242—243. Von den Ausfuhrgüter!,.
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Bie gefcbeŞene %crglei4ungüiß irte bei ben @infu#ütern auf
tem Titelblatts der Erklärung und auf ben übergebenen Papieren zu
beftätigen. (§* ^^0 A. i T ., §. 86 A. U.)
4. Zollamtliche Unkersuchnng.
a) Voll;irhung derselben.
aa) I m Allgemeine n.
243. Nach vollzogener Prüfung der Erklärung und des Fracht
briefes ist die zollamtliche Untersuchung in Gegenwart des Waaren-
ober bcS %lu3^^eKcl^8 bet Wiütitng (ļcnuu bot*
zunehmen.. (§- 80 3*
Die innere Untersuchung kann', wenn kein Verdacht eines
Unterschleifes obwaltet, auf einen Theil der Ladung, auf dessen
Wib# bet Şattci feilt (Sii#^##, ##11% ^tbi'ii.
(§. 92 3. O-, §. 151 A. U., §. 87 A. U.)
Von der Abwage kann gänzlich abgegangen werden:
a) bei Getreide und Hülsenfrüchten, die nach deut Hohlmaße
erklärt sind;
b) bei Gegenständen, die in der Ausfuhr zollfrei sind, oder
nicht mehr als 10 kr. oft. Währ. pr. Centner zahlen. Bei diesen
wird, wenn sie ledig vorkommen und kein Verdacht eines Unter*
schleises obwaltet, das Gewicht nach der Zahl der Zug- und Last
thiere geschätzt, wenn sie verpackt vorkommen, ist sich mit der Ge
wichtsangabe der Partei zu begnügen.
Die Probeverwägung, das ist die Abwägung einiger von den
Beamten des Zollamtes ohne Einstuß der Partei anserwählten
Behältnisse genügt bei Waaren, deren Austritt nicht erwiesen wer
den muß, und es wird nur im Falle des Verdachtes einer straf
baren Unrichtigkeit der Erklärung zur speciellen Abwägung geschritten.
(@. 12 B. e.)
Auch genügt, wenn kein Verdacht eines Unterschleifes obwaltet, daß
von dem ganzen Transporte, also von allen auf einem Wagen, einem Schiffs-
convoy einem Eisenbahnzuge geladenen Wagen einige Behältnisse nach der
freien Wahl des Amtes geöffnet und der inneren Untersuchung unterzogen
herben imb nur henn # Şiebei Unti Weiten in ben %ßaatenerMätungen
ergeben ist die innere Untersuchung auf alle Waaren desselben Versenders
ober nád) Umftänben selbst auf anbete Steile beë Stangporteg aug»
zudehnen. •
lerntet im innern beg Sanbeg #en bie me^äItm^e, helcŞe
sie bet innern UnterMung unterzogen #en, unter amt#en ÄerfW
zu legen ' (N. G. B. 1853, Nr. 263, Vdgb. Nr. 1.)