Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

450 646. Einsendung ber Register und Schriftenwechsel der Aemter. 
Anmerkung. 1. Auszug ans den Bestimmungen über die Vollziehung der 
Casiageschäfte sür die Gefällsämter und Lassen. 
8- 14. Außer den Fällen, in welchen die Empfangsbestätigungen aus Regi 
stern zu ertheilen sind oder in den Zahlungsbögen zu geschehen haben, oder in be 
sonderen Vorschriften etwas anderes ausdrücklich darüber angeordnet ist, haben sich 
die Gefällscassen der Drucksorte A mtb die Gefällsämter der Drucksorte B bei Aus 
stellung von Quittungen zu bedienen. 
§. 15. Die Quittuiigs-Drucksorten sind in den Material-Journalen der 
Oekonomate unter den streng zu vcrrechneuden Zoltdruclsorlcu zu verrechnen und 
au die Cassen und Aemter nur gegen gehörig ausgestellte Empfangsscheine zu ver 
abfolgen. Die Aemter und Cassen haben über die Verwendung eine Rechnung 
nicht zu legen. 
ß. 16. Bei den Gefällscassen und jenen ausübenden Aemtern, wo mehrere 
Beamte bestehen, sind diese QuittuugS-Drucksorten vom Lontrolor, bei jenen aus 
übenden Aemtern aber, wo nur ein Beamter besteht, von diesem zu übernehme» 
und im Amte unter seinem Verschlüsse sorgfältigst aufzubewahren. Für jeden Miß 
brauch mit diesen Drucksorten sind diese Beamten verantwortlich. 
8. 17. Ueber den Borrath, neuen Empfang und die Verwendung dieser 
Drucksorten ist von jenem Beamten, welcher dieselben unter seinem Verschlüsse und 
unter seiner Verantwortlichkeit im Amte aufzubewahren hat, eine Vormerkung nach 
dem Muster C auf der Rückseite des beim Amte verbleibenden Pare des Cassa- 
standS-AuSweises für jeden Monat abgesondert zu führen. 
Der leitende Oberbeamte ist verpflichtet, in diese Vormerkung öfter Einsicht 
zu nehmen und die richtige Gebahrung mit diesen Drucksvrten zu überwachen. 
Bei dem Wechsel deS diese Drucksorten-Vormerknng führenden Beamten oder 
bei einer Liquidation ist die Uebergabc und Uebernahme dieser Drucksvrten in der 
Vormerkung mit den erforderlichen Unterschriften zu bestätigen und davon in der 
Liquidations-Relation ausdrücklich Erwähnung zu machen. 
8. 18. Die Amtsquittuugen sind bei alleu Gefällscassen und ausübenden 
emtern, welche mit zwei oder mehreren Beaiutcu besetzt sind, von dem Cassier 
(Einnehmer rc.) und Lontrolor. bei den ausübenden Gcsällöämtern mit Einem 
Beamten, von diesem gehörig zu untersertigeii. 
§. 19. Als Verletzung der Amtstrene mit der Dienstentlassung deS Schuld- 
tragenden, unabhängig von dem Verfahren nach den allgemeinen Strafgesetzen 
wird gestraft: 
a) wenn eine Quittung ausgestellt wird, bevor der Empfang in das Haupt 
journal, in welchem nach §. 11 der Vorschrift über die Geldgebahrung und 
Verrechnung der ausübenden Aemter die erste Eintragung zu geschehen hat, 
eingetragen wurde; 
b) wenn der Inhalt der Quittung in Absicht auf den angegebenen Geldbetrag 
oder diejenigen Ansätze, auf denen die Ausmittlung desselben beruht, nicht 
genau mit jenem des Journals übereinstimmt; ... , 
c) wenn in dem Journale oder der Quittung eine wejentliche Unrichtigkeit angesetz » 
d) wenn das Journal oder die Quittung verfälscht oder darin eine Radirung 
vorgenommen wurde. 
Mit der Dcgradirung und wenn aus Versehen ein Nachtheil für den Staats- 
schätz entsprang oder der Nerdacht der Verletzung der Amtötreue obwaltet, mit 
Dienstentlassung wird gestraft: 
a) wenn die Ausstellung von Quittungen anderen, als den hiezu nach ihren 
Diensteseigenschaften bestellten und in Eidespflicht stehenden Personen über- 
b) wenn die Quittungen anderswo als im Amte unter Verschluß aufbewahrt oder 
c) wenn die Quittungen an einem anderen Orte als in dem letzten auög 
stellt werden. 
2. Die Vorsichten zur Verhinderung von Unterschleifcn mit den für amtliche 
Ausfertigungen im Zoll- und Controlvecfahren bestimmten Druckforten enthält d 
Vdgb. 1859 Nr. 39.
	        
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