400 573. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs.
sorgfältig aufbewahrt werden, um Mißbräuchen mit diesen Büchern
und unbefugten Mittheilungen aus denselben zu begegnen.
(§.295 3.0.)
Auch darf zum Behufe einer Verhandlung in Gefällssachen
nie die Vorlegung des Rechnungsabschlusses, der Bilanz oder des
Ausweises über den Vermögensstand gefordert werden.
(§. 29G 3- O.)
Stempelpflicht der Gewerlisbücher.
Dem Stempel unterliegen nach der Tarifpost 59 des Gesetzes vom
13. Dezember 1862:
a) Die Haupt-, die Conto-Current und Saldo Conto-Bücher der Kauf
leute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden von jedem Bogen mit 25 kr.
In Absicht auf das Ausmaß der Gebühr für gebundene und paragra-
sirte Handels- und Gewerbsbücher wird festgesetzt, das; die für den Bogen
bemessene Gebühr so vielmal zu nehmen ist, als das Gesammt-Flächenmaß
aller Blätter des Buches das Einheitsmas; des Bogens in sich begreift, wel
ches bei Büchern, die der Gebühr von 25 kr. unterliegen, 726 Quadr.-Zoll,
und bei Büchern, welche der Gebühr von 5 kr. unterliegen, 380 Quadr.-Zoll
beträgt; dagegen ist bei in einzelnen Bogen bestehenden Gewerbsaufschrei-
bungen, welche der Gebühr von 5 kr. unterliegen, wenn der Vogen 380
Quadr.-Zoll nicht überschreitet, die Gebühr von 5 kr., wenn er 380 Quadr.-
Zoll, jedoch nicht 726 Quadr.-Zoll überschreitet, die Gebühr von 10 kr. und
wenn er 726 Quadr.-Zoll überschreitet, die Gebühr von 15 kr. zu entrichten.
Handelt es sich um in einzelnen Bogen bestehende Gewerbsaufschrei-
bungen, welche der Gebühr von 25 kr. von jedem Bogen unterliegen, so ist
unter Abänderung der im §. 30 des Gesetzes vom Fahre 1850 für den Fall
enthaltenen Anordnung, wenn der Bogen des zu einer Urkunde oder Schrift
verwendeten Papieres das Flächenmaß von 252 Quadr.-Zoll überschreitet, in
diesem Falle für jeden Bogen eine Gebühr zu entrichten, welche die bei nor
maler Größe des Papieres zu entrichtende Gebühr um 50 kr. übersteigt.
Beträgt jedoch jene normale Gebühr weniger als 50 kr., so ist diese
geringere Gebühr im zweifachen Betrage zu entrichten.
(K 0. 1862, Mr. 89, 55.)
b) Als Bücher, welche nach der Tarifpost 59 litt. b) des Gesetzes vom
13. Dezember 1862 ohne Rücksicht, ob sie gebunden oder geheftet sind
oder in losen Blättern bestehen, dem Stempel von 5 kr. von jedem
Bogen unterliegen, gelten nach dem Gesetze vom 29. Dezember 1864
in Bezug auf Handels- und Gewerbetreibende nur: das Journal- oder
Tagebuch, das Strazza- oder Ladenbuch, das Cassabuch, die Prima-
nota, das Facturen- oder Verkaufsbuch, das Magazins buch, das In
ventur- und das Bilanzbuch. Bücher, welche blos über die Manipw
lation oder den inneren Geschäftsbetrieb geführt werden, insbesondere
die Notizbücher, welche Handel- und Gewerbetreibende bei sich tragen,
sind kein Gegenstand der Abgabe. . u
Jene Einschreibbücher, welche von dem Arbeitgeber an den Arbeitneh
mer über die gegebenen Stoffe oder geleisteten Arbeiten erfolgt werden, selbs