28 2 405—406. Anweisung ber Postwagensendungen mit Ansageschein.
und zur Anlegung des Verschlusses geeignet sind, statt des Anweisungs
blos das Ansageverfahren statt zu finden.
(F. M. Erl. v. 27. Juli 1853, Nr. 448, I. N. C.)
2. Werfahren des KinIriLtsamtes.
406. Hiebei hat das Eintrittsamt Nachstehendes zu beobachten:
1. Diese Sendungen sind, wenn sie in der Postwagenskarte einge
tragen sind und durch die Post weiter befördert werden, ob die Erklärun
gen vorschriftsmäßig oder mangelhaft sind, ja selbst bei dem gänzlichen
Abgänge derselben nicht zurückzubehalten, sondern unter Beobachtung der
gegenwärtigen Bestimmungen an ein Hauptzollamt, bei welchem erst die
die vorschriftsmäßige Erklärung einzubringen ist, anzuweisen.
2. In Absicht auf die Anzahl und Bezeichnung der Collien mit derPvst-
wagenskarte zu vergleichen und entweder mittelst Anlegung von Bleisiegeln
an die postamtlichen Behältnisse, in welche die kleineren an ein und dasselbe
Amt bestimmten Pallete zusammengelegt werden, oder mittelst Anlegung der
Siegel an die Collien selbst, wenn die erstere Art der Versieglung nicht zu
lässig ist, unter amtlichen Verschluß zu legeir.
3. Für jedes Amt, an welches ein oder mehrere derlei Sendungen zu
gelangen haben, ist abgesondert ein Ansageschein auszufertigen, welcher mit
Berufung auf die Postwagenskarte die Gesammtzahl der Collien, die zu dem
betreffenden Amte zu stellen sind, die Art des angelegten amtlichen Verschlus
ses und die Anzahl der hiezu verwendeten Blei- oder Wachssiegel, dann die
Stückzahl der mitfolgenden Erklärungen deutlich auszudrücken hat.
4. Der Ansageschein ist nebst den Erklärungen, dieselben mögen daher
vorschriftsmäßig oder mangelhaft sein, unter einem gesiegelten Umschlage
und unter Adresse des Amtes, an welches derselbe gerichtet ist, dem Grenz
postamte zur Beförderung an dieses Amt zu übergeben.
6. Die Anlegung des Verschlusses hat, infoferne nicht die für den
Eisenbahndienst eingerichteten verschließbaren Behältnisse (Körbe) in Anwen
dung kommen, (Z. 411 Htt. b) in der Regel durch unmittelbare Anlegung
6. Ist auch gestattet, daß die Ansagescheine sammt den Erklärungen,
wenn die Postbehörde darauf anträgt, im versiegelten Umschlage, auf wel
chem die Fahrpostkarte und die Zahl der Sendungen, wozu sie gehören, an
zumerken sind, dem Grenzpostamte zur Eintragung in die Postkarte und dort,
wo kein Postamt ist, dem Conducteur gegen Empfangschein im unversiegelten
Umschlage zu dem Zwecke übergeben werden, damit er diese Documente dem
nächsten Grenzpostamte zur Eintragung in die Fahrpostkarte einhändige.
Diese Anweisung mit Ansageschein erstreckt sich jedoch nur auf jene
Fahrpostsendungen, welche bei einem Zollamte im Innern des Landes dem
vorgeschriebenen Zollverfahren zu unterziehen sind, daher nicht auch auf
Durchfuhrsendungen, welche von dem Eintrittsamte unmittelbar an das Aus
trittsamt angewiesen werden. Diese sind daher fortan mit Begleitschein abzu-
(F. M. Erl. v. 18. Aug. 1853, Nr. 374 I. N. C.)
(F. M. Erl. v. 27. Juli 1853, Nr. 448 I. N. C.)
der amtlichen Siegel an die Waarencollien zu geschehen.
fertigen.
(Vdgb. 1854, Nr. 39.)