Full text: General-Zoll-Tarif für die Ein- und Ausfuhr aller Waaren folgender europäischen Staaten: Oesterreich-Ungarn, Deutschland [usw.]

15* 
XXXll. Leder und Lederwaarcn, 
227 
323 
324 I 
I 32." 
32(3 ! 
327 
328 i 
84 
I'-Ss 
Zoll 
Tarifmässige Benennung 
l^AL 
allge 
meiner 
Ter- 
trags- 
rnksigar 
187 
Rumänien. 
Lederwaarcn, und zwar: 
Gemeine, wie Schuhmacher-, Sattler-, Riemer-, 
Taschnerwaaren aus gemeinem Leder, auch 
in Verbindung mit anderen Stoffen, mit 
Ausnahme der im Art. 445 genannten . . 
Feine (mit Ausnahme der Handschuhe), nämlich 
die im vorhergehenden Artikel aufgezählten, 
auch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit 
Ausnahme der im Art. 445 genannten . . 
Hölzerne Koffer, mit einem groben, dichten Ge 
webe überzogen, auch in Verbindung mit 
unedlen Metallen 
Reise-, Lager- und Jagd-Artikel, dann andere 
Taschner- und Sattlerwaaren aus starkem 
Wachstuche oder anderen starken Geweben, 
auch in Verbindung mit Leder, Holz und 
unedlen Metallen 
Lederne Handschuhe aller Art vom Werthe 7®,o. 
Schuh werk (Stiefel, Halbstiefel, Schuhe) aller 
Art, aus Zeug 
Anmerkung zu Lederwaaren: Fechthandschuhe und 
Fechtplastrons, lederne Jacken und Beinkleider und leder 
nes Bettzeug unterliegen der Zollbehandlung der Lederwaaren. 
AUe nicht speciell als zollpflichtig hezeichneteu 
Waurm iu der Ausfuhr frei. 
Russland. 
Häute, bearbeitete : 
1. kleine: gegärbte, mit Alaun getränkte und 
weissgare, dgl. Saffian, Glacé-, Sämisch 
leder und Leder jeder Art für Hand- und 
Fussbekleidung zugeschnitten 
2. grosse: Ochsen-, Kuh-, Pferde- u. Schweine 
häute, gegärbte, mit Alaun getränkte, weiss 
gare, Wallross- und Treibriemen, sowie 
auch Pergament 
3. lackirtes Leder jeder Art .... ! 
Anmerkung: Abschnitzel von bearbeiteten Hinten unter 
liegen derselben Zollgebühr wie die Hiute, zu denen sie 
gehören, Abschnitzel von rohen unbearbeiteten Hinten 
werden laut § 26, P. 5 durchgelassen. 
Lederfabrikate : 
1. Fussbekleidung jeder Art, mit Ausnahme 
deijenigen von Kautschuk oder Hamen 
schuhe aus Seidenzeug 
2. Fussbekleidungen für Hamen aus Seiden- I 
zeugen, fertig und halbfertig 
3. Handschuhe, lederne aller Art, mit Aus- ! 
nähme von Fechthandschuhen, sowie Fabri 
kate aller Art aus Sämisch-, Glacéleder, 
Schuhwerk und chirurgische Apparate, aus 
genommen § 233 
NB. Für zugeschnittene, aber nicht ge 
nähte Handschuheist die halbeZollgebühr, Li. 
zu entrichten. 
Kg. 
100 
100 
100 
100! 
100 
Pud 
Frc. j Cent.'l Frc. Cent. 
45 ^ — 
90 — 
21 — 
45 — 
I 
90 : — 
Rubel ' Eop. 
Rubel Kop. 
Pfd. 
1 
— 60 
1 ! 20 
2 : 44 
1 ! 22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.