Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7. 175
für den Lebensunterhalt erforderlichen Summe in Vergleichung
zu setzen.
Ferner erscheint es nicht als zulässig, eine allgemeine Praxis dahin aus
zubilden, daß, wenn das für solche nebenher geleisteten Dienste im Jahr be
zogene Entgelt eine bestimmte Summe, z B. 100, 150, 200 Mk. im Jahr,
nicht erreicht, die Voraussetzung für die Befreiung stets als vorhanden ange
nommen wird. Vielmehr ist stets die nach den Verhältnissen des Einzel
falls für den Unterhalt erforderliche Summe zu Grunde zu legen und mit
dieser das für die betreffende Zeit gewährte Entgelt zu vergleichen. Dabei ist
es aber nicht ausgeschlossen, daß gewisse Durchschnittssätze, also insbesondere
hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs landwirthschaftlicher Unternehmer die vom
Bezirksrath für erwachsene männliche und weibliche landwirthschaftliche Ar
beiter festgesetzten Summen des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes, vor
behaltlich der nach den konkreten Verhältnissen etwa gebotenen Abweichungen
zu Grunde gelegt und ein Mißverhältniß zwischen dem Versicherungsbeiträge
und dem Entgelt im Zweifel dann angenommen werde, wenn das Entgelt im
Verhältniß zu der hiernach auf die Beschäftiguugszeit fallenden Unterhaltungs
summe weniger als ein Drittel beträgt.
Wird nach diesen Gesichtspunkten verfahren, so werden zwar selbstständige
Landwirthe, welche vom Staate, von Gemeinden oder Privaten mit der Wald-
und Feldhut, der Güteraufsicht u. dergl. in einer Weise beschäftigt sind, daß
sie täglich nur wenige Stunden oder wöchentlich nur einen oder doch nur
wenige Tage durch die betreffenden Geschäfte in Anspruch genommen werden
und welche ein in jenem Sinne nur geringfügiges Entgelt, z. B. für eine sich auf
100 Tage erstreckende Arbeitsleistung weniger als ein Drittel der erforderlichen
Unterhaltssumme, also bei einem für 100 Tage auf 1502». berechneten Lebensbedarf
nur 49 Mk. oder weniger erhalten, von der Versicherungspflicht befreit sein.
Dagegen werden diejenigen selbstständigen Landwirthe und
Gewerbetreibenden, welche auch nur wenige Wochen des Jahres
hindurch ihre Arbeitskraft nicht bloß gelegentlich, sondern in
der Absicht, sich hierdurch einen für den Unterhalt wesentlichen
Theil des Erwerbs zu beschaffen, in forst- und landwirth-
schaftlicher Lohnarbeit gegen ein für die Dauer dieser Arbeits
zeit nicht bloß geringfügiges und nicht zum Versicherungs
beitrag im Mißverhältniß stehendes Entgelt verwerthen, als
versicherungspflichtig zu behandeln sein.
Auch die von mehreren Seiten hervorgehobene Thatsache, daß nach §. 32
Abs. 1 des Gesetzes die durch die Beitragszahlung erworbene Anwartfchaft auf
Rente erlischt, wenn nicht während vier aufeinander folgenden Kalenderjahren
für mindestens 47 Beitragswochen Beiträge entrichtet wurden, scheint uns nicht
dafür ins Gewicht zu fallen, daß solche selbstständige Unternehmer, welche im
Jahresdurchschnitt weniger als zwölf Wochen land- und forstwirthschaftliche
Lohnarbeit leisten, von der Versicherungspflicht zu befreien sind; denn es ist
denselben nach 8. 117 des Gesetzes die Möglichkeit geboten, sich die Anwart
schaft durch freiwillige Fortsetzung der Versicherung, somit durch Einkleben von
mindestens soviel Beitragsmarken, als im Verlauf von vier Kalenderjahren an
47 Wochen noch fehlen, zu wahren.
Es wird zwar in den gedachten Fällen die in §. 119 des Gesetzes für
vier Monate gewährte Befreiung von der Beibringung der Zusatzmarken in
der Regel nicht zutreffen, da es sich wohl nur selten unl ein zwischen dem
Versicherten und einem bestimmten Arbeitgeber bestehendes Arbeits- und
Dienstverhältniß, das für gewiffc Zeit unterbrochen wird, handeln dürfte.
Aber auch, wenn für die Nestdauer der freiwilligen Versicherung die Doppelmarken
erbracht werden, wird, da es sich meist nur um einige zu den 47 Wochen noch
fehlende Wochen handelt, die erforderliche Leistung keine sehr beträchtliche sein.