Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 15. 
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aussetzungen wie in der Anwendung auf die Thätigkeit Privater: er fordert 
also ebenfalls „den Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätigkeiten" 
(vergl. Rev.Entsch. Nr. 63 auf S. 102). Wegen des Nichtzutreffenden in dieser 
Begriffsbestimmung vergl. Anm. XIV 1. Tie Anltg. führt unter Ziffer XiV 
(S. 17) als Beispiele von Betrieben des Reiches, der Bundesstaaten und der 
Kommunalverbände auf: Postverwaltungen, Telegraphenverwaltungen, staat 
liche Eisenbahnverwaltungen, Berg- und Hüttenwerke, staatliche und kommunale 
Land- und Forstwirthschaft, Staats- und Kommunalbauten, Kommunalbraue 
reien, Kommunalschlachthäuser, Kommunalirrenanstalten, städtische Gas- und 
Wasserwerke. Nach einer Entscheidung des Rcichs-Versichcrungsamtes ist ferner 
zu den Betrieben zu rechnen: 
1. eine städtische Sparkasse. — In Betreff des Rendanten, Kon- 
troleurs oder Rechnungsführers einer solchen Kommunal 
sparkasse führt die Rev.Entsch. Nr. 150 vom 23. Mai 1892 (A. N. 
f. I. u. A.B. 1881 S. 61) darüber aus: 
„Das Schiedsgericht geht mit Recht davon aus, daß die städtische 
Sparkasse, bei welcher der Kläger als Kontroleur beschäftigt ist, als ein 
Betrieb im Sinne des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzcs an 
gesehen werden muß. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß, wie 
die Revisionsschrift geltend macht, die Sparkasse nur einen Zweig der 
städtischen Berwaltnng bildet; denn als zur Verwaltung der betreffen 
den Gemeinden gehörig sind die unter Nr. XIV der Anleitung des 
Reichs-Versicherungsamtes, betreffend den Kreis der versicherten Per 
sonen, vom 31. Oktober 1890 beispielsweise angeführten Kommunal 
brauereien, Kommunalschlachthäuser uud städtischen Gas- und Wasserwerke 
zweifellos ebenfalls zu erachten, und es kommt nur darauf au, ob der be 
treffende Verwaltungszweig der Erfüllung der sogenannten regiminellen 
Aufgaben oder der Ausübung gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten der 
Gemeinde zu dienen hat. 
Die in Preußen auf Grund des Reglements vom 12. Dezember 
1888 (Gesetzsammlung 1839 S. 5) errichteten Kommunalsparkassen — 
und zu diese» gehört zweifellos auch die hier in Betracht kommende 
städtische Sparkasse — sind nicht zur Erfüllung der regiminellen, das 
heißt der aus den eigenen oder vom Staate übertragenen Hoheitsrechten 
der Kommunen entspringenden Aufgaben berufen. Wie sich aus den 
Bestimmungen des angezogenen Reglements und den dasselbe abändern 
den und ausführenden späteren Vorschriften ergiebt, sind die kommu 
nalen Verbände (Gemeinden und Kreise) keineswegs verpflichtet, eine 
Sparkasse zu errichten, sondern es ist eine solche Einrichtung ihnen nur 
empfohlen in Anbetracht der großen wirthschaftlichen Bedeutung, welche 
die Sparkassen für die Bevölkerung einerseits und für die Kommunen 
selbst andererseits haben. Die Sparkassen verfolgen einmal insofern, 
als sie dazu bestimmt sind, die Kapitalbildung durch Ansammlung 
kleinerer, in ihrer Zerstreuung unproduktiver Beträge zu fördern und 
den Sparsamkeitssinn anzuregen, wesentlich wirthschastliche Zwecke; sie 
stellen sich aber auch, da sie stets zugleich Darlehnskassen sind (vergleiche 
Nr. 5 des gedachten Reglements und §. 12 des Statuts der Sparkasse), 
und die erzielten Ueberschüsse unter gewissen Voraussetzungen für andere 
öffentliche Bedürfnisse des Kommunalverbandes verwendet werden können 
(vergl. Nr. 7 des Reglements und §. 18 des Statuts), geradezu als 
eine gewinnbringende Einrichtung des Verbandes dar. Dieser Charakter 
eines' auf Erwerb gerichteten kommunalen Unternehmens ist bei der 
weiteren Entwicklung des preußischen Sparkassenwesens in immer höhe 
rem Grade hervorgetreten, und gegenwärtig läßt sich die aus einem 
Inbegriff wirthschaftlicher Thätigkeiten bestehende Verwaltung einer Spar-
	        
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