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493—495. Amtliche Niederlagen.
Auch dauert diese Ermächtigung nicht länger als bis zu dem Zeit
puncte, wo der in der Waarenerklärung angegebene Empfänger der
Waare die Annahme derselben dem Amte anzeigt. (§. 231 Z. O.)
3. Dem Waarenführer.
494. Der Waarenführer, welcher die Waare zum Amte bringt,
wird für bevollmächtigt betrachtet, dieselbe in der amtlichen Nieder
lage abzulegen und wenn die Waarenerklärung, die der Sendung
zur Bedeckung dient, die amtliche Urkunde oder die Papiere, mit
denen sich der Waarenführer answeiset, nicht auf Belassung bei
dem Amte, bei dem tie Waare niedergelegt wurde, sondern auf
den Weitertransport lauten, alls der Niederlage zu erheben.
Die Ermächtigung desselben zur Erhebung der Waare aus
der Niederlage wird als erloschen angesehen, sobald sich der Em
pfänger der Waare oder der Bürge, unter dessen Haftung dieselbe
angewiesen wurde, bei dem Amte meldet.
Sollte der Aussteller der Waarenerklärulig in derselben rück-
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Niederlage ermächtiget wird, eine andere Bestimmung getroffen
haben, so ist sich hiernach zu achten.
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III. Uebernahme in die Niederlage.
1. Anordnung der Uebernahme.
495. Wenn eine Waare mit Ansaqeschein oder Begleitschein bei
einem Hauptzollamte eintrifft und nach Zahl 28 oder beziehungsweise
nach Zahl 325 in Verwahrung genommen werden soll, so bestimmt der
Ptagazinsverwalter, oder wo ein solcher nicht bestellt ist, ein Oberbeamter
das Magazin, in welches die Waare aufzunehmen ist, soferne nämlich
das Amt mit mehreren Magazinen versehen ist und nicht für die bezüg
liche Waarengattung ein besonderes Magazin besteht.
Sind die Waaren von solcher Beschaffenheit, daß sich dieselben
nach der Bestimmung der Zahl 491 zur Aufnahme in die amtliche
Niederlage nicht eignen, können sie aber auch nicht dem Zollverfahren
unterzogen und ausgefolgt werden, so hat der leitende Oberbeamte
mit Anwendung der gehörigen Vorsicht diejenigen Vorkehrungen
treffen, welche nach der Gattung der Waare und nach den obwaltenden
Verhältnissen die zweckmäßige Verwahrung und bie Sicherstellung des
Zollverfahrens erfordern z. B. die Hinterlegung in einen amtlichen
Keller, des Schießpulvers in eine Militär-Pulverniederlage, wo eine solche
besteht u. dgl. (8- 291 A. U., §. 189 A. U.)