Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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234-236. Von b¡a Ausfuhrgütern. 
Drittes HnuMnck. 
Von den Ausfuhrgütern. 
1. Allgemeine Westimmungen. 
a) Verbindlichkeit jur Stellung und Erklärung der Waaren. 
234. Die zur Ausfuhr bestimmten Waaren, welche von der 
Stellung zu einem Grenzzollamte nicht ausgenommen sind, müssen 
bem ant Gefugten ®rcn#amtc, übet 
mei# bte #8(41: erfolgen foli, gebt# unb bei bemfeíben fo' 
csteich erklärt werden, jedoch kann diese Stellung und Erklärung 
auch bei einem nicht unmittelbar au der Zolllinie aufgestellten 
Zollamte erfolgen. (§- 51 5- s-1^4 a. uo 
Von der Einhaltung der Zollstraße und der Stellung e 
dem Grenzzollamte sind gegen Stellung und Erklärung bei emern 
GontroWntte im ©renabeattfe ober an bet innern Sime mio 
gegen Erfüllung der Vorschriften über die Ueberwachung des 
SßerfeW int ^gebiete befreit, (^egcnftunbe, 
1. welche nicht mit einem Ausfuhrzölle belegt sind, foferne 
2. deren Austritt nicht erwiesen werden muß, und 
3. hinsichtlich deren mit den Nachbarstaaten ein Ueber- 
einkommen, durch welches der Austritt auf Zollstraßen beschränkt 
würde, nicht besteht. (§- 31 ®- ®-» § - 80 u ) 
b) Amtshandlungen jur Ausfuhr. 
235. Auf die Ausfuhrgüter finden im Allgemeinen die für die Einfuhr 
güter geltenden Bestimmungen Anwendung, insoferne hievon durch die nşş 
folgenben Änotbnungen ^bWei(bungen emtteten unb 
auch die Amtshandlungen in derselben Reihenfolge wie bei den Emfuh 
gütetn. (3. 79.) (8- 145 A. u., §. 81 %. U ) 
2. Uebernahme der GrKkLrung. 
«) Im Allgemeinen. 
236. Sie SBameneiHärung, in SBe&ug beten eifoibeiniffe bie 0%' 
mungen der Zahlen 86—105 und in Absicht auf die Haftung für diese 
jene der Zahlen 108-114 zur Richtschnur zu dienen haben, wird W
	        
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