Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

400 573. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
sorgfältig aufbewahrt werden, um Mißbräuchen mit diesen Büchern 
und unbefugten Mittheilungen aus denselben zu begegnen. 
(§.295 3.0.) 
Auch darf zum Behufe einer Verhandlung in Gefällssachen 
nie die Vorlegung des Rechnungsabschlusses, der Bilanz oder des 
Ausweises über den Vermögensstand gefordert werden. 
(§. 29G 3- O.) 
Stempelpflicht der Gewerlisbücher. 
Dem Stempel unterliegen nach der Tarifpost 59 des Gesetzes vom 
13. Dezember 1862: 
a) Die Haupt-, die Conto-Current und Saldo Conto-Bücher der Kauf 
leute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden von jedem Bogen mit 25 kr. 
In Absicht auf das Ausmaß der Gebühr für gebundene und paragra- 
sirte Handels- und Gewerbsbücher wird festgesetzt, das; die für den Bogen 
bemessene Gebühr so vielmal zu nehmen ist, als das Gesammt-Flächenmaß 
aller Blätter des Buches das Einheitsmas; des Bogens in sich begreift, wel 
ches bei Büchern, die der Gebühr von 25 kr. unterliegen, 726 Quadr.-Zoll, 
und bei Büchern, welche der Gebühr von 5 kr. unterliegen, 380 Quadr.-Zoll 
beträgt; dagegen ist bei in einzelnen Bogen bestehenden Gewerbsaufschrei- 
bungen, welche der Gebühr von 5 kr. unterliegen, wenn der Vogen 380 
Quadr.-Zoll nicht überschreitet, die Gebühr von 5 kr., wenn er 380 Quadr.- 
Zoll, jedoch nicht 726 Quadr.-Zoll überschreitet, die Gebühr von 10 kr. und 
wenn er 726 Quadr.-Zoll überschreitet, die Gebühr von 15 kr. zu entrichten. 
Handelt es sich um in einzelnen Bogen bestehende Gewerbsaufschrei- 
bungen, welche der Gebühr von 25 kr. von jedem Bogen unterliegen, so ist 
unter Abänderung der im §. 30 des Gesetzes vom Fahre 1850 für den Fall 
enthaltenen Anordnung, wenn der Bogen des zu einer Urkunde oder Schrift 
verwendeten Papieres das Flächenmaß von 252 Quadr.-Zoll überschreitet, in 
diesem Falle für jeden Bogen eine Gebühr zu entrichten, welche die bei nor 
maler Größe des Papieres zu entrichtende Gebühr um 50 kr. übersteigt. 
Beträgt jedoch jene normale Gebühr weniger als 50 kr., so ist diese 
geringere Gebühr im zweifachen Betrage zu entrichten. 
(K 0. 1862, Mr. 89, 55.) 
b) Als Bücher, welche nach der Tarifpost 59 litt. b) des Gesetzes vom 
13. Dezember 1862 ohne Rücksicht, ob sie gebunden oder geheftet sind 
oder in losen Blättern bestehen, dem Stempel von 5 kr. von jedem 
Bogen unterliegen, gelten nach dem Gesetze vom 29. Dezember 1864 
in Bezug auf Handels- und Gewerbetreibende nur: das Journal- oder 
Tagebuch, das Strazza- oder Ladenbuch, das Cassabuch, die Prima- 
nota, das Facturen- oder Verkaufsbuch, das Magazins buch, das In 
ventur- und das Bilanzbuch. Bücher, welche blos über die Manipw 
lation oder den inneren Geschäftsbetrieb geführt werden, insbesondere 
die Notizbücher, welche Handel- und Gewerbetreibende bei sich tragen, 
sind kein Gegenstand der Abgabe. . u 
Jene Einschreibbücher, welche von dem Arbeitgeber an den Arbeitneh 
mer über die gegebenen Stoffe oder geleisteten Arbeiten erfolgt werden, selbs
	        
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