178
Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 7.
bietende Arbeitsgelegenheiten, sondern um zu bestimmten Zeiten regelmäßig
wiederkehrende Arbeiten, welche meistens von denselben Personen, die auf
deren Uebernahme von vornherein rechnen, ausgeführt werden und zwar in
der Absicht, für einen längeren oder kürzeren Zeitraum einen gewissen Verdienst
zu haben und damit einen Beitrag zu ihrem eigenen Unterhalt bezw.
dem Unterhalt ihrer Familie zu erwerben.
Es steht ferner fest, daß die fraglichen Arbeiten nicht etiva nebenher
verrichtet werden, sondern während ihrer Dauer, d. h. etwa sechs Wochen
lang im Jahre die Arbeiter den ganzen Tag mit ihrer gesammten Arbeitskraft
in Anspruch nehmen; auch werden dieselben nicht gegen ein geringfügiges
Entgelt verrichtet, da der gezahlte Lohn von 1 Mk. täglich dem ortsüblichen
Tagelohn weiblicher Arbeiter entspricht, so lange die' Arbeit dauert
und der Lohn gezahlt wird, zum Lebensunterhalt dieser Arbeiter ausreicht
und auch nicht im Mißverhältniß zu den zu bezahlenden Versicherungsbeiträgen
steht.
Hiernach erscheint die Anwendbarkeit der Bestimmungen unter l ^ 1 des
Bundesrathsbeschlusses vom 27. November 1890 im gegebenen Falle ausgeschlossen.
Auch der Umstand, daß die fraglichen Arbeiterinnen bei der Art ihrer
Beschäftigung vielfach nicht in der Lage sein werden, die gesetzliche Wartezeit
für die Invaliden- oder Altersrente zu erfüllen, zumal da nach §. 82 Abs. 1
des I. u. A.V.G. die durch die Beitragszahlung erworbene Anwartschaft auf
die Rente erlischt, wenn nicht ivährend vier aufeinander folgenden Kalenderjahren
für mindestens 47 Beitragswochen Beiträge entrichtet worden sind,
kann bei Beurtheilung der Frage der Bersicheruugspflicht der betreffenden
Personen nicht als entscheidend ins Gewicht fallen, umsoweniger, als denselben
nach §. 117 d. Ges. die Möglichkeit gegeben ist, sich die Anwartschaft auf die
Rente durch freiwillige Fortsetzung der Versicherung zu wahren."
Vergl. auch den Bescheid des Vorstandes der Versicherungsanstalt Schlesien
vom 9. Dezember 1891 in den A. N. f. Schlesien 1892 S. 15.
Im Allgemeinen im gleichen Sinne, jedoch etwas abweichend in Betreff
der „gelegentlichen" Verrichtung von Lohnarbeiten seitens solcher Personen,
welche nicht so lange mit ihnen beschäftigt sind, als daß für sie in vier
Kalenderjahren 47 Wochenbeitrage auf Grund der Versicherungspflicht zu leisten
würden, äußert sich eine Entscheidung des württembergischen Landesversicherungsamtes
vom 4. September 1891. Dieselbe war ergangen aus
Anlaß einer Beschwerde der König!. Forstdirektion gegen eine Entscheidung
eines Oberamtes, welches eine ganze Gruppe vou Personen, welche alljährlich
zeitweise in den Staatswaldungen als Holzhauer beschäftigt
werden, im Uebrigen aber in der Hauptsache als selbstständige
Landwirthe ihren Unterhalt erwerben, auf Grund der Ziffer l A 1 b
des Bundesrathsbeschlusses für nicht versichcrungspflichtig erklärt hatte. Diese
Entscheidung hob das Landesversicheruugsamt auf und wies das Oberami an,
die thatsächlichen Verhältnisse der einzelnen Betheiligtcn klarzustellen und
darnach gesonderte Entscheidungen abzugeben. Dabei wird vom Landesversicherungsamte
ausgeführt (Arb.Vers. IX S. 278):
„Nach der Regel des Reichsgesetzes tritt die Verpflichtung, Beiträge zur
Jnvaliditäts- und Altersversicherung zu leisten, regelmäßig für jede Kalenderwoche
ein, in welcher eine unter §. 1 des Reichsgesetzes fallende versicherungspflichtige
Beschäftigung stattgefunden hat, ohne Rücksicht darauf, ivie lange
diese Beschäftigung dauert und ob sie eine regelmäßig wiederkehrende ist oder
nicht. Es ist nur dem Bundesrath in §. 3 Abs. 3 freigelassen worden, zu bestimmen,
„in wie weit" vorübergehende Dienstleistungen als eine die Versicherungspflicht
begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind. Auf Grund
dieser Bestimmung hat nun aber der Bundesrath keineswegs allgemein die