Object: Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 467 
der Marine vorgesehen. Diese Einnahmequelle ist erst im Haushalt 
1926 verschwunden, 
Schliesslich ist noch die Art der Beteiligung der öffentlichen 
Körperschaften bei denjenigen Versicherungssystemen zu erörtern, 
bei denen die eigentliche Beitragsleistung ausschliesslich Sache 
der Versicherten und Arbeitgeber ist. 
Hierbei sind zwei Hauptarten von Beihilfen zu unterscheiden : 
Beteiligung an den Versicherungsleistungen oder summarische 
Unterstützung. 
Beteiligung an den Versicherungsleistungen 
In Deutschland zahlt das Reich den Kassen 50 RM. als Zu- 
schuss zu den Kosten eines jeden Entbindungsfalles für versiche- 
tungsfreie Frauen, die der Familie des Versicherten angehören. 
In Grossbritannien zahlt der Staat für die männlichen Versicher- 
ten 1/, und für die weiblichen Versicherten 1!/; der gewährten 
Versicherungsleistungen. Im Irischen Freistaat trägt der Staat 2/, 
der Versicherungsleistungen, In Nordirland ist der prozentuale 
Anteil der gleiche wie in Grossbritannien. Die Rolle, die diese 
Beihilfen bei der Tätigkeit der Kassen spielen, kann für diese drei 
Länder aber erst später beschrieben werden, nachdem die techni- 
schen Grundlagen für das finanzielle Gleichgewicht dieser Versiche- 
tungskassen. erörtert worden sind !, 
In Japan übernimmt der Staat 10 v. H. der Versicherungs- 
leistungen, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 2 Yen pro 
Versicherten. 
Der polnische Staat trägt die Gesamtheit der Kosten für die 
ärztliche Behandlung und die Gewährung der Arzneien für die 
Arbeitslosen (die keine Beiträge mehr leisten) und ihre Familien- 
glieder. Ausserdem übernimmt er die Hälfte der Kosten für die 
Wochenhilfe und die von den Kassen gewährten Stillprämien. 
Einmalige Zuwendungen 
Diese Unterstützungen sind häufig eine Erinnerung an die 
Zeit, in der die Krankenversicherung unter dem Regime der 
„Staatlich geförderten Freiwilligkeit“ durchgeführt wurde. So 
Können in Frankreich die Hilfskassen der Bergarbeiter, die ursprüng- 
lich Ähnlichkeit mit den „Societes de secours mutuels‘‘ besassen, 
Vom Staat wechselnde Beihilfen erhalten, die den Subventions- 
fonds für derartige Gesellschaften entnommen sind. 
Unter der alten Gesetzgebung des Grossherzogtums Luxemburg 
* Siehe Kapitel IL, S. 476.
	        
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