fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Die einzelne>i Abzüge vom Endvermögen i. b. BSt.G. §6. 215 
schulden", abzugssähig. Aus letzterem Grunde bedurfte es auch keiner Er 
wähnung anderer Reichssteuern als der Umsatz- und Besitzsteuer. 
h) Unter den „Gemeindesteuern" werden auch die an Verbände mehrerer 
Gemeinden, die sog. „weiteren Kommunalverbände" zu entrichtenden 
Steuern zu verstehen sein, wie z. B. die in Preußen noch in Gutsbezirken und in ge- 
wissen Ausnahmesällen als Jndividualsteuern bestehenden Kreissteuern, die Kreis- 
umlagen in Bayern usw. Darauf weist nicht bloß der gesetzgeberische Gedanke 
der Nr. 9 hin, sondern auch der Sprachgebrauch anderer neuerer Reichssteuergesetze, 
wie z B. § 1 St.Fl.G., die unter „Gemeinden" nicht bloß die Einzelgemeinden, 
sondern auch „Gemeindeverbände" i. S. von öffentlich-rechtlichen Verbänden 
der Gemeinden bestimmter Bezirke verstehen, wie denn auch die Gesetzgebung 
einzelner Bundesstaaten schon früher auch die weiteren Kommunalverbände 
als „Gemeinden" („Distrikts-", „Bezirksgemeinden" usw. im Gegensatze zu 
„Ortsgemeinden") bezeichnet. 
Zu den Gemeidesteuern sind dagegen nicht zu rechnen Abgaben, welche 
an solche als „Schulgemeinden" bezeichnete Schulverbände zu entrichten sind, 
die nicht aus politischen Gemeinden bestehen, sondern besoirdere, lediglich zum 
Zwecke der Schulunterhaltung gebildete Personen- („Hausväter"-) Verbände, 
Schulsozietäten" sind, wie z. B. in der bisher preußischen Provinz Posen und 
in Sachsen. Die Nichtabzugsfähigkeit solcher als Steuern bezeichneter Sozietats 
lasten ergibt sich e contrario schon aus der ausdrücklichen Erwähnung der Kirchen 
steuern als abzugsfähig. Denn letztere tragen denselben Charakter wie die 
Schullasten der Schulsozietäten, und die örtlichen Kirchengemeinschaften werden 
ebenso wie die Schulsozietäten als „Gemeinden" bezeichnet. Da man dre sog. 
Kirchensteuern" hier ausdrücklich erwähnt hat und man ihre ausdrückliche Er 
wähnung auch für notwendig hielt, wenn die Abzugsfähigkeit Platz greifen sollte, 
folgt aus der Nichterwähnung der nicht an politische Gemeinden oder Verbände 
solcher zu entrichtenden Schulabgaben deren Nichtabzugsfähigkeit. Folgerichtig 
ist es freilich nicht, die Abgaben an Kirchensozietäten zum Abzug zuzulassen, 
solche an Schulsozietäten nicht. Erst recht nicht abzugsfähig sind Rückstände 
an Beiträgen an andere nicht politische oder Kirchengemeinden oder Verbände 
solcher bildende Gemeinschaften, wie z. B. Deichverbände, Ent- und Bewasse- 
rungsverbände, Waldgenossenschasten. 
' l) „Kirchensteuern" sind nur die als solche, als „Kirchenumlagen' oder 
„Kirchenanlagen" usw. bezeichneten, ohne spezielle Gegenleistung (vgl. unten 
unter 1) zu entrichtenden Zwangsbeiträge der Angehörigen der allein als 
„Kirchen" bezeichneten, öffentlich aufgenommenen christlichen Relrgionsgemem- 
schaften an ihre Korporationen des öffentlichen Rechtes bildenden örtlichen 
Verbände, nicht insbes. die jüdischen Synagogenbeiträge; doch dürfte bei 
den heute herrschenden Strömungen die Absicht der gesetzgebenden Faktoren 
zweifellos auf eine gleiche Behandlung der Synagogenbeiträge mit den 
Kirchensteuern gerichtet gewesen sein. Soweit auch der Kirchengemeinschaft 
nicht angehörende Personen zu solchen Abgaben an kirchliche Verbände öffent 
lich-rechtlich verpflichtet sind, sind auch diese Abgaben „Kirchen"steuern im 
Sinne des Gesetzes. , v 
k) Abzugsfähig sind nach Ziff. 9 auch Steuern an auherüeutsche Staaten 
Gemeinden (Gemeindeverbünde) und Kirckenverbände. Denn das Gesetz 
bietet keinen Anhalt für die Beschränkung auf inländische Steuern. Die in der 
Begr (vgl. oben S. 212) zum Ausdruck gebrachte Erwägung, die der Ziff. 9 
zugrunde liegt, trifft aber auf ausländische Steuern ebenso wie auf inländische 
zu Auszunehmen werden nur Steuern sein, die auf ausländischem Grund- oder 
Betriebsvermögen haften (val. oben ©. 213e). Dagegen sind mit der „Umsatz-
	        
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