Nachtrag (12. Dezember 1914)
UNGARN
Inhalt im einzelnen
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des durch den Versicherer gewährten oder des gesetzlichen Aufschubes
(§ 505, Punkt 3 des O.-A. XXXVII: 1875) dem Versicherer schriftlich mit
teilt, daß er die Versicherung aufzuheben wünscht oder daß er innerhalb
dieser Frist ein rekommandiertes Schreiben dieses Inhalts an die Adresse
des Versicherers zur Post gibt.
Insofern eine Versicherunsprämie, die früher gestundet war, durch
die dritte oder die gegenwärtige Moratoriumverordnung vom Moratorium
ausgenommen wird und der Versicherungsnehmer die vom Aufschub aus
genommene Prämie oder den vom Aufschub ausgenommenen Teil derselben
in der gesetzlichen Zahlungsfrist (Absatz 1) nicht bezahlt, kann der Ver
sicherer den Vertrag aufheben, jedoch nur, nachdem er den Versicherungs
nehmer vorher zur Bezahlung der Prämie in einem rekommandierten
Schreiben aufgefordert und der Versicherungsnehmer die Prämien oder
deren vom Moratorium ausgenommenen Teil binnen 30 Tagen, von dem
Empfange des Schreibens gerechnet, nicht gezahlt hat. Die Aufhebung kann
für den Fall der Nichtbezahlung der Prämie in der Aufforderung auch
vorher erklärt werden.
§ 28. Aus dem Gesichtspunkte der für den Fall der Erfüllung der
gesetzlichen Landsturmpflicht oder eines Todesfalles, einer Verwundung
oder Erkrankung, die infolge einer solchen Pflichterfüllung eingetreten sind,
gesetzlich oder in einem Vertrag gesicherten Privatrechte und priivatrecht-
lichen Verbindlichkeiten gilt als gesetzliche Landsturmpflicht auch die, die
eine im landsturmpflichtigen Alter stehende Person infolge einer auf Grund
ihrer freiwilligen Eintrittserklärung erfolgten Einberufung erfüllt.
§ 29. Der Umstand, daß die Forderung unter das
Moratorium fällt, hindert nicht die Verwendung der
Forderung zur Aufrechnung.
§ 30. Die Dauer des Aufschubes kann hinsichtlich der unter das
Moratorium fallenden Verpflichtungen weder in die Verjährungsfrist, noch
in eine zur Geltendmachung oder Wahrung der Rechte festgesetzte Frist
eingerechnet werden. Diese Vorschrift gilt auch hinsichtlich der für die
Präsentation des Wechsels oder eines anderen Wertpapiers zur Sicht oder zur
Annahme bestimmten Frist.
Die Verjährung endigt hinsichtlich der auf Grund § 4, Punkt 18 von
dem Moratorium ausgenommenen Kapitalsrate wie auch der Zinsen nach
den im zitierten Punkte aufgezählten Papieren und zusammen mit der Ver
jährung der Restschuld.
§ 31. Die auf Grund des § 25 des G.-A. XVII: 1914 zulässigen Ab
züge von den Gebühren der Angestellten der Bahnen sind während der
Dauer des Moratoriums nach den folgenden Vorschriften zu bewirken:
L Von den Gebühren der Angestellten, die nicht in den Krieg g e "
zogen sind, werden die Abzüge — ohne Rücksicht auf das Moratorium "
unverändert auch weiterhin bewirkt.