fullscreen: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag (12. Dezember 1914) 
UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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des durch den Versicherer gewährten oder des gesetzlichen Aufschubes 
(§ 505, Punkt 3 des O.-A. XXXVII: 1875) dem Versicherer schriftlich mit 
teilt, daß er die Versicherung aufzuheben wünscht oder daß er innerhalb 
dieser Frist ein rekommandiertes Schreiben dieses Inhalts an die Adresse 
des Versicherers zur Post gibt. 
Insofern eine Versicherunsprämie, die früher gestundet war, durch 
die dritte oder die gegenwärtige Moratoriumverordnung vom Moratorium 
ausgenommen wird und der Versicherungsnehmer die vom Aufschub aus 
genommene Prämie oder den vom Aufschub ausgenommenen Teil derselben 
in der gesetzlichen Zahlungsfrist (Absatz 1) nicht bezahlt, kann der Ver 
sicherer den Vertrag aufheben, jedoch nur, nachdem er den Versicherungs 
nehmer vorher zur Bezahlung der Prämie in einem rekommandierten 
Schreiben aufgefordert und der Versicherungsnehmer die Prämien oder 
deren vom Moratorium ausgenommenen Teil binnen 30 Tagen, von dem 
Empfange des Schreibens gerechnet, nicht gezahlt hat. Die Aufhebung kann 
für den Fall der Nichtbezahlung der Prämie in der Aufforderung auch 
vorher erklärt werden. 
§ 28. Aus dem Gesichtspunkte der für den Fall der Erfüllung der 
gesetzlichen Landsturmpflicht oder eines Todesfalles, einer Verwundung 
oder Erkrankung, die infolge einer solchen Pflichterfüllung eingetreten sind, 
gesetzlich oder in einem Vertrag gesicherten Privatrechte und priivatrecht- 
lichen Verbindlichkeiten gilt als gesetzliche Landsturmpflicht auch die, die 
eine im landsturmpflichtigen Alter stehende Person infolge einer auf Grund 
ihrer freiwilligen Eintrittserklärung erfolgten Einberufung erfüllt. 
§ 29. Der Umstand, daß die Forderung unter das 
Moratorium fällt, hindert nicht die Verwendung der 
Forderung zur Aufrechnung. 
§ 30. Die Dauer des Aufschubes kann hinsichtlich der unter das 
Moratorium fallenden Verpflichtungen weder in die Verjährungsfrist, noch 
in eine zur Geltendmachung oder Wahrung der Rechte festgesetzte Frist 
eingerechnet werden. Diese Vorschrift gilt auch hinsichtlich der für die 
Präsentation des Wechsels oder eines anderen Wertpapiers zur Sicht oder zur 
Annahme bestimmten Frist. 
Die Verjährung endigt hinsichtlich der auf Grund § 4, Punkt 18 von 
dem Moratorium ausgenommenen Kapitalsrate wie auch der Zinsen nach 
den im zitierten Punkte aufgezählten Papieren und zusammen mit der Ver 
jährung der Restschuld. 
§ 31. Die auf Grund des § 25 des G.-A. XVII: 1914 zulässigen Ab 
züge von den Gebühren der Angestellten der Bahnen sind während der 
Dauer des Moratoriums nach den folgenden Vorschriften zu bewirken: 
L Von den Gebühren der Angestellten, die nicht in den Krieg g e " 
zogen sind, werden die Abzüge — ohne Rücksicht auf das Moratorium " 
unverändert auch weiterhin bewirkt.
	        
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