648-650. Einsendung der Register und Schriftenwechsel der Aemter. 453
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^ Schriftenwechsel aus Wnkaß des Zoss- und Kontrotv erfaß rens.
a ) Aus Anlaß des Zollverfahrens.
w 649- Der Schriftenwechsel, den die ausübenden Aemter aus Anlaß
oes Zollverfahrens zu pflegen haben, besteht
Austausche der Unicate und Duplicate der Begleitscheine
Md der denselben angestempelten Waarenerklärungen zwischen dem anweisen-
oen Amte und dein Erledigungsamte (Z. 309 u. 350) ;
o . 2. in der Verständigung, welche dem anweisenden Amte von Seite eines
-owlschenamtes zuzukommen hat, wenn
a) Uon dem letzteren eine Verlängerung der Frist znm Eintreffen der
angewiesenen Sendung de, dem Erledigungsamte ertheilt wurde MuH
319), oder wenn ‘
demselben ber SBerluß ber ^n^ei^.Wunben gemelbet kurbe
(o* 1
3. in der Mittheilung von Seite des Erledigungsamtes an das anwei-
ende Amt über die erst nach erfolgter Zurücksendung des Begleitscheines ge.
icyehene Emgangsverzollung, weitere Anweisung oder Austrittsbehandluna
oer angewiesenen Waaren in dem in Zahl 356 bezeichneten Falle ;
4. in der Einholung und beziehungsweise in der Ertheilung ' der ersor.
oenlchen Aufklärung über das Ausbleiben des Unikates des Begleitscheines
ach Ablauf der vorgezeichneten Frist oder aber des Duplikats desselben nach
»elchehener Zurücksendung des Unikats (Z. 310 u. 351);
aWr n' in I er Uebermittlung einer amtlich beglaubigten Abschrift der in
w beg ^ugMioun0gamteg an
«s Crledigungsamt oder an das Zwischenamt, welches an die Stelle des
Steren getreten ist. (Z. 321 u. 322 ) (§ . 251 % U )
op» X- An m erkling. Zu den unter de» Abs. 2, 3 und 4
w öteilt die Aviso (llntersnchnugSkarte) (Muster 30 A. A.)
erwähnten Mittheilun-
(§. 251 A. II.)
b) Aus Anlaß des Controlverfahrens.
v cy650. Ein Schriftenwechsel findet im Controlverfahren lediglich in
e n Falle statt, wenn
a ) von Seite eines Zwischenamtes mittelst Aviso (Untersuchungs-) Karte
der Berlust des Controlscheines jenem Amte gemeldet wird. welches den
letzteren ausstellte, oder
o) wenn eine amtlich beglaubigte Abschrift des in Verlust gerathenen Con
trolscheines von Seite des Amtes, welches denselben ausgestellt hat, an
das im Orte der Bestimmung oder demselben zunächst gelegene Control
amt übermittelt wird. ( gt 251 %