Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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493—495. Amtliche Niederlagen. 
Auch dauert diese Ermächtigung nicht länger als bis zu dem Zeit 
puncte, wo der in der Waarenerklärung angegebene Empfänger der 
Waare die Annahme derselben dem Amte anzeigt. (§. 231 Z. O.) 
3. Dem Waarenführer. 
494. Der Waarenführer, welcher die Waare zum Amte bringt, 
wird für bevollmächtigt betrachtet, dieselbe in der amtlichen Nieder 
lage abzulegen und wenn die Waarenerklärung, die der Sendung 
zur Bedeckung dient, die amtliche Urkunde oder die Papiere, mit 
denen sich der Waarenführer answeiset, nicht auf Belassung bei 
dem Amte, bei dem tie Waare niedergelegt wurde, sondern auf 
den Weitertransport lauten, alls der Niederlage zu erheben. 
Die Ermächtigung desselben zur Erhebung der Waare aus 
der Niederlage wird als erloschen angesehen, sobald sich der Em 
pfänger der Waare oder der Bürge, unter dessen Haftung dieselbe 
angewiesen wurde, bei dem Amte meldet. 
Sollte der Aussteller der Waarenerklärulig in derselben rück- 
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Niederlage ermächtiget wird, eine andere Bestimmung getroffen 
haben, so ist sich hiernach zu achten. 
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III. Uebernahme in die Niederlage. 
1. Anordnung der Uebernahme. 
495. Wenn eine Waare mit Ansaqeschein oder Begleitschein bei 
einem Hauptzollamte eintrifft und nach Zahl 28 oder beziehungsweise 
nach Zahl 325 in Verwahrung genommen werden soll, so bestimmt der 
Ptagazinsverwalter, oder wo ein solcher nicht bestellt ist, ein Oberbeamter 
das Magazin, in welches die Waare aufzunehmen ist, soferne nämlich 
das Amt mit mehreren Magazinen versehen ist und nicht für die bezüg 
liche Waarengattung ein besonderes Magazin besteht. 
Sind die Waaren von solcher Beschaffenheit, daß sich dieselben 
nach der Bestimmung der Zahl 491 zur Aufnahme in die amtliche 
Niederlage nicht eignen, können sie aber auch nicht dem Zollverfahren 
unterzogen und ausgefolgt werden, so hat der leitende Oberbeamte 
mit Anwendung der gehörigen Vorsicht diejenigen Vorkehrungen 
treffen, welche nach der Gattung der Waare und nach den obwaltenden 
Verhältnissen die zweckmäßige Verwahrung und bie Sicherstellung des 
Zollverfahrens erfordern z. B. die Hinterlegung in einen amtlichen 
Keller, des Schießpulvers in eine Militär-Pulverniederlage, wo eine solche 
besteht u. dgl. (8- 291 A. U., §. 189 A. U.)
	        
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