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411-414. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein,
überreichen und eine HauMersicht gar nicht zu fc ļ>. 3. 0.)
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4 Anzeige des Iahrplanes.
412 Hinsichtlich der die Zolllinie berührenden Fahrten chat dre
»„ist,ich anzumelden. Sollte di- Nothwendigkeit eintreten, daß Wagenzug-,
welche noch nicht zollamtlich abgefertigte Über di-Zolllini- eingetretene G-gen-
Finanz- (Landes-) Direction bestimmten Bahnhöfe geschehen, welcher unter ge-
fällsamtliche Ueberwachung gestellt wird. (8- 6 d. V.)
5. Befugnisse der Eontrolsöeamten.
Ai Den Abgeordneten der leitenden Finanzbehörden und den Beamten
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die Abfertigung desselben bewirkenden Zollämter besonders bealiftragt werden,
ist über ihre Ausweisung durch eine von der Finanz- (Landes-) Dwectwn aus
fällte. den Namen und die Diensteigenschaft des damit bethellten Beamten
angebende Legitimationsurkunde innerhalb der in dieser Urkunde bezeichneten
Eisenbahnstrecke ein Platz in einem Personenzuge II. Classe, bei Lastzügen
aber im Conducteurwagen unentgeltlich für die Hin- und Rückfahrt anzuweisen,
und es sind dieselben befugt, die Wagenzüge wahrend des vorgeschriebenen
Aufenthaltes in den Stationsplätzen und soweit es thunlich ist, auch wahrend
der Fahrt zu untersuchen. Die anwesenden Angestellten der Eisenbahn stnd
in solchen Fällen verpflichtet, dem Ersuchen der Finanzbeamten um Auskünfte
diese- Legitimations-Urkunden
finb der Abi. II. der Vollziehungsvorschrift (Vdgb. 1857, Nr. 45) und da-
Vdgb. 1859, Nr. 19 maßgebend. (§. 10 d. S3.)
ft 3« wie sent die Kifeàhtlst-tioņsMhe der gefälks-mtkicheii
Controle unterliegen.
414 Die auf den Stationsplätzen der Eisenbahnlinien, auf welchen
Gebäude sind der gefällsamtlichen Controle unterworfen, daher auf d