Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

278 230—231. Duplicate amtlicher Bestätigungen. 
Bestimmung nicht angeordnet ist, den Verlust erst nach diesem Zeit- 
Puncte, so hat er längstens binnen 8 Tagen, nachdem il)M er 
Verlust bekannt wurde, denselben dem im Orte bestehenden Za 
amte oder wenn sich daselbst kein Zollamt befände, der m ein, 
Orte aufgestellten Abtheilung der Finanzwache, im Falle aber 
a# bet Me# ui# bestaube, bet 
bie ^oHgef## íeitcnbeii ^6311^61)0^6 anzeigen. Ueber biejc 
Anzeige wird, wie unter Absatz 1 angeordnet, vei fahren. 
3. Von den amtlichen Bestätigungen, deren Anwendbarkeit 
die Vorschrift zum Behufe der Ausweisung über das vollzogene 
zollamtliche Verfahren aus eine bestimmte Zeitfrist beschränkt, darf, 
wenn dieselbe verstrich und die gesetzlichen Bedingungen zu deren 
Erstreckung nicht vorhanden sind, ein Duplicat zum Behufe der 
ben 3oübeijörben an íclftcnbcn SWWfnng ui# et#ilt inerbai. 
4. Bei dem Verluste einer amtlichen Bestätigung über an- 
gemiefene miSiänbt;# mibc^oiitc SBoaien # # nad) bet bteß' 
Rmioeii Monbeten %eßt^^nllg (3. 320-828) )ii bencMeii. 
1 ■ v (J. 107 Z. O., g§. 77 in 79 A. U.) 
Wurden die vorstehenden Bestimmungen, soweit dieselben nach 
bet SBefcMMM beß ^aííe@ aiiinenbbar stub, bcoba#ct niib $ 
kein Ģrund vorhanden, den Umstand, daß die Waare, um die es 
# Mtbclt, bic^c fei, liber n,eM)e bic tu Ber# getadelte 
Ui'timbc ouggc^^cüt irnirbc, in amctfci git a#en nnb ^ber^al^t 
aus ben erhobenen Umständen einen Verdacht zu schöpfen, daß das 
Duplicat angesucht werde, um eine Gefällsübertretung zu verhehlen 
oder sich gegen die Strafe zu sichern, so sind die das Zoll 
verfahren leitenden Bezirksbehörden ermächtigt, das angesnchte 
Duplicat ertheilen zu lassen. (§- 108 3- §• 81 A> u> ) 
Die Finanz - Bezirksdirectionen und Amtsdirectoren können in allen 
Fällen, selbst wenn die eine oder andere der unter Absatz 1 und 2 erw 
haltenen Anordnungen nicht genau erfüllt worden wäre, die Ausfertigung 
eines Duplicates zollamtlicher Urkunden im eigenen Wirkungskreise bewilligen, 
wenn sie erkennen, es sei die Besorgnis eines Unterschlcifes nicht vor 
Handen. (Vdgb. 1857, Nr. 57.) 
b) Im Falle das Duplicai zu einem andern Zwecke nothwendig ist. 
231. mtb baß 2)1#^ 311 einem anbeten ŞWc a(ë a^ 
Behufe einer den Zollbehörden zu leistenden Ausweisung angesuch, 
so kann dasselbe demsenigen, auf dessen Namen die Urkunde laute, 
ertheilt werden, ohne daß in dieser Beziehung die Beobachtung dei' 
zur Anzeige des Verlustes vorgezeichneten, oder der für die Giltig'
	        
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