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234-236. Von b¡a Ausfuhrgütern.
Drittes HnuMnck.
Von den Ausfuhrgütern.
1. Allgemeine Westimmungen.
a) Verbindlichkeit jur Stellung und Erklärung der Waaren.
234. Die zur Ausfuhr bestimmten Waaren, welche von der
Stellung zu einem Grenzzollamte nicht ausgenommen sind, müssen
bem ant Gefugten ®rcn#amtc, übet
mei# bte #8(41: erfolgen foli, gebt# unb bei bemfeíben fo'
csteich erklärt werden, jedoch kann diese Stellung und Erklärung
auch bei einem nicht unmittelbar au der Zolllinie aufgestellten
Zollamte erfolgen. (§- 51 5- s-1^4 a. uo
Von der Einhaltung der Zollstraße und der Stellung e
dem Grenzzollamte sind gegen Stellung und Erklärung bei emern
GontroWntte im ©renabeattfe ober an bet innern Sime mio
gegen Erfüllung der Vorschriften über die Ueberwachung des
SßerfeW int ^gebiete befreit, (^egcnftunbe,
1. welche nicht mit einem Ausfuhrzölle belegt sind, foferne
2. deren Austritt nicht erwiesen werden muß, und
3. hinsichtlich deren mit den Nachbarstaaten ein Ueber-
einkommen, durch welches der Austritt auf Zollstraßen beschränkt
würde, nicht besteht. (§- 31 ®- ®-» § - 80 u )
b) Amtshandlungen jur Ausfuhr.
235. Auf die Ausfuhrgüter finden im Allgemeinen die für die Einfuhr
güter geltenden Bestimmungen Anwendung, insoferne hievon durch die nşş
folgenben Änotbnungen ^bWei(bungen emtteten unb
auch die Amtshandlungen in derselben Reihenfolge wie bei den Emfuh
gütetn. (3. 79.) (8- 145 A. u., §. 81 %. U )
2. Uebernahme der GrKkLrung.
«) Im Allgemeinen.
236. Sie SBameneiHärung, in SBe&ug beten eifoibeiniffe bie 0%'
mungen der Zahlen 86—105 und in Absicht auf die Haftung für diese
jene der Zahlen 108-114 zur Richtschnur zu dienen haben, wird W