Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

242—243. Von den Ausfuhrgüter!,. 
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Bie gefcbeŞene %crglei4ungüiß irte bei ben @infu#ütern auf 
tem Titelblatts der Erklärung und auf ben übergebenen Papieren zu 
beftätigen. (§* ^^0 A. i T ., §. 86 A. U.) 
4. Zollamtliche Unkersuchnng. 
a) Voll;irhung derselben. 
aa) I m Allgemeine n. 
243. Nach vollzogener Prüfung der Erklärung und des Fracht 
briefes ist die zollamtliche Untersuchung in Gegenwart des Waaren- 
ober bcS %lu3^^eKcl^8 bet Wiütitng (ļcnuu bot* 
zunehmen.. (§- 80 3* 
Die innere Untersuchung kann', wenn kein Verdacht eines 
Unterschleifes obwaltet, auf einen Theil der Ladung, auf dessen 
Wib# bet Şattci feilt (Sii#^##, ##11% ^tbi'ii. 
(§. 92 3. O-, §. 151 A. U., §. 87 A. U.) 
Von der Abwage kann gänzlich abgegangen werden: 
a) bei Getreide und Hülsenfrüchten, die nach deut Hohlmaße 
erklärt sind; 
b) bei Gegenständen, die in der Ausfuhr zollfrei sind, oder 
nicht mehr als 10 kr. oft. Währ. pr. Centner zahlen. Bei diesen 
wird, wenn sie ledig vorkommen und kein Verdacht eines Unter* 
schleises obwaltet, das Gewicht nach der Zahl der Zug- und Last 
thiere geschätzt, wenn sie verpackt vorkommen, ist sich mit der Ge 
wichtsangabe der Partei zu begnügen. 
Die Probeverwägung, das ist die Abwägung einiger von den 
Beamten des Zollamtes ohne Einstuß der Partei anserwählten 
Behältnisse genügt bei Waaren, deren Austritt nicht erwiesen wer 
den muß, und es wird nur im Falle des Verdachtes einer straf 
baren Unrichtigkeit der Erklärung zur speciellen Abwägung geschritten. 
(@. 12 B. e.) 
Auch genügt, wenn kein Verdacht eines Unterschleifes obwaltet, daß 
von dem ganzen Transporte, also von allen auf einem Wagen, einem Schiffs- 
convoy einem Eisenbahnzuge geladenen Wagen einige Behältnisse nach der 
freien Wahl des Amtes geöffnet und der inneren Untersuchung unterzogen 
herben imb nur henn # Şiebei Unti Weiten in ben %ßaatenerMätungen 
ergeben ist die innere Untersuchung auf alle Waaren desselben Versenders 
ober nád) Umftänben selbst auf anbete Steile beë Stangporteg aug» 
zudehnen. • 
lerntet im innern beg Sanbeg #en bie me^äItm^e, helcŞe 
sie bet innern UnterMung unterzogen #en, unter amt#en ÄerfW 
zu legen ' (N. G. B. 1853, Nr. 263, Vdgb. Nr. 1.)
	        
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