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335-337. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
des Zolltarifs eingebracht, die Beschau von dem Grenzzollamte auf
die für die Einfuhrverzollung vorgeschriebene Art gepflogen wurde
und wenn das gedachte Amt zur Amtshandlung der Einfuhrver
zollung für den angewiesenen Gegenstand ermächtigt ist.
Derjenige, unter dessen Haftung die Anweisung erfolgte, ist
verpflichtet, längstens binnen dreißig Tagen nach dem Zeitpuncte,
in welchem die Waare bei dem Amte, an das dieselbe angewiesen
war, hätte eintreffen sollen, die Anzeige über die Aenderung in
der Bestimmung der Waare demjenigen Zollamte, von welchem
dieselbe angewiesen wurde, schriftlich zu erstatten und den Ein
fuhrszoll, falls derselbe nicht erlegt worden wäre, zu entrichten.
(§. 172 Z. O., §. 12 d. Vschsl. v. 7,/24. Juni 1853.)
Geschieht dieß nicht, bleibt auch die Aufforderung zur Vollziehung
fruchtlos und tritt in einem solchen Falle die Nothwendigkeit ein, den nicht
durch Baarerlag sichergestellten Zoll durch gesetzliche Zwangsmittel einzu
treiben, so sind für die Zeit, welche nach Ablauf einer 45tägigen Frist ver
flossen ist, nach den §§. 995 und 1333 des allgemeinen bürgerlichen Gesetz,
buches die gesetzlichen 4% Verzugszinsen einzutreiben.
Auch enthebt diese zugestandene Befreiung von der Stellung zum
Amte, an welches die Waare angewiesen ist, den Wuarenführer nicht von der
in der Zahl 528 enthaltenen Verpflichtung. (Bdgb. 1859, Nr. 59.)
bb) Verfahren des Amtes.
336. Bezüglich dieser Waaren können sich bei dem Erledigungsamte
zwei Fälle ergeben:
1. die Waare wird zur Einfuhrverzollung gestellt, oder
2. die Partei meldet sich zur Entrichtung des Einfuhrzolles ohne Stel
lung der Waare.
Im ersten Falle hat das Amt nach den in den Zahlen 329 und 332
enthaltenen Bestimmungen vorzugehen. Im zweiten Falle wird der Begleit
schein übernommen und in das Empfangsregister eingetragen, der Einfuhr
zoll im Einnahmeregister verbucht und eingehoben, der Partei aber die ge
schehene Zollentrichtung auf einem Exemplare der von ihr überreichten Er-
klärung mit der Bemerkung der unterbliebenen Stellung der Waare be
stätiget.
(§. 222 A.. U., §. 133 A II.; F. M. Erl. 1. Nov. 1853, Nr. 622 I. N. C.)
cc) Maßstab ber Zollbemessung von diesen A n w e i s g ü t e r n.
337. Für Anweisgüter, die bei Aenderung ihrer Bestimmung
zum Behufe der Einfuhrverzollung von der Anordnung der Stel
lung zu einem Zollamte ausgenommen sind, und die im Zollge
biete gelassen werden, ohne der allgemeinen Vorschrift gemäß
(Z. 334) zu dem Amte, an das solche angewiesen waren, oder
zu einem auf der vorgezeichneten Straße befindlichen Zollamte