450 646. Einsendung ber Register und Schriftenwechsel der Aemter.
Anmerkung. 1. Auszug ans den Bestimmungen über die Vollziehung der
Casiageschäfte sür die Gefällsämter und Lassen.
8- 14. Außer den Fällen, in welchen die Empfangsbestätigungen aus Regi
stern zu ertheilen sind oder in den Zahlungsbögen zu geschehen haben, oder in be
sonderen Vorschriften etwas anderes ausdrücklich darüber angeordnet ist, haben sich
die Gefällscassen der Drucksorte A mtb die Gefällsämter der Drucksorte B bei Aus
stellung von Quittungen zu bedienen.
§. 15. Die Quittuiigs-Drucksorten sind in den Material-Journalen der
Oekonomate unter den streng zu vcrrechneuden Zoltdruclsorlcu zu verrechnen und
au die Cassen und Aemter nur gegen gehörig ausgestellte Empfangsscheine zu ver
abfolgen. Die Aemter und Cassen haben über die Verwendung eine Rechnung
nicht zu legen.
ß. 16. Bei den Gefällscassen und jenen ausübenden Aemtern, wo mehrere
Beamte bestehen, sind diese QuittuugS-Drucksorten vom Lontrolor, bei jenen aus
übenden Aemtern aber, wo nur ein Beamter besteht, von diesem zu übernehme»
und im Amte unter seinem Verschlüsse sorgfältigst aufzubewahren. Für jeden Miß
brauch mit diesen Drucksorten sind diese Beamten verantwortlich.
8. 17. Ueber den Borrath, neuen Empfang und die Verwendung dieser
Drucksorten ist von jenem Beamten, welcher dieselben unter seinem Verschlüsse und
unter seiner Verantwortlichkeit im Amte aufzubewahren hat, eine Vormerkung nach
dem Muster C auf der Rückseite des beim Amte verbleibenden Pare des Cassa-
standS-AuSweises für jeden Monat abgesondert zu führen.
Der leitende Oberbeamte ist verpflichtet, in diese Vormerkung öfter Einsicht
zu nehmen und die richtige Gebahrung mit diesen Drucksvrten zu überwachen.
Bei dem Wechsel deS diese Drucksorten-Vormerknng führenden Beamten oder
bei einer Liquidation ist die Uebergabc und Uebernahme dieser Drucksvrten in der
Vormerkung mit den erforderlichen Unterschriften zu bestätigen und davon in der
Liquidations-Relation ausdrücklich Erwähnung zu machen.
8. 18. Die Amtsquittuugen sind bei alleu Gefällscassen und ausübenden
emtern, welche mit zwei oder mehreren Beaiutcu besetzt sind, von dem Cassier
(Einnehmer rc.) und Lontrolor. bei den ausübenden Gcsällöämtern mit Einem
Beamten, von diesem gehörig zu untersertigeii.
§. 19. Als Verletzung der Amtstrene mit der Dienstentlassung deS Schuld-
tragenden, unabhängig von dem Verfahren nach den allgemeinen Strafgesetzen
wird gestraft:
a) wenn eine Quittung ausgestellt wird, bevor der Empfang in das Haupt
journal, in welchem nach §. 11 der Vorschrift über die Geldgebahrung und
Verrechnung der ausübenden Aemter die erste Eintragung zu geschehen hat,
eingetragen wurde;
b) wenn der Inhalt der Quittung in Absicht auf den angegebenen Geldbetrag
oder diejenigen Ansätze, auf denen die Ausmittlung desselben beruht, nicht
genau mit jenem des Journals übereinstimmt; ... ,
c) wenn in dem Journale oder der Quittung eine wejentliche Unrichtigkeit angesetz »
d) wenn das Journal oder die Quittung verfälscht oder darin eine Radirung
vorgenommen wurde.
Mit der Dcgradirung und wenn aus Versehen ein Nachtheil für den Staats-
schätz entsprang oder der Nerdacht der Verletzung der Amtötreue obwaltet, mit
Dienstentlassung wird gestraft:
a) wenn die Ausstellung von Quittungen anderen, als den hiezu nach ihren
Diensteseigenschaften bestellten und in Eidespflicht stehenden Personen über-
b) wenn die Quittungen anderswo als im Amte unter Verschluß aufbewahrt oder
c) wenn die Quittungen an einem anderen Orte als in dem letzten auög
stellt werden.
2. Die Vorsichten zur Verhinderung von Unterschleifcn mit den für amtliche
Ausfertigungen im Zoll- und Controlvecfahren bestimmten Druckforten enthält d
Vdgb. 1859 Nr. 39.