* 403 -405. Anweisung der Postwagensendungen mit Ansageschein. 281
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet
eines der vertragenden Theile ans- oder nach dem Gebiete des
andern durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Bcförderuna in ae-
horrg verschließbaren Behältnissen erfolgt und die Salii, der 'inf,list
u»d das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde ruaLua-
lechen Postpagieren ersichtlich sind, von der Declaration unb Z
rnficw f°Wot im Innern, als an der Grenze, sowie von dem zoll-
amtlichc» Verschlüsse der einzelnen Poststiicke auch in dem Falle
src, bleiben, wenn sie zum Zwecke des Ucberganges von einer Eisen-
bahn auf eme andere umgeladen werden. ‘ '
à f ÍCr
SZML
C-Blu. ». 9. M-r, 1868, Schlßpi»,. ß. 11; i8 G7i 2 1, ®. 173,)
c) «i-kmig der L»du„g«tiste im Kchistfohrto-verkehre
Zwyitels Abfcstnitt.
Anweisung der Postwagensenduugen.
1. Allgemeine Bestimmung.
EMMMZW