Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer IV der Anleitung Anni. 12. 
zuständigen preußischen Minister der Reichskanzler eine Verhandlung unter 
ihnen und mit dem Reichs-Versicherungsamte über den Gegenstand herbei 
geführt hatte (s. das die Ergebnisse derselben zusammenfassende Schreiben des 
Reichskanzlers vom 17. Dezember 1891 Arb.Vers. IX. 57, und die Erlasse 
des Königl. sächsischen Ministeriums des Innern vom 2. Januar 1892 und 
des preußischen Ministers des Innern und für Handel und Gewerbe vom 
14. Januar 1892, Arb.Vers. IX. S. 145) von den Verwaltungsbehörden bei 
ihren Entscheidungen zu beachtende Grundsätze aufgestellt, welche der leichteren 
Handhabung wegen von der zweiten Alternative ausgehen. (Vergi. die 
Anwendung gleichartiger Grundsätze auf die für Schulzwecke beschäftigten 
Personen in Änm. IV 10 S. 158.) Sie haben dabei auch die Verhältnisse 
solcher Schaubühnen berücksichtigt, auf welchen „Künstler" auftreten, deren 
Thatigkeitsgebiet künstlerische Interessen nicht berührt, sondern sich auf die ge 
schickte Bethätigung körperlicher Fertigkeiten u. s. w. erstreckt — Spezia 
litäten —. Die aufgestellten Grundsätze sind hinsichtlich der bei Theatergesell- 
schasten und ähnlichen Unternehmungen beschäftigten Schauspieler, Sänger, 
Ballettänzer, Choristen, Musiker u. s. w. die folgenden: 
„1. Das Personal der bei Unternehmungen von künstlerischem 
Werth (auf der Bühne oder im Orchester) mitwirkenden Personen ist, ohne 
Rücksicht darauf, wie deren eigene Leistung sein mag, von der Versicherungs 
pflicht befreit. 
2. Das Personal der Schaustellungen ohne höheres Kunst- 
interesse ist versicherungspflichtig. Für die Frage, ob einem Unternehmen 
ein besonderer künstlerischer Werth nicht beiwohne, sollen die §§. 33a, 88h, 55 
Ziffer 4 der Gewerbeordnung herangezogen werden und das Personal aller 
Unternehmungen, auf welche die genannten Vorschriften, und zwar soweit es 
sich um den §. 33 a handelt, unmittelbar (als Schauspieler u. s. w.) oder mittel 
bar (wegen Hergäbe der Räume) Anwendung finden, als versicherungspflichtig 
angesehen werden. Inwiefern ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen 
schaft obwaltet, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der zuständigen Be 
hörden ab. 
3. Eine Ausnahme von 2. tritt bei den sogenannten Spezialitäten ein. 
Diese Künstler gelten der Regel nach als selbstständige Gewerbetreibende und 
demgemäß als nicht versicherungspflichtig, es müßte denn sein, daß ein alls die 
Dauer berechnetes persönliches Abhäugigkeitsverhältniß von einem Unternehmer 
vorliegt, wie z. B. bei einem als Spezialität fest engagirten Mitgliede eines 
Cirkus. Rur die Spezialitäten selbst, nicht auch etwa deren Diener und Ge 
hilfen bei den Produktionen sind versicherungsfrei. 
4. Personen, welche bei den unter 1. genannten Unternehmungen Hilfs 
dienste niederer Art leisten (z. B. Statisten, Lampenanzünder, Gar 
derobediener), sind nach allgemeiner Vorschrift als versicherungspflichtig zu 
behandeln. (I. u. A.V. im D. R 1892 S. 53.) 
Die im Vorstehenden entwickelten Grundsätze hat das Reichs Versichcrungs- 
amt in den Rev.Entsch. vom 1. Februar 1892 Nr. 149 (A. N. f. I. u. AV. 1892 
S. 80) und vom 3. Januar 1893 Nr. 249 (A. N. f. I. u A.V. 1893 S. 94) 
zur Anwendung gebracht. Letztere betrifft einen Chorsänger am Stadttheater 
zu Frankfurt a. M., erstere ein Mitglied der städtischen Musikkapelle 
eines größeren Ortes. Beide sind für nichtverslcherungspfllchtlg er 
achtet. In der Rev.Entsch. Nr. 149 wird ausgeführt: 
„Es bedarf keines Nachweises, daß die Thätigkeit eines Musikers sehr 
wohl eine künstlerische, der Versicherungspflicht entzogene sein kann. Dies hat 
das Schiedsgericht in Bezug auf den Kläger deshalb verneint, weil derselbe 
nach seiner Vorbildung und seiner Thätigkeit in der Kapelle nicht zu jenen 
Beschäftigten höherer Ordnung gehöre. Allein es kommt auf die individuelle 
Thätigkeit des Klägers als Musiker überhaupt nicht an. Entscheidend ist viel-
	        
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