278 230—231. Duplicate amtlicher Bestätigungen.
Bestimmung nicht angeordnet ist, den Verlust erst nach diesem Zeit-
Puncte, so hat er längstens binnen 8 Tagen, nachdem il)M er
Verlust bekannt wurde, denselben dem im Orte bestehenden Za
amte oder wenn sich daselbst kein Zollamt befände, der m ein,
Orte aufgestellten Abtheilung der Finanzwache, im Falle aber
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bie ^oHgef## íeitcnbeii ^6311^61)0^6 anzeigen. Ueber biejc
Anzeige wird, wie unter Absatz 1 angeordnet, vei fahren.
3. Von den amtlichen Bestätigungen, deren Anwendbarkeit
die Vorschrift zum Behufe der Ausweisung über das vollzogene
zollamtliche Verfahren aus eine bestimmte Zeitfrist beschränkt, darf,
wenn dieselbe verstrich und die gesetzlichen Bedingungen zu deren
Erstreckung nicht vorhanden sind, ein Duplicat zum Behufe der
ben 3oübeijörben an íclftcnbcn SWWfnng ui# et#ilt inerbai.
4. Bei dem Verluste einer amtlichen Bestätigung über an-
gemiefene miSiänbt;# mibc^oiitc SBoaien # # nad) bet bteß'
Rmioeii Monbeten %eßt^^nllg (3. 320-828) )ii bencMeii.
1 ■ v (J. 107 Z. O., g§. 77 in 79 A. U.)
Wurden die vorstehenden Bestimmungen, soweit dieselben nach
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kein Ģrund vorhanden, den Umstand, daß die Waare, um die es
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aus ben erhobenen Umständen einen Verdacht zu schöpfen, daß das
Duplicat angesucht werde, um eine Gefällsübertretung zu verhehlen
oder sich gegen die Strafe zu sichern, so sind die das Zoll
verfahren leitenden Bezirksbehörden ermächtigt, das angesnchte
Duplicat ertheilen zu lassen. (§- 108 3- §• 81 A> u> )
Die Finanz - Bezirksdirectionen und Amtsdirectoren können in allen
Fällen, selbst wenn die eine oder andere der unter Absatz 1 und 2 erw
haltenen Anordnungen nicht genau erfüllt worden wäre, die Ausfertigung
eines Duplicates zollamtlicher Urkunden im eigenen Wirkungskreise bewilligen,
wenn sie erkennen, es sei die Besorgnis eines Unterschlcifes nicht vor
Handen. (Vdgb. 1857, Nr. 57.)
b) Im Falle das Duplicai zu einem andern Zwecke nothwendig ist.
231. mtb baß 2)1#^ 311 einem anbeten ŞWc a(ë a^
Behufe einer den Zollbehörden zu leistenden Ausweisung angesuch,
so kann dasselbe demsenigen, auf dessen Namen die Urkunde laute,
ertheilt werden, ohne daß in dieser Beziehung die Beobachtung dei'
zur Anzeige des Verlustes vorgezeichneten, oder der für die Giltig'