Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 15.
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aussetzungen wie in der Anwendung auf die Thätigkeit Privater: er fordert
also ebenfalls „den Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten"
(vergl. Rev.Entsch. Nr. 63 auf S. 102). Wegen des Nichtzutreffenden in dieser
Begriffsbestimmung vergl. Anm. XIV 1. Tie Anltg. führt unter Ziffer XiV
(S. 17) als Beispiele von Betrieben des Reiches, der Bundesstaaten und der
Kommunalverbände auf: Postverwaltungen, Telegraphenverwaltungen, staat
liche Eisenbahnverwaltungen, Berg- und Hüttenwerke, staatliche und kommunale
Land- und Forstwirthschaft, Staats- und Kommunalbauten, Kommunalbraue
reien, Kommunalschlachthäuser, Kommunalirrenanstalten, städtische Gas- und
Wasserwerke. Nach einer Entscheidung des Rcichs-Versichcrungsamtes ist ferner
zu den Betrieben zu rechnen:
1. eine städtische Sparkasse. — In Betreff des Rendanten, Kon-
troleurs oder Rechnungsführers einer solchen Kommunal
sparkasse führt die Rev.Entsch. Nr. 150 vom 23. Mai 1892 (A. N.
f. I. u. A.B. 1881 S. 61) darüber aus:
„Das Schiedsgericht geht mit Recht davon aus, daß die städtische
Sparkasse, bei welcher der Kläger als Kontroleur beschäftigt ist, als ein
Betrieb im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzcs an
gesehen werden muß. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß, wie
die Revisionsschrift geltend macht, die Sparkasse nur einen Zweig der
städtischen Berwaltnng bildet; denn als zur Verwaltung der betreffen
den Gemeinden gehörig sind die unter Nr. XIV der Anleitung des
Reichs-Versicherungsamtes, betreffend den Kreis der versicherten Per
sonen, vom 31. Oktober 1890 beispielsweise angeführten Kommunal
brauereien, Kommunalschlachthäuser uud städtischen Gas- und Wasserwerke
zweifellos ebenfalls zu erachten, und es kommt nur darauf au, ob der be
treffende Verwaltungszweig der Erfüllung der sogenannten regiminellen
Aufgaben oder der Ausübung gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten der
Gemeinde zu dienen hat.
Die in Preußen auf Grund des Reglements vom 12. Dezember
1888 (Gesetzsammlung 1839 S. 5) errichteten Kommunalsparkassen —
und zu diese» gehört zweifellos auch die hier in Betracht kommende
städtische Sparkasse — sind nicht zur Erfüllung der regiminellen, das
heißt der aus den eigenen oder vom Staate übertragenen Hoheitsrechten
der Kommunen entspringenden Aufgaben berufen. Wie sich aus den
Bestimmungen des angezogenen Reglements und den dasselbe abändern
den und ausführenden späteren Vorschriften ergiebt, sind die kommu
nalen Verbände (Gemeinden und Kreise) keineswegs verpflichtet, eine
Sparkasse zu errichten, sondern es ist eine solche Einrichtung ihnen nur
empfohlen in Anbetracht der großen wirthschaftlichen Bedeutung, welche
die Sparkassen für die Bevölkerung einerseits und für die Kommunen
selbst andererseits haben. Die Sparkassen verfolgen einmal insofern,
als sie dazu bestimmt sind, die Kapitalbildung durch Ansammlung
kleinerer, in ihrer Zerstreuung unproduktiver Beträge zu fördern und
den Sparsamkeitssinn anzuregen, wesentlich wirthschastliche Zwecke; sie
stellen sich aber auch, da sie stets zugleich Darlehnskassen sind (vergleiche
Nr. 5 des gedachten Reglements und §. 12 des Statuts der Sparkasse),
und die erzielten Ueberschüsse unter gewissen Voraussetzungen für andere
öffentliche Bedürfnisse des Kommunalverbandes verwendet werden können
(vergl. Nr. 7 des Reglements und §. 18 des Statuts), geradezu als
eine gewinnbringende Einrichtung des Verbandes dar. Dieser Charakter
eines' auf Erwerb gerichteten kommunalen Unternehmens ist bei der
weiteren Entwicklung des preußischen Sparkassenwesens in immer höhe
rem Grade hervorgetreten, und gegenwärtig läßt sich die aus einem
Inbegriff wirthschaftlicher Thätigkeiten bestehende Verwaltung einer Spar-