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170. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
und Hand Werkzeuge derselben, insofernediese Gegenstände zu deren
eigenem Gebrauche bestimmt imb ihren Verhältnissen angemessen
sind, und falls die Einwanderung oder Uebcrsiedlung dilrch Be
scheinigungen der competenten Behörde erwiesen ist.
Von dieser Zollfreiheit sind jedoch alle Gegenstände ausge
schlossen, welche keine Spuren eines fortgesetzten Gebrauches an
sich tragen.
10. Ausstattungsgegenständc für Personen, die in Folge
ihrer Verehelichung in das Zollgebiet übersiedele, insoferne sie
deren Verhältnissen angemessen si üb und von der competenten Be
hörde als solche bestätiget werden. (§. 21 V. E.)
Von dieser Zollfreiheit sind jedoch ausgeschlossen: Alle Verzehrungs
steuergegenstände und Verbrauchsartikel, alles Vieh, alle unverarbeiteten
Zeuge und alle Halbfabrikate und rohen Stoffe. (Vdgb. 1855, Nr. 41.)
11. Erbschafts-Effecten, insoferne sie zum eigenen Ge
brauche des Erben dienen, seinen Verhältnissen angemessen sind
und ihre Bestimmung durch die Bescheinigung der competenten
Behörde oder des Gerichtes darthun. (§. 21 V. E.)
Unter Erbschafts-Effecten sind nur die streng unter den Begriff
„Effecten" fallenden Artikel, z. B. Einrichtungsstücke, Haus-, Tisch- und
Küchengeräthe, Kleidungen, Bett-, Leib- und Tischwäsche, gebrauchte
Fabriksgeräthschaften, gebrauchte Handwerkzeuge u. s. w. zu rechnen, da
gegen aber Verzehrungssteuer-Gegenstände, Verbrauchsartikel, Vieh, unver
arbeitete oder rohe Stoffe u. s. w. darunter nicht begriffen, sonach diese
Gegenstände den allgemeinen Normen rücksichtlich der Zollbehandlung
unterworfen. (Vdgb. 1858, Nr. 24.)
Unter den Uebersiedlungs-Effecten und Habschaften der Einwanderer
sind auch musikalische Instrumente begriffen, und können dieselben daher
auch zollfrei behandelt werden, wenn dieselben Spuren fortgesetzten Ge
brauches wahrnehmen lassen und die übrigen Bedingungen der Zollfreiheit
vorhanden sind.
An diese Bedingung (Spuren fortgesetzten Gebrauchs) ist aber deren
Zollfreiheit bei Reise-Effecten, Ausstattungs-Gegenständen und Erbschafts
Effecten nicht gebunden, jedoch wäre es nicht zulässig, als Erbschafts- und
Ausstattungs-Effecten mehrere Exemplare zollfrei zu behandeln.
(F. M. Erl. v. 14. Febr. 1861, Nr. 6393. an die böhm. Finanz-LandeSdirection.)
Anmerkung zu 9. 10, 11. Werden unter den als zollfreien Reise-Effecten,
zollfreicn Habschaften der Einwanderer rc. erklärten Effecten Gegenstände gesunden,
welche sich nicht als zollfrei darstellen,;. B. Tabak in größeren Mengen, Waarei.
zum Handelsgebranche u. dgl. mehr, so ist das Strafverfahren wegen Verschwel
gung dieser Gegenstände einzuleiten. ,
Dagegen unterliegen diese Effecten nicht deshalb einem Strafanfpruche, w
der zollfreie Bezug derselben von der Gefällöbehvrde wegen des Ungenügens ve
ihre Eigenschaft legitimirenden Urkunde oder weil der Gegenstand dem Stande od
den Verhältnissen des Reisenden oder Einwanderers u. s. w. nicht angemessen er
scheinen, nicht bewilliget wird. (R. G. B. 1855, Nr. 131, Vdgb. Nr. 37.)