1
Der Aufschwung der Handwerksämter im i6. Jahrhundert.
132
15781 ausdrücklich in ihren Schrägen die Bestimmung auf, dass
keiner ,,dem a7iderenn mn sein gelernetes ha^idtwerck fallenn,
Sicherlich mussten die Schwierigkeiten, jedem Gewerbe seine
Grenzen zu ziehen, mit der Zeit wachsen, und zeigt sich hier eine
der hauptsächlichsten Ursachen des Verfalles.
Alle diese Bestimmungen verfehlten nicht auf das Verhältniss
von Meister und Gesellen Einfluss zu gewinnen. Wenn es im
Allgemeinen schwieriger wurde Meister zu werden und den Meistern
selbst ihre Existenz nicht ganz leicht gemacht war, so verstand es
sich von selbst, dass für Viele der Gesellenstand von ewiger Dauer
wurde. Nicht Wenige mussten darauf Verzicht leisten, überhaupt
je an das erträumte Ziel zu gelangen. Die auf diese Weise an
Jahren älteren Gesellen aber erhoben alsdann grössere Ansprüche,
wurden unbotmässig, fühlten sich in ihrem besonderen (iesellen-
stande und stritten mit den Meistern über die ihnen einzuräumenden
Rechte. Von Zerwürfnissen zwischen Meistern und (Gesellen legt be
züglich der Schneider ^ die Rathsentscheidung von 1574 Zeugniss ab,
die die Arbeitsbedingungen für die Gesellen in einigen wesentlichen
Punkten regelt. Die Rathsentscheidung von 1575 bezüglich der
Tischler ® organisirt das Arbeitsverhältniss der Gesellen vollständig
und gewährt gleichzeitig einen Einblick in das innere Eeben der
Gesellenverbindungen, während der Schrägen der Schlosserge- |
seilen von 1581 ein förmliches Statut ist. In Allem zeigt sich
eine feste Ordnung des Gesellenwesens, das bei einigen Zugeständ
nissen doch eine unverkennbare Abhängigkeit von den Meistern
verräth. Ist es gestattet von der bei den drei genannten Hand
werkern sich zeigenden Organisation auf die Verfassung im All
gemeinen zu schliessen, so wären die nachstehenden (jrundzügc
etwa die maassgebenden gewesen.
Die Gesellen bildeten eine Bruderschaft mit dem Zwecke ihre
Interessen wahrnehmen zu wollen. Bei den Schlossern scheinen
auch die Lehrjungen zugezogen worden zu sein, was indess kaujn
allgemeine Regel gewesen sein dürfte. Ihren Vorstand bildeten
2 Altgesellen oder Oertengesellen; die letztere Bezeichnung ist von
dem süddeutschen Irte, d. h. so viel wie Wirthsstube, abzuleiten-
vSie hatten die Schlüssel zur Lade und zur Büchse und führten
1 S. unten 11. Theil Nr. 83, Art. 19.
2 S. unten II. Theil Nr. 88.
3 S. unten II. Theil Nr. 94.