 
Diese dlnstalt, 1332 »tit den Rechten einer moralischen Person begabt, 
ist von dein 1846 ş Regiefniigs-Rath v. Türk lediglich auf die Mild 
thätigkeit begründet. Nach dem Statut vom 25. Februar 1833 ist die 
Bestimmung der Anstalt, den verwaiseten noch unerzogenen ehelichen, 
oder durch btc Ehe legitimirten Söhnen der Bürgers Grundbesitzer 
und Gewerbetretbenden, sowie der niederen Staats- und Kommuual- 
Beamten, vorzüglich aber den verwaiseten Söhnen der Väter, die den 
Befreiungskrieg mitgemacht und den Sühnen btr Elcmentär-Lehrer in 
ben Städten, sowie der Land-Schullehrer, eine dem Stande des VatcrS 
und dem künftigen Berufe der Zöglinge, desgleichen ihren Fähigkeiten 
angemessene Erziehung zu geben. Das Vermögen der Eltern darf 
zur Erziebuug der Söhne nicht zureichen; auch dürfen keine vermögen 
den Verwandten sich vorfinden. Die Zöglinge müssen wo möglich ein 
Bett, desgleichen einen vollständigen Anzug zur Anstalt bringen; sie 
sind vom vollendeten 8 ten bis zum 14ten Jahre aufnahmefähig und 
bleiben in der Regel bis zum vollendeten 15ten Jahre; diejeuigeu' aber,
	        
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