160
Zu Ziffer IV der Anleitung Anni. 12.
zuständigen preußischen Minister der Reichskanzler eine Verhandlung unter
ihnen und mit dem Reichs-Versicherungsamte über den Gegenstand herbei
geführt hatte (s. das die Ergebnisse derselben zusammenfassende Schreiben des
Reichskanzlers vom 17. Dezember 1891 Arb.Vers. IX. 57, und die Erlasse
des Königl. sächsischen Ministeriums des Innern vom 2. Januar 1892 und
des preußischen Ministers des Innern und für Handel und Gewerbe vom
14. Januar 1892, Arb.Vers. IX. S. 145) von den Verwaltungsbehörden bei
ihren Entscheidungen zu beachtende Grundsätze aufgestellt, welche der leichteren
Handhabung wegen von der zweiten Alternative ausgehen. (Vergi. die
Anwendung gleichartiger Grundsätze auf die für Schulzwecke beschäftigten
Personen in Änm. IV 10 S. 158.) Sie haben dabei auch die Verhältnisse
solcher Schaubühnen berücksichtigt, auf welchen „Künstler" auftreten, deren
Thatigkeitsgebiet künstlerische Interessen nicht berührt, sondern sich auf die ge
schickte Bethätigung körperlicher Fertigkeiten u. s. w. erstreckt — Spezia
litäten —. Die aufgestellten Grundsätze sind hinsichtlich der bei Theatergesell-
schasten und ähnlichen Unternehmungen beschäftigten Schauspieler, Sänger,
Ballettänzer, Choristen, Musiker u. s. w. die folgenden:
„1. Das Personal der bei Unternehmungen von künstlerischem
Werth (auf der Bühne oder im Orchester) mitwirkenden Personen ist, ohne
Rücksicht darauf, wie deren eigene Leistung sein mag, von der Versicherungs
pflicht befreit.
2. Das Personal der Schaustellungen ohne höheres Kunst-
interesse ist versicherungspflichtig. Für die Frage, ob einem Unternehmen
ein besonderer künstlerischer Werth nicht beiwohne, sollen die §§. 33a, 88h, 55
Ziffer 4 der Gewerbeordnung herangezogen werden und das Personal aller
Unternehmungen, auf welche die genannten Vorschriften, und zwar soweit es
sich um den §. 33 a handelt, unmittelbar (als Schauspieler u. s. w.) oder mittel
bar (wegen Hergäbe der Räume) Anwendung finden, als versicherungspflichtig
angesehen werden. Inwiefern ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen
schaft obwaltet, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen der zuständigen Be
hörden ab.
3. Eine Ausnahme von 2. tritt bei den sogenannten Spezialitäten ein.
Diese Künstler gelten der Regel nach als selbstständige Gewerbetreibende und
demgemäß als nicht versicherungspflichtig, es müßte denn sein, daß ein alls die
Dauer berechnetes persönliches Abhäugigkeitsverhältniß von einem Unternehmer
vorliegt, wie z. B. bei einem als Spezialität fest engagirten Mitgliede eines
Cirkus. Rur die Spezialitäten selbst, nicht auch etwa deren Diener und Ge
hilfen bei den Produktionen sind versicherungsfrei.
4. Personen, welche bei den unter 1. genannten Unternehmungen Hilfs
dienste niederer Art leisten (z. B. Statisten, Lampenanzünder, Gar
derobediener), sind nach allgemeiner Vorschrift als versicherungspflichtig zu
behandeln. (I. u. A.V. im D. R 1892 S. 53.)
Die im Vorstehenden entwickelten Grundsätze hat das Reichs Versichcrungs-
amt in den Rev.Entsch. vom 1. Februar 1892 Nr. 149 (A. N. f. I. u. AV. 1892
S. 80) und vom 3. Januar 1893 Nr. 249 (A. N. f. I. u A.V. 1893 S. 94)
zur Anwendung gebracht. Letztere betrifft einen Chorsänger am Stadttheater
zu Frankfurt a. M., erstere ein Mitglied der städtischen Musikkapelle
eines größeren Ortes. Beide sind für nichtverslcherungspfllchtlg er
achtet. In der Rev.Entsch. Nr. 149 wird ausgeführt:
„Es bedarf keines Nachweises, daß die Thätigkeit eines Musikers sehr
wohl eine künstlerische, der Versicherungspflicht entzogene sein kann. Dies hat
das Schiedsgericht in Bezug auf den Kläger deshalb verneint, weil derselbe
nach seiner Vorbildung und seiner Thätigkeit in der Kapelle nicht zu jenen
Beschäftigten höherer Ordnung gehöre. Allein es kommt auf die individuelle
Thätigkeit des Klägers als Musiker überhaupt nicht an. Entscheidend ist viel-