Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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411-414. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein, 
überreichen und eine HauMersicht gar nicht zu fc ļ>. 3. 0.) 
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4 Anzeige des Iahrplanes. 
412 Hinsichtlich der die Zolllinie berührenden Fahrten chat dre 
»„ist,ich anzumelden. Sollte di- Nothwendigkeit eintreten, daß Wagenzug-, 
welche noch nicht zollamtlich abgefertigte Über di-Zolllini- eingetretene G-gen- 
Finanz- (Landes-) Direction bestimmten Bahnhöfe geschehen, welcher unter ge- 
fällsamtliche Ueberwachung gestellt wird. (8- 6 d. V.) 
5. Befugnisse der Eontrolsöeamten. 
Ai Den Abgeordneten der leitenden Finanzbehörden und den Beamten 
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die Abfertigung desselben bewirkenden Zollämter besonders bealiftragt werden, 
ist über ihre Ausweisung durch eine von der Finanz- (Landes-) Dwectwn aus 
fällte. den Namen und die Diensteigenschaft des damit bethellten Beamten 
angebende Legitimationsurkunde innerhalb der in dieser Urkunde bezeichneten 
Eisenbahnstrecke ein Platz in einem Personenzuge II. Classe, bei Lastzügen 
aber im Conducteurwagen unentgeltlich für die Hin- und Rückfahrt anzuweisen, 
und es sind dieselben befugt, die Wagenzüge wahrend des vorgeschriebenen 
Aufenthaltes in den Stationsplätzen und soweit es thunlich ist, auch wahrend 
der Fahrt zu untersuchen. Die anwesenden Angestellten der Eisenbahn stnd 
in solchen Fällen verpflichtet, dem Ersuchen der Finanzbeamten um Auskünfte 
diese- Legitimations-Urkunden 
finb der Abi. II. der Vollziehungsvorschrift (Vdgb. 1857, Nr. 45) und da- 
Vdgb. 1859, Nr. 19 maßgebend. (§. 10 d. S3.) 
ft 3« wie sent die Kifeàhtlst-tioņsMhe der gefälks-mtkicheii 
Controle unterliegen. 
414 Die auf den Stationsplätzen der Eisenbahnlinien, auf welchen 
Gebäude sind der gefällsamtlichen Controle unterworfen, daher auf d
	        
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