171. Berechnung und Einhebnng der Zollgebühr. ^9
f , ,, 0 Nr Waaren welche in der amtlichen Niederlage derge-
nt« Essig verwendbar ist, kann ein geringerer Zoll als der in,
Tarife vorgesehene festgesetzt werden.
Di- Zuerkennung der Begünstigung, Zahl 5, ist den Fi.
nanz-Landesbehorden und jener Zahl 6 dem k. k. Finanr-Mini-
steri um vorbehalten. { . § 25 ° æ e
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(Vdgb. 1861, Nr. 28.)
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IQ m ? m S! n i«S sl h5Ä en Zeugdruckereien iff in Folge Allh. Entschließung v.
II. November 18j(> der Bezug der zu ihrem Gewerböbetriebe erforderlichen Kupfer-
Walzen um den ermäßigten Einfuhrzoll von 80 kr. per Zollcentner sporco aeàeu
gestempelte Gesuche an das Finanz-Ministerium, in welchen die Art und der Um-
sang ihres Fabriksbetriebes, der Grund, aus welchem sie ausländische Walzen be.
ziehen wollen, der BezngSort, die Stückzahl, das Gewicht und der Werth der Letzteren
anzugeben sind, gestattet. — Diese Gesuche sind unmittelbar bei der Handelskammer
des Bezirkes, in welchem sich die Zengdrnckcrei des Bittstellers befindet zu über-
reichen. Diese ist verpflichtet, jedes Einschreiten ohne allen Verzug mit dem Gut-
achten über die Richtigkeit der Angabe des Bittstellers und mit ihren sonstiaen Be-
merknngen an die Finanz-Landesbehörde zu leiten.
. ^ Diese Walzen, welche ausschließlich nur zum Bedrucken der Zeuge und in
oem Etablissement, für welches die Bewilligung ertheilt wurde, verwendet werden
Z a u s ch n e r, Zollgesetze. g