Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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191. Berechnung und Einhebnng der Zollgebühr. 
hungsweise sechsten Monates, vom nächsten Monate nach dem Tş 
des Bezuges an gerechnet, zu bezahlen sind. 
Die Uebertragung der Credite auch in das nächste Berwcll- 
tungsjahr ist gestattet; dagegen ist längere Borgung als auf sş 
Monate nicht zulässig. . ! 
Die Zollborgung ist an folgende Bedingungen geknüpft: (§• 2 ) 
Die Creditsberechtigung wird dort, wo dem Zollamte ein 
Amtsdirector vorsteht, vom Amte, sonst von der dem Amte vor 
gesetzten Finanz-Bezirksbehörde ertheilt. (§. 5.) 
Um die Creditberechtigung wird bei dem Amte, bei welchem der 
Credit eröffnet wird, schriftlich eingeschritten; die Entscheidung über da 
Gesuch, sowie alle Verständigungen über die Erlöschung, Entziehung 
oder Suspension des Credits erfolgen ebenfalls schriftlich. 
Ueber jedes derlei Gesuch findet unter den Oberbeamten bß 
Amtes eine Berathung statt, welcher in der Regel sämmtliche Ober^ 
beamte beizuwohnen haben, doch genügt dort, wo dem Amte mehrere 
Controlore beigegeben sind, die Gegenwart eines Controlors. 
Auch bei den Entscheidungen und Anträgen über die Erlöschung, 
Entziehung oder Suspension des Credits hat der leitende Oberbeamte bas 
Vernehmen mit den anderen Oberbeamten zu pflegen. 
Dort wo die Creditsberechtigung von der dem Amte vorgesetzte" 
Bezirksbehörde ertheilt wird, ist letzterer das vom Amte aufgenommen^ 
Protokoll vorzulegen und ihre Entscheidung wird auf das Protokoll aw 
gesetzt. Der Recurs gegen die Entscheidung erster Instanz geht st^ 
an die Finanz-Landesbehörde; gegen zwei gleichlautende Entscheidungß' 
findet ein weiterer Recurs nicht statt. (Vdgb. 1856, Nr. 23, S. 141.) 
Aemter, welche hierzu ermächtiget sind. 
Die Ermächtigung zur Zollborgung haben die im Acuite^ 
Verzeichnisse ersichtlichen Hauptzollämter. (§. 2.) 
Ausschließung von der Creditsberechtignng. 
Die • Creditsberechtigung, b. i. das Recht, die Zollborgung ^ 
Anspruch zu nehmen, darf denjenigen Kaufleuten und Fabrikant^ 
nicht bewilligt werden: ' 
a) welche aa) wegen eines aus Gewinnstlcht entspringend^ 
Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung dieser Art, ^ 
bb) wegen Schleichhandels oder einer schweren GefällsübertrctuE 
schuldig erkannt worden sind, oder wenn im Falle aa) der Anş 
klagte nur wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Ģ 
klage freigesprochen und im Falle bb) die Untersuchung nur nU 
Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde; 
b) über deren Vermögen ein Concurs eröffnet worden (r 
ferne der Cridatar in der Concursverhandlung von der ihm stlV
	        
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