II. Die einzelne>i Abzüge vom Endvermögen i. b. BSt.G. §6. 215
schulden", abzugssähig. Aus letzterem Grunde bedurfte es auch keiner Er
wähnung anderer Reichssteuern als der Umsatz- und Besitzsteuer.
h) Unter den „Gemeindesteuern" werden auch die an Verbände mehrerer
Gemeinden, die sog. „weiteren Kommunalverbände" zu entrichtenden
Steuern zu verstehen sein, wie z. B. die in Preußen noch in Gutsbezirken und in ge-
wissen Ausnahmesällen als Jndividualsteuern bestehenden Kreissteuern, die Kreis-
umlagen in Bayern usw. Darauf weist nicht bloß der gesetzgeberische Gedanke
der Nr. 9 hin, sondern auch der Sprachgebrauch anderer neuerer Reichssteuergesetze,
wie z B. § 1 St.Fl.G., die unter „Gemeinden" nicht bloß die Einzelgemeinden,
sondern auch „Gemeindeverbände" i. S. von öffentlich-rechtlichen Verbänden
der Gemeinden bestimmter Bezirke verstehen, wie denn auch die Gesetzgebung
einzelner Bundesstaaten schon früher auch die weiteren Kommunalverbände
als „Gemeinden" („Distrikts-", „Bezirksgemeinden" usw. im Gegensatze zu
„Ortsgemeinden") bezeichnet.
Zu den Gemeidesteuern sind dagegen nicht zu rechnen Abgaben, welche
an solche als „Schulgemeinden" bezeichnete Schulverbände zu entrichten sind,
die nicht aus politischen Gemeinden bestehen, sondern besoirdere, lediglich zum
Zwecke der Schulunterhaltung gebildete Personen- („Hausväter"-) Verbände,
Schulsozietäten" sind, wie z. B. in der bisher preußischen Provinz Posen und
in Sachsen. Die Nichtabzugsfähigkeit solcher als Steuern bezeichneter Sozietats
lasten ergibt sich e contrario schon aus der ausdrücklichen Erwähnung der Kirchen
steuern als abzugsfähig. Denn letztere tragen denselben Charakter wie die
Schullasten der Schulsozietäten, und die örtlichen Kirchengemeinschaften werden
ebenso wie die Schulsozietäten als „Gemeinden" bezeichnet. Da man dre sog.
Kirchensteuern" hier ausdrücklich erwähnt hat und man ihre ausdrückliche Er
wähnung auch für notwendig hielt, wenn die Abzugsfähigkeit Platz greifen sollte,
folgt aus der Nichterwähnung der nicht an politische Gemeinden oder Verbände
solcher zu entrichtenden Schulabgaben deren Nichtabzugsfähigkeit. Folgerichtig
ist es freilich nicht, die Abgaben an Kirchensozietäten zum Abzug zuzulassen,
solche an Schulsozietäten nicht. Erst recht nicht abzugsfähig sind Rückstände
an Beiträgen an andere nicht politische oder Kirchengemeinden oder Verbände
solcher bildende Gemeinschaften, wie z. B. Deichverbände, Ent- und Bewasse-
rungsverbände, Waldgenossenschasten.
' l) „Kirchensteuern" sind nur die als solche, als „Kirchenumlagen' oder
„Kirchenanlagen" usw. bezeichneten, ohne spezielle Gegenleistung (vgl. unten
unter 1) zu entrichtenden Zwangsbeiträge der Angehörigen der allein als
„Kirchen" bezeichneten, öffentlich aufgenommenen christlichen Relrgionsgemem-
schaften an ihre Korporationen des öffentlichen Rechtes bildenden örtlichen
Verbände, nicht insbes. die jüdischen Synagogenbeiträge; doch dürfte bei
den heute herrschenden Strömungen die Absicht der gesetzgebenden Faktoren
zweifellos auf eine gleiche Behandlung der Synagogenbeiträge mit den
Kirchensteuern gerichtet gewesen sein. Soweit auch der Kirchengemeinschaft
nicht angehörende Personen zu solchen Abgaben an kirchliche Verbände öffent
lich-rechtlich verpflichtet sind, sind auch diese Abgaben „Kirchen"steuern im
Sinne des Gesetzes. , v
k) Abzugsfähig sind nach Ziff. 9 auch Steuern an auherüeutsche Staaten
Gemeinden (Gemeindeverbünde) und Kirckenverbände. Denn das Gesetz
bietet keinen Anhalt für die Beschränkung auf inländische Steuern. Die in der
Begr (vgl. oben S. 212) zum Ausdruck gebrachte Erwägung, die der Ziff. 9
zugrunde liegt, trifft aber auf ausländische Steuern ebenso wie auf inländische
zu Auszunehmen werden nur Steuern sein, die auf ausländischem Grund- oder
Betriebsvermögen haften (val. oben ©. 213e). Dagegen sind mit der „Umsatz-