Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

45 2 647— 648. Einsendung der Register und Schriftenwechsel der Aemter. 
25 A. U.) hat in alphabetischer Reihenfolge sowol die Namen der Handels 
und Fuhrleute, welche die angeordneten Zeugnisse beibrachten, als auch jene 
der Bürgen und der Parteien, für welche sie Bürgschaft leisteten, zu enthalten, 
daher dieses Verzeichniß in zwei Abtheilungen zerfällt, wovon die eine die 
beigebrachten Zeugnisse, die anderen die Bürgschaftsurkunden umfaßt. 
Bei jedem Namen ist die Protocollszahl, unter welcher die berufene 
Urkunde vorkömmt, anzusetzen. 
Bei den Aemtern, bei welchen keine sehr bedeutende Zahl der gedachten 
Urkunden vorkam, kann das Verzeichnis; für mehrere Jahre benützt werden, 
und es ist in diesem Falle bei jeder Protocollszahl der Jahrgang, dem dieselbe 
angehört, ersichtlich zu machen. 
3. Die V o r m e r k u n g über die eingelegten Vollmachtsurkun 
den (Muster 26 A. U.) nebst dem Namensverzeichnisse hierüber. (Muster 
27. A. A.) 
4. Die Uebersichten über den zollpflichtigen Waarenver- 
kehr. Rücksichtlich der Führung dieser Uebersichten ist sich nach den in 
der Beilage 3 enthaltenen Vorschriften zu benehmen. (§. 250 A. U.) 
b) Für das Controlvkrfahrcn. 
§. 648. Für das Controlverfahren sind zu führen: 
1. Das Stellungsbuch. (Muster28A.U.) Dasselbe wird von den 
ausübenden Aemtern mit Ausnahme der Hauptzollämter in dem in Zahl 
498 bezeichneten Falle, dann von den zu den Hilfsamtshandlungen der 
Waarencontrole ermächtigten Organen über die Sendungen controlpflichtiger 
Waaren geführt, welche zu denselben wegen Abnahme des amtlichen Ver- 
schlusses gestellt werden, und von denen dieselben den Verschluß abnehmen. 
Das Stellungsbuch ist bei den ausübenden Aemtern und bei den zu den 
Hilfsamtshandlungen der Waarencontrole ermächtigten Organen im Grenz 
bezirke so einzurichten, daß jedem Empfänger eine angemessene Abtheilung die- 
ses Buches gewidmet wird, und daß alle Sendungen, welche an ihn einlan 
gen, nach der Ordnung, in der dieselben vorkommen, in dieser Abtheilung des 
Stellungsbuches vorgetragen werden. (§ 250 % u } 
. Ģs dient ferner zur Eintragung der Sendungen mit Büchern für den 
mneren Fabriksverkehr, welche sowol bei ihrer Absendung aus der Fabrik, als 
auch nach bewerkstelligter Zurichtung bei ihrer Zurücksendung in dasselbe ein 
zutragen sind, und hierin jedem Gewerbetreibenden der mit einem Gewerbs- 
buche für den inneren Fabriksverkehr betheilt ist, ein Blatt zu widmen ist. 
(§. 227 A. U ) 
Die Stellungsbllcher sind vierteljährig an die leitende Finanz-Vezirks- 
behörde einzusenden, bei welcher dieselben nach genommener Einsicht zum all- 
fälligen weiteren Amtsgebrauche durch einen Zeitraum von fünf Jahren 
aufbewahrt werden. ^ 250 A. u.) 
2. Die Uebersicht der Gewerbsbücher über den inneren 
Fabrlksverkehr. (§ . 250 u) 
Für jede Gewerbsunternehmung, welche solche Bücher ausstellt, sind ein 
o er mehrere Blätter zu widmen, in welcher der Reihenfolge nach eingetragen 
erden sollen: die Namen und die Beschäftigung derjenigen, denen solche 
auge; ereilt ünben : bet Äaß bet unb Äibitung be3 SB^ea ;
	        
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