3 1 6 462—464. Anweisung bei der Schifffahrt mit Ansageschein.
B) Für den Austritt von Ausfuhr- und Durchfnhrwaaren.
1. Wersaßren des Zollamtes im Orte der Mersendnng.
462. Das Zollamt im Orte der Versendung hat die in Zahl 430
ersichtlichen Amtshandlungen zu pflegen und nach Beendigung dieses Ver
fahrens alle Waarencollien mit Ausnahme der zum unmittelbaren Ge
brauche der Reisenden bestimmten zollfreien Gegenstände unter ununter
brochener Aufsicht und Bewachung verläßlicher Finanzwach-Jndividuen in
die unter Zahl 442 beschriebenen Schiffsräume' zu bringen und daselbst
amtlich zu Verschließen. (F. M. Erl. v. 28. Juni 1851, Nr. 9389, §. 2.)
Die Ladelisten sind über die eingeladenen Ausfuhrwaaren und über
die Durchzugsgllter, dann über jene Äusfuhrwaaren, deren Austritt er
wiesen werden muß, abgesondert zu verfassen, und davon je ein Exem
plar sammt Ansageschein und den dazu gehörigen .Documenten der Be
gleitungsmannschaft versiegelt zu dem Ende zu übergeben, damit auf die-
sen Listen die Uebernahme und Uebergabe des Waarentransportes durch
die in der Begleitung der Boote sich ablösenden Finanzwach-Jndividuen
unter gehöriger Fertigung exsichtlich geinacht und zuletzt auch der wirk
liche Austritt der Waaren bestätigt werden könne.
Die abgesonderte Verfassung von Ladelisten für die einzelnen unter
Verschluß gelegten Schiffsräume hat nicht statt zu finden. >
(Hkd. v. 26. Febr. 1848, Nr. 5619, Z. 1 n. 6 ; F. M. Erl. v. 26. Juli 1853, Nr. 338
I. N. C.; 22. Dez. 1854, 1268 I. N. C. u. Bdgb. 1860, Nr. 40.)
Anmerkung: 1. Die von dem Zollamte zu Sissek unter LaduugS-Raum-
verschluß gelegten Durchfuhrwaaren und Ausfuhrgüter müssen mittelst Ausagescheiueö
an die an der Save gelegenen Zollämter Alt-Gradiska, Brood, Rajevofello, Klenak
und Semlin zur Abnahme dcö Verschlusses und Bestätigung des erfolgten Austritts
angewiesen werden.
2. Sind die in Sissek geladenen Waaren zwar für verschiedene Stationen
des türkischen Ufers bestimmt, hat jedoch das Schiff auf der Fahrt von der ersten
bis zur letzten dieser Stationen das diesseitige User nicht zu berühren, so ist dasselbe
nur an jenes ungarische Zollamt anzuweisen, welches der ersten türkischen Station
gegenüber oder zunächst gelegen ist. (Bdgb. 1860, Nr. 40.)
2. Amtliche Begleitung.
463. In Absicht auf die amtliche Begleitung ist sich nach den Be
stimmungen der Zahl 453 zu benehmen. (Bdgb. 1866, Nr. 8 u. 14.)
3. Untersuchung der zum unmittelbaren Gebrauche der Weisenden
bestimmten Gegenstände.
464. Die gefällsamtliche Untersuchung der zum unmittelbaren Ge
brauche der Reisenden bestimmten Gegenstände ist von den Angestellten der
Finanzwache, welche den Transport begleiten, auf dem Schiffe selbst
einige Stunden vor dessen Ankunft in Orsova vorzunehmen.
(3. M. @6. o. 28. 3unt 1851, 9339, §. 3.)