Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

572—573. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. Zgg 
Die Gewcrbêbücher, deren Durchsicht angeordnet wird, oder 
°w der eurer Dnrchsrrchnng ganz oder zum Theile unter Sieael 
gelegt werden, sind in der Regel in den Händen de« Gewerbe- 
«erbenden zu lassem Unterliegt dieses jedoch gegründeten Beden- 
«II, so sind dieselben unter den von den Gelvcrbetreibcnden und 
°cm Abgeordneten der Gesällsbchörde anzulegenden Siegeln an die 
crtende Bezirksbehördc oder ein in der Nähe sich befindliches aceia- 
nctes Gefällsarrrt oder an die politische Obrigkeit zur Anfbcwah- 
nmg zu übergeben. (z.Aiz.O.i 
Die Siegel sollen in Gegenwart des Gewerbetreibenden, wenn 
das Recht der Eröffnung der Siegel beizuwohnen Bcr- 
èsm-ãsmm 
-KZWŞ 
f§. 293 3. O.) 
) Wichten der Behörden und Beamten in Absicht aus die verhand 
elnden mit Gewerbsbüchern. 
Cintré". Beamten und Angestellten, rvelchc in dieGcwcrbSbiicher 
" C, T"' " ,lb a(lcu Aemtern und Behörden, welche diese 
wird Gewerbetreibenden übernehmen oder aufbewahren, 
Aiiffà'^.^'r Pfl'cht gemacht, den Inhalt der Bücher und die 
^erarrtw Remter und Behörden liegt unter ihrer persönlichen 
die ¿J/' b-e erforderliche Vorkehrung zu treffen, damit 
cwerbsbucher, die zum Amte oder zu der Behörde gelangen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.