Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

3 1 6 462—464. Anweisung bei der Schifffahrt mit Ansageschein. 
B) Für den Austritt von Ausfuhr- und Durchfnhrwaaren. 
1. Wersaßren des Zollamtes im Orte der Mersendnng. 
462. Das Zollamt im Orte der Versendung hat die in Zahl 430 
ersichtlichen Amtshandlungen zu pflegen und nach Beendigung dieses Ver 
fahrens alle Waarencollien mit Ausnahme der zum unmittelbaren Ge 
brauche der Reisenden bestimmten zollfreien Gegenstände unter ununter 
brochener Aufsicht und Bewachung verläßlicher Finanzwach-Jndividuen in 
die unter Zahl 442 beschriebenen Schiffsräume' zu bringen und daselbst 
amtlich zu Verschließen. (F. M. Erl. v. 28. Juni 1851, Nr. 9389, §. 2.) 
Die Ladelisten sind über die eingeladenen Ausfuhrwaaren und über 
die Durchzugsgllter, dann über jene Äusfuhrwaaren, deren Austritt er 
wiesen werden muß, abgesondert zu verfassen, und davon je ein Exem 
plar sammt Ansageschein und den dazu gehörigen .Documenten der Be 
gleitungsmannschaft versiegelt zu dem Ende zu übergeben, damit auf die- 
sen Listen die Uebernahme und Uebergabe des Waarentransportes durch 
die in der Begleitung der Boote sich ablösenden Finanzwach-Jndividuen 
unter gehöriger Fertigung exsichtlich geinacht und zuletzt auch der wirk 
liche Austritt der Waaren bestätigt werden könne. 
Die abgesonderte Verfassung von Ladelisten für die einzelnen unter 
Verschluß gelegten Schiffsräume hat nicht statt zu finden. > 
(Hkd. v. 26. Febr. 1848, Nr. 5619, Z. 1 n. 6 ; F. M. Erl. v. 26. Juli 1853, Nr. 338 
I. N. C.; 22. Dez. 1854, 1268 I. N. C. u. Bdgb. 1860, Nr. 40.) 
Anmerkung: 1. Die von dem Zollamte zu Sissek unter LaduugS-Raum- 
verschluß gelegten Durchfuhrwaaren und Ausfuhrgüter müssen mittelst Ausagescheiueö 
an die an der Save gelegenen Zollämter Alt-Gradiska, Brood, Rajevofello, Klenak 
und Semlin zur Abnahme dcö Verschlusses und Bestätigung des erfolgten Austritts 
angewiesen werden. 
2. Sind die in Sissek geladenen Waaren zwar für verschiedene Stationen 
des türkischen Ufers bestimmt, hat jedoch das Schiff auf der Fahrt von der ersten 
bis zur letzten dieser Stationen das diesseitige User nicht zu berühren, so ist dasselbe 
nur an jenes ungarische Zollamt anzuweisen, welches der ersten türkischen Station 
gegenüber oder zunächst gelegen ist. (Bdgb. 1860, Nr. 40.) 
2. Amtliche Begleitung. 
463. In Absicht auf die amtliche Begleitung ist sich nach den Be 
stimmungen der Zahl 453 zu benehmen. (Bdgb. 1866, Nr. 8 u. 14.) 
3. Untersuchung der zum unmittelbaren Gebrauche der Weisenden 
bestimmten Gegenstände. 
464. Die gefällsamtliche Untersuchung der zum unmittelbaren Ge 
brauche der Reisenden bestimmten Gegenstände ist von den Angestellten der 
Finanzwache, welche den Transport begleiten, auf dem Schiffe selbst 
einige Stunden vor dessen Ankunft in Orsova vorzunehmen. 
(3. M. @6. o. 28. 3unt 1851, 9339, §. 3.)
	        
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