Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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218—219. Amtliche Ausfertigungen. 
(BcQenstünbcn ble btë ^ bereu mous bic Solí' 
lime überschritten sein muß. 
SDtcfe geitfristen stub nod) Wöitftßer SSernc^mmtg bcë 
SBooren^rcrê mit citiern ÄuSmoße )tt bcstiirnttctt, mei# M 
nach den obwaltenben Umständen und nach der Beschaffenheit 
des Transportmittels zur Znrncklegung des Weges als hin 
reichend darstellt. (§- 103 3- O.. 8- 245 A, U.) 
Sollte die verlangte Frist im nuffalleuben Mißverhältnisse mit dem 
Erfordernisse stehen und wenn es sich um die Ausfuhr einheimischer Erzeug 
nisse handelt, der . Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes eintreten, so ist 
der Zeitraum auf das angemessene Maß zu beschränken. 
Jnsoferne die Waare durch den Grenzbezirk zieht und nicht zur Gattung 
derjenigen Ausfuhrgüter gehört, welche zufolge der Bestimmung der Zahl 
254 von der Ansetzung der Straße auf der amtlichen Ausfertigung ausge 
nommen sind, so soll die zur Zurücklegnng des Weges einzuräumende Zeit 
frist in der Art bestimmt werden, daß die Waare den Grenzbczirk stets an 
demselben Tage, an welchem die amtliche Ausfertigung ausgestellt wurde, 
verl^ìberhaupt ist bei der Bestimmung der Zeit, binnen welcher der Weg 
mit Eingangsgütern oder mit Waaren, deren Austritt die Partei zu erweisen 
be#i#t "ist, bur# ben ®ren;begtrí gurüdgulegen iß, in genauer lieberem» 
stimmung mit dem wirklichen Erfordernisse vorzugehen. 
%)ie ^a^[ ber %ur ^urüdlegung beë Begeë eingeräumten Sage imb 
Stunden, dann der Tag, an welchem die Waare im Orte der Bestimmung 
oder bei dem Amte, an das solche zu stellen ist, einzutreffen hat, soll imt 
Worten geschrieben werden. 
k) Auf dem Titelblatte der Ausfertigung ist auch deutlich anzusetzen, 
ob und bei welchem Amte die Waare zu stellen sei. (§. 245 A. U.) 
cc) Bei H auptzollàmt ern i m i n n e r e n Z o l l g e b i e t e. 
219. Bei den Hauptzollämtern, welche im inneren Zollgebiete aufge 
stellt sind, treten von den vorstehenden Bestimmungen (Z. 216 in 218) fol 
gende Abweichungen ein: 
a) Die Beisetzung der Stunden in den amtlichen Ausfertigungen über 
die Eingangsverzollung von Waaren, die nicht zur Versendung aus dem 
Standorte des Amtes bestimmt sind, auch die Wiederholung der Zahl der 
Päcke und Behältnisse und des Gesammtgewichtes kann unterbleiben. 
b) In den amtlichen Ausfertigungen über Waarengattungen, welche 
unmittelbar bei dem Hauptzollamte verladen werden, ist von dem Beamten, 
unter dessen Aufsicht die Verladung erfolgt, der Tag, an welchem die Waare 
das Zollamt verläßt, der Name des Fuhrmanns und die Beschaffenheit des 
Transportmittels, dann die Straße, welche die Sendung einzuschlagen hat, 
nach vorläufiger Vernehmung des Fuhrmannes anzusetzen. 
c) Bei jenen in geschlossenen Orten aufgestellten Hauptzollämtern, wo 
»durch eine besondere Bewilligung ausnahmsweise gestattet ist, daß einige 
Waaren, welche unter Zollsiegel zur Weiterbeförderung an einen anderen Ort
	        
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