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XXXll. Leder und Lederwaarcn,
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Zoll
Tarifmässige Benennung
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Rumänien.
Lederwaarcn, und zwar:
Gemeine, wie Schuhmacher-, Sattler-, Riemer-,
Taschnerwaaren aus gemeinem Leder, auch
in Verbindung mit anderen Stoffen, mit
Ausnahme der im Art. 445 genannten . .
Feine (mit Ausnahme der Handschuhe), nämlich
die im vorhergehenden Artikel aufgezählten,
auch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit
Ausnahme der im Art. 445 genannten . .
Hölzerne Koffer, mit einem groben, dichten Ge
webe überzogen, auch in Verbindung mit
unedlen Metallen
Reise-, Lager- und Jagd-Artikel, dann andere
Taschner- und Sattlerwaaren aus starkem
Wachstuche oder anderen starken Geweben,
auch in Verbindung mit Leder, Holz und
unedlen Metallen
Lederne Handschuhe aller Art vom Werthe 7®,o.
Schuh werk (Stiefel, Halbstiefel, Schuhe) aller
Art, aus Zeug
Anmerkung zu Lederwaaren: Fechthandschuhe und
Fechtplastrons, lederne Jacken und Beinkleider und leder
nes Bettzeug unterliegen der Zollbehandlung der Lederwaaren.
AUe nicht speciell als zollpflichtig hezeichneteu
Waurm iu der Ausfuhr frei.
Russland.
Häute, bearbeitete :
1. kleine: gegärbte, mit Alaun getränkte und
weissgare, dgl. Saffian, Glacé-, Sämisch
leder und Leder jeder Art für Hand- und
Fussbekleidung zugeschnitten
2. grosse: Ochsen-, Kuh-, Pferde- u. Schweine
häute, gegärbte, mit Alaun getränkte, weiss
gare, Wallross- und Treibriemen, sowie
auch Pergament
3. lackirtes Leder jeder Art .... !
Anmerkung: Abschnitzel von bearbeiteten Hinten unter
liegen derselben Zollgebühr wie die Hiute, zu denen sie
gehören, Abschnitzel von rohen unbearbeiteten Hinten
werden laut § 26, P. 5 durchgelassen.
Lederfabrikate :
1. Fussbekleidung jeder Art, mit Ausnahme
deijenigen von Kautschuk oder Hamen
schuhe aus Seidenzeug
2. Fussbekleidungen für Hamen aus Seiden- I
zeugen, fertig und halbfertig
3. Handschuhe, lederne aller Art, mit Aus- !
nähme von Fechthandschuhen, sowie Fabri
kate aller Art aus Sämisch-, Glacéleder,
Schuhwerk und chirurgische Apparate, aus
genommen § 233
NB. Für zugeschnittene, aber nicht ge
nähte Handschuheist die halbeZollgebühr, Li.
zu entrichten.
Kg.
100
100
100
100!
100
Pud
Frc. j Cent.'l Frc. Cent.
45 ^ —
90 —
21 —
45 —
I
90 : —
Rubel ' Eop.
Rubel Kop.
Pfd.
1
— 60
1 ! 20
2 : 44
1 ! 22