Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer VI der Anleitung Anni. 7. 
Es ist Sache der Gemeindebehörden und der Organe der Krankenkassen, 
diejenigen Versicherungspflichtigen, bei denen im Verlauf von vier Kalender 
jahren voraussichtlich auf Grund des §. 32 Abs. 1 des Gesetzes cm Verlust 
der Rentenanivartschaft eintreten würde, auf die drohenden Nachtheile hinzu 
weisen und zur Nachbringung der noch fehlenden Marken kraft freiwilliger 
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses aufzufordern; den Krankenkassen ist 
übrigens dieses Verfahren schon in §. 11 Abs. 2 der Anweisung des Landcs- 
verstcherungsamts vom 1. Dezember v. Js. über das Verfahren beim Einzug 
der Jnvalidenversichernngsbeiträge empfohlen worden. 
Wir beauftragen die Grvßherzogl. Bezirksämter, die mit dem Vollzug 
des Gesetzes betrauten Gemeindebehörden und Krankenkassen hinsichtlich der 
Versicherungspflicht der mit vorübergehenden Diensten beschäftigten Personen 
in diesem Sinne zu verständigen; auch wird cs zweckmäßig sein, daß den Der- 
sicheruugspflichtigen selbst, sowie ihren Arbeitgebern, welche etwa in Folge der 
ihnen gemäß §. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober v. Js. über 
tragenen Beitragszahlung oder wegen der seitens der unständigen Arbeiter 
nach §, 111 des Gesetzes und §. 30 des Statuts der Versicherungsanstalt über 
nommenen Beitragsentrichtung bei der Feststellung der Frage der Versiche- 
runqspflicht mitzuwirken haben, durch besondere Eröffnung oder durch Bekannt 
machung im Amtsverkündigungsblatt über die Voraussetzungen der Versiche 
rungspflicht nähere Belehrung ertheilt werde. 
Dabei sind die Arbeitgeber und btc unständigen Arbeiter, welche ohne 
Vermittelung der Krankenkassen die Beiträge selbst entrichten, insbesondere 
darauf aufmerksam zu machen, daß die Frage, ob nach den Bestimmungen 
des Bundesraths vom 27. November v. Js. bei blos vorübergehenden Dienst 
leistungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht eintritt, nicht lediglich 
mit Rücksicht auf das zwischen dem betreffenden Arbeitgeber und dem von 
ihm unständig Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältniß zu lösen, sondern 
dabei immer in Betracht zu ziehen ist, ob nicht der in diesem Arbeitsvcrhält- 
niß nur gegen geringfügiges Entgelt Beschäftigte nicht außerdem zu andern 
Arbeitgebern in Arbeits- und Dienstverhältnissen steht, aus welchen er zu 
sammen mit dem aus dem ersteren Arbeitsverhältnisse bezogenen Lohn ein zu 
den Versicherungsbeiträgen im Verhältniß stehendes, nicht mehr als gering 
fügig zu erachtendes Entgelt erhält. Im Zweifelsfalle wird der Krankenkasse, 
bei welcher der unständige Arbeiter gegen Krankheit versichert ist, bezw. welche 
nach §. 16 Ziff. 2 lit. a der diesseitigen Verordnung vom 27. Oktober 1890 
für die Einziehung der Jnvalidenversicherungsbeiträge zu sorgen hat, und 
event, dem Bezirksamt, welches nach §. 122 des Gesetzes zur Entscheidung zu 
ständig ist, zum Zwecke der weiteren Erhebung der Thatsachen und der Fest 
stellung über die Versicherungspflicht Mittheilung zu machen sein." 
In gleichem Sinne wie die vorhergehende spricht sich die Entscheidung 
des Grvßherzogl. hessischen Ministeriums des Innern und der Justiz 
vom 13. September 1892 sArb.Vers. IX S. 646 des I. u. A.V. im D. R. II. 
S. 183) im folgenden Falle aus: , rjr ... . , . . <%.. r . r 
„Die Fürstl. stolbergische Domäuenvcrwaltung beschaftlgt m dem Fur,tl. 
Förstereibezirk Usenborn alljährlich ivährend eines Zeitraums voit ca. 6 pochen 
& RrüM# 4 %Bo4cn unb 2 9Bo#,) Bet ben borhgcn ßorßfuHutcn 
eine Anzahl Arbeiterinnen, welche für gewöhnlich oder berufs 
mäßig Lohnarbeit nicht verrichten.*) 
Die Grvßherzogl. Bürgermeisterei Usenborn erachtete diese Arbcitermnen 
*) Diese Arbeiterinnen sind während der übrigen Zelt zum größten Theil 
ausschließlich in der eigenen Landwirthschaft, bezw. derjenigen ihrer Eltern 
beschäftigt: ein kleiner Theil derselben fuhrt vereinzelt, z. B. ivährend der 
Erntezeit Lohnarbeiten aus, ohne jedoch solche berufsmäßig zu verrichten.
	        
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