Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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186—187. Berechnung und Einhcbung ber Zollgebühr. 
Ist hingegen die Unrichtigkeit in der Erklärung von der Art, 
daß dieselbe eine Gefällsverkürzung oder den Versuch derselben 
enthält, so ist der Zoll nach derjenigen Menge und Gattung zu 
berechnen, nach welcher derselbe mit dem höheren Betrage entfällt, 
daher insbesondere: 
a) nach dem Ergebnisse der zollamtlichen Untersuchung, wenn 
ein verschwiegener oder höher als die angegebene Waare be- 
legier Gegenstand oder eine größere Menge als erklärt wurde, 
vorgefunden wird (Mehrbefund), 
b) nach der Angabe der Waarenerklärung, wenn sich zeigt, daß 
ein in derselben angegebener Gegenstand unterschlagen wurde. 
(§. 216 Z. O.. §. 137 A. U., §. 73 A. U.) 
b) Zollbemessung bei Gewichtsunterschieden zwischen der Erklärung und 
dem amttichen Befunde. 
187. Es ist wahrgenommen worden, daß in allen Fällen der Ver 
zollung, wo die in der Erklärung angegebene Menge der zu verzollenden 
Waare um einen nicht mehr straffreien Unterschied, also wenigstens uw 
fünf Procent der angegebenen Menge größer ist, als die wirklich vor 
handene Menge, die Zollgebühr ohne Unterscheidung, ob die Unrichtige 
keit der Erklärung sich als verübte oder versuchte Gefällsverkürzung oder 
blos als eine nach §. 286 des Gesälls-Strafgesetzes zu behandelnde Unge- 
nauigkeit in der Verfassung der Erklärung darstellt, immer nach der an 
gegebenen größeren Menge eingehoben wird. 
Dieses Verfahren entspricht nicht der gesetzlichen Anordnung im letzten 
Satze des §.216 der Zollordnung (Z. 186 litt. b), indem indem Falle,wenn 
bei einer Waare, welche unmittelbar beim Uebertritte der Zolllinie zur 
Eingangsverzollung gestellt wurde, sich durch die zollamtliche Untersuchung 
ergibt, daß das Gewicht einer Waare größer erklärt wurde, als die 
zollamtliche Revision es nachweist, zwar eine nach §. 286 Z. 2, zu be 
strafende Ungenauigkeit in der Abfassung der Erklärung, keineswegs aber 
eine Gefällsverkürzung oder der Versuch einer solchen vorhanden ist; da 
her zwar für den Unterschied die nach §. 286 des Gefälls-Strafgesetzes 
zu bemessende Strafe verhängt, die Zollgebühr selbst aber als solche nur 
nach dem Ergebnisse der zollamtlichen Untersuchung und nicht nach der 
Erklärung eingehoben werden soll. 
Eben so verhält es sich bei ausgangspstichtigen Waaren, sie mögen 
bei einem Amte im Innern oder unmittelbar bei einem Amte an der 
Zolllinie zur Verzollung gestellt worden sein. 
Der im letzten Satze des §. 216 der Zollordnung bezeichnete Vor 
gang bezieht sich, so wie« auch der Schlußsatz litt. b des §. 73 des 
Amtsunterrichtes (Z. 186 litt. b) andeutet, auf jene bei angewiesenen 
unverzollten ausländischen Waaren eintretenden Fälle, wo ein nicht Q e> 
uügend gerechtfertigter Unterschied zwischen der Menge der wirklich vor 
handenen Waare und der Angabe des Begleitscheines, beziehungsweise der
	        
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