176
Zu Ziffer VI der Anleitung Anni. 7.
Es ist Sache der Gemeindebehörden und der Organe der Krankenkassen,
diejenigen Versicherungspflichtigen, bei denen im Verlauf von vier Kalenderjahren
voraussichtlich auf Grund des §. 32 Abs. 1 des Gesetzes cm Verlust
der Rentenanivartschaft eintreten würde, auf die drohenden Nachtheile hinzuweisen
und zur Nachbringung der noch fehlenden Marken kraft freiwilliger
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses aufzufordern; den Krankenkassen ist
übrigens dieses Verfahren schon in §. 11 Abs. 2 der Anweisung des Landcsverstcherungsamts
vom 1. Dezember v. Js. über das Verfahren beim Einzug
der Jnvalidenversichernngsbeiträge empfohlen worden.
Wir beauftragen die Grvßherzogl. Bezirksämter, die mit dem Vollzug
des Gesetzes betrauten Gemeindebehörden und Krankenkassen hinsichtlich der
Versicherungspflicht der mit vorübergehenden Diensten beschäftigten Personen
in diesem Sinne zu verständigen; auch wird cs zweckmäßig sein, daß den Dersicheruugspflichtigen
selbst, sowie ihren Arbeitgebern, welche etwa in Folge der
ihnen gemäß §. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober v. Js. übertragenen
Beitragszahlung oder wegen der seitens der unständigen Arbeiter
nach §, 111 des Gesetzes und §. 30 des Statuts der Versicherungsanstalt übernommenen
Beitragsentrichtung bei der Feststellung der Frage der Versicherunqspflicht
mitzuwirken haben, durch besondere Eröffnung oder durch Bekanntmachung
im Amtsverkündigungsblatt über die Voraussetzungen der Versicherungspflicht
nähere Belehrung ertheilt werde.
Dabei sind die Arbeitgeber und btc unständigen Arbeiter, welche ohne
Vermittelung der Krankenkassen die Beiträge selbst entrichten, insbesondere
darauf aufmerksam zu machen, daß die Frage, ob nach den Bestimmungen
des Bundesraths vom 27. November v. Js. bei blos vorübergehenden Dienstleistungen
eine Befreiung von der Versicherungspflicht eintritt, nicht lediglich
mit Rücksicht auf das zwischen dem betreffenden Arbeitgeber und dem von
ihm unständig Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältniß zu lösen, sondern
dabei immer in Betracht zu ziehen ist, ob nicht der in diesem Arbeitsvcrhältniß
nur gegen geringfügiges Entgelt Beschäftigte nicht außerdem zu andern
Arbeitgebern in Arbeits- und Dienstverhältnissen steht, aus welchen er zusammen
mit dem aus dem ersteren Arbeitsverhältnisse bezogenen Lohn ein zu
den Versicherungsbeiträgen im Verhältniß stehendes, nicht mehr als geringfügig
zu erachtendes Entgelt erhält. Im Zweifelsfalle wird der Krankenkasse,
bei welcher der unständige Arbeiter gegen Krankheit versichert ist, bezw. welche
nach §. 16 Ziff. 2 lit. a der diesseitigen Verordnung vom 27. Oktober 1890
für die Einziehung der Jnvalidenversicherungsbeiträge zu sorgen hat, und
event, dem Bezirksamt, welches nach §. 122 des Gesetzes zur Entscheidung zuständig
ist, zum Zwecke der weiteren Erhebung der Thatsachen und der Feststellung
über die Versicherungspflicht Mittheilung zu machen sein."
In gleichem Sinne wie die vorhergehende spricht sich die Entscheidung
des Grvßherzogl. hessischen Ministeriums des Innern und der Justiz
vom 13. September 1892 sArb.Vers. IX S. 646 des I. u. A.V. im D. R. II.
S. 183) im folgenden Falle aus: , rjr ... . , . . <%.. r . r
„Die Fürstl. stolbergische Domäuenvcrwaltung beschaftlgt m dem Fur,tl.
Förstereibezirk Usenborn alljährlich ivährend eines Zeitraums voit ca. 6 pochen
& RrüM# 4 %Bo4cn unb 2 9Bo#,) Bet ben borhgcn ßorßfuHutcn
eine Anzahl Arbeiterinnen, welche für gewöhnlich oder berufsmäßig
Lohnarbeit nicht verrichten.*)
Die Grvßherzogl. Bürgermeisterei Usenborn erachtete diese Arbcitermnen
*) Diese Arbeiterinnen sind während der übrigen Zelt zum größten Theil
ausschließlich in der eigenen Landwirthschaft, bezw. derjenigen ihrer Eltern
beschäftigt: ein kleiner Theil derselben fuhrt vereinzelt, z. B. ivährend der
Erntezeit Lohnarbeiten aus, ohne jedoch solche berufsmäßig zu verrichten.