Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

648-650. Einsendung der Register und Schriftenwechsel der Aemter. 453 
-WZ- 
^ Schriftenwechsel aus Wnkaß des Zoss- und Kontrotv erfaß rens. 
a ) Aus Anlaß des Zollverfahrens. 
w 649- Der Schriftenwechsel, den die ausübenden Aemter aus Anlaß 
oes Zollverfahrens zu pflegen haben, besteht 
Austausche der Unicate und Duplicate der Begleitscheine 
Md der denselben angestempelten Waarenerklärungen zwischen dem anweisen- 
oen Amte und dein Erledigungsamte (Z. 309 u. 350) ; 
o . 2. in der Verständigung, welche dem anweisenden Amte von Seite eines 
-owlschenamtes zuzukommen hat, wenn 
a) Uon dem letzteren eine Verlängerung der Frist znm Eintreffen der 
angewiesenen Sendung de, dem Erledigungsamte ertheilt wurde MuH 
319), oder wenn ‘ 
demselben ber SBerluß ber ^n^ei^.Wunben gemelbet kurbe 
(o* 1 
3. in der Mittheilung von Seite des Erledigungsamtes an das anwei- 
ende Amt über die erst nach erfolgter Zurücksendung des Begleitscheines ge. 
icyehene Emgangsverzollung, weitere Anweisung oder Austrittsbehandluna 
oer angewiesenen Waaren in dem in Zahl 356 bezeichneten Falle ; 
4. in der Einholung und beziehungsweise in der Ertheilung ' der ersor. 
oenlchen Aufklärung über das Ausbleiben des Unikates des Begleitscheines 
ach Ablauf der vorgezeichneten Frist oder aber des Duplikats desselben nach 
»elchehener Zurücksendung des Unikats (Z. 310 u. 351); 
aWr n' in I er Uebermittlung einer amtlich beglaubigten Abschrift der in 
w beg ^ugMioun0gamteg an 
«s Crledigungsamt oder an das Zwischenamt, welches an die Stelle des 
Steren getreten ist. (Z. 321 u. 322 ) (§ . 251 % U ) 
op» X- An m erkling. Zu den unter de» Abs. 2, 3 und 4 
w öteilt die Aviso (llntersnchnugSkarte) (Muster 30 A. A.) 
erwähnten Mittheilun- 
(§. 251 A. II.) 
b) Aus Anlaß des Controlverfahrens. 
v cy650. Ein Schriftenwechsel findet im Controlverfahren lediglich in 
e n Falle statt, wenn 
a ) von Seite eines Zwischenamtes mittelst Aviso (Untersuchungs-) Karte 
der Berlust des Controlscheines jenem Amte gemeldet wird. welches den 
letzteren ausstellte, oder 
o) wenn eine amtlich beglaubigte Abschrift des in Verlust gerathenen Con 
trolscheines von Seite des Amtes, welches denselben ausgestellt hat, an 
das im Orte der Bestimmung oder demselben zunächst gelegene Control 
amt übermittelt wird. ( gt 251 %
	        
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