Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

122 
170. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
und Hand Werkzeuge derselben, insofernediese Gegenstände zu deren 
eigenem Gebrauche bestimmt imb ihren Verhältnissen angemessen 
sind, und falls die Einwanderung oder Uebcrsiedlung dilrch Be 
scheinigungen der competenten Behörde erwiesen ist. 
Von dieser Zollfreiheit sind jedoch alle Gegenstände ausge 
schlossen, welche keine Spuren eines fortgesetzten Gebrauches an 
sich tragen. 
10. Ausstattungsgegenständc für Personen, die in Folge 
ihrer Verehelichung in das Zollgebiet übersiedele, insoferne sie 
deren Verhältnissen angemessen si üb und von der competenten Be 
hörde als solche bestätiget werden. (§. 21 V. E.) 
Von dieser Zollfreiheit sind jedoch ausgeschlossen: Alle Verzehrungs 
steuergegenstände und Verbrauchsartikel, alles Vieh, alle unverarbeiteten 
Zeuge und alle Halbfabrikate und rohen Stoffe. (Vdgb. 1855, Nr. 41.) 
11. Erbschafts-Effecten, insoferne sie zum eigenen Ge 
brauche des Erben dienen, seinen Verhältnissen angemessen sind 
und ihre Bestimmung durch die Bescheinigung der competenten 
Behörde oder des Gerichtes darthun. (§. 21 V. E.) 
Unter Erbschafts-Effecten sind nur die streng unter den Begriff 
„Effecten" fallenden Artikel, z. B. Einrichtungsstücke, Haus-, Tisch- und 
Küchengeräthe, Kleidungen, Bett-, Leib- und Tischwäsche, gebrauchte 
Fabriksgeräthschaften, gebrauchte Handwerkzeuge u. s. w. zu rechnen, da 
gegen aber Verzehrungssteuer-Gegenstände, Verbrauchsartikel, Vieh, unver 
arbeitete oder rohe Stoffe u. s. w. darunter nicht begriffen, sonach diese 
Gegenstände den allgemeinen Normen rücksichtlich der Zollbehandlung 
unterworfen. (Vdgb. 1858, Nr. 24.) 
Unter den Uebersiedlungs-Effecten und Habschaften der Einwanderer 
sind auch musikalische Instrumente begriffen, und können dieselben daher 
auch zollfrei behandelt werden, wenn dieselben Spuren fortgesetzten Ge 
brauches wahrnehmen lassen und die übrigen Bedingungen der Zollfreiheit 
vorhanden sind. 
An diese Bedingung (Spuren fortgesetzten Gebrauchs) ist aber deren 
Zollfreiheit bei Reise-Effecten, Ausstattungs-Gegenständen und Erbschafts 
Effecten nicht gebunden, jedoch wäre es nicht zulässig, als Erbschafts- und 
Ausstattungs-Effecten mehrere Exemplare zollfrei zu behandeln. 
(F. M. Erl. v. 14. Febr. 1861, Nr. 6393. an die böhm. Finanz-LandeSdirection.) 
Anmerkung zu 9. 10, 11. Werden unter den als zollfreien Reise-Effecten, 
zollfreicn Habschaften der Einwanderer rc. erklärten Effecten Gegenstände gesunden, 
welche sich nicht als zollfrei darstellen,;. B. Tabak in größeren Mengen, Waarei. 
zum Handelsgebranche u. dgl. mehr, so ist das Strafverfahren wegen Verschwel 
gung dieser Gegenstände einzuleiten. , 
Dagegen unterliegen diese Effecten nicht deshalb einem Strafanfpruche, w 
der zollfreie Bezug derselben von der Gefällöbehvrde wegen des Ungenügens ve 
ihre Eigenschaft legitimirenden Urkunde oder weil der Gegenstand dem Stande od 
den Verhältnissen des Reisenden oder Einwanderers u. s. w. nicht angemessen er 
scheinen, nicht bewilliget wird. (R. G. B. 1855, Nr. 131, Vdgb. Nr. 37.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.