572—573. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. Zgg
Die Gewcrbêbücher, deren Durchsicht angeordnet wird, oder
°w der eurer Dnrchsrrchnng ganz oder zum Theile unter Sieael
gelegt werden, sind in der Regel in den Händen de« Gewerbe-
«erbenden zu lassem Unterliegt dieses jedoch gegründeten Beden-
«II, so sind dieselben unter den von den Gelvcrbetreibcnden und
°cm Abgeordneten der Gesällsbchörde anzulegenden Siegeln an die
crtende Bezirksbehördc oder ein in der Nähe sich befindliches aceia-
nctes Gefällsarrrt oder an die politische Obrigkeit zur Anfbcwah-
nmg zu übergeben. (z.Aiz.O.i
Die Siegel sollen in Gegenwart des Gewerbetreibenden, wenn
das Recht der Eröffnung der Siegel beizuwohnen Bcr-
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f§. 293 3. O.)
) Wichten der Behörden und Beamten in Absicht aus die verhand
elnden mit Gewerbsbüchern.
Cintré". Beamten und Angestellten, rvelchc in dieGcwcrbSbiicher
" C, T"' " ,lb a(lcu Aemtern und Behörden, welche diese
wird Gewerbetreibenden übernehmen oder aufbewahren,
Aiiffà'^.^'r Pfl'cht gemacht, den Inhalt der Bücher und die
^erarrtw Remter und Behörden liegt unter ihrer persönlichen
die ¿J/' b-e erforderliche Vorkehrung zu treffen, damit
cwerbsbucher, die zum Amte oder zu der Behörde gelangen