200
Zu Ziffer VII der Anleitung Anni. 4.
betreffende Person zum Lohnarbeiter des Gasthofsbesitzers wird, dabei aber
wegcu des Lohnes au die Bezahlung durch Dritte, d. h. die betreffenden Gäste,
gewiesen ist (vergi. Anm. XVIII 3 n. 4). Ob das Letztere vorliegt, ist
nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden, wobei auch den herrschenden
„Verkehrsanschauungen", denen zufolge derartige Personen mehr als
selbstständige Gewerbtreibende denn als Gewerbsgehilfen des Gasthofsbesitzers
angesehen werden, Rechnung zu tragen ist. Bergt. Rev.Entsch. 68 (A. N. f. I.
u. Ä.V. 1891 S. 173).
Als selbstständige Gewerbetreibende sind von den in der obigen auf
Beschluß des Bundesraths erlassenen Anweisung der Landescentralbehörden
genannten Stiefelputzern jedenfalls diejenigen anzusehen, welche auf öffentlicher
Straße ihre Dienste den Vorübergehenden anbieten; nach ibrer Zusammenstellung
mit Fremdenführern u. s. w. sind es aber Personen dieser Art nicht
in erster Linie, auf die sich die obige Anweisung bezieht, sondern vielmehr die
namentlich in Universitätsstädten vielfach thätigen Personen, welche für eine
größere Anzahl von Studenten oder sonstige ledige Männer allmorgendlich
die Säuberung der Kleider und andere verwandte Dienste besorgen, demnach
Personen, die' unter die Aufwärter und zwar unter diejenigen von diesen zu
zählen sind, welche sich als selbstständige Unternehmer darstellen (vergl. über Ausmärte
r, Stiefelputzer, Lohndiener, Fremdenführer, KofferträgerAnm. VI19 S. 188).
4 „Krankenpflegerinnen". Wenn unter Ziffer VII der Anleitung die
Krankenpflegerinnen als solche Personen bezeichnet werden, welche in der Regel
als gewerbliche Unternehmer zu behandeln seien, so scheiden dabei zunächst diejenigen
ans, welche die Krankenpflege als damit von einer Körperschaft, die
diese betreibt, betraute Personen verrichten. Auch diese sind zivar meistens
als nichtversichcrnngspflichtig zu betrachten; der Grund dafür ist aber, wie
weiter unten auszuführen ist, ein anderer als der, daß ihre Thätigkeit als die
von Unternehmern zu erachten wäre. Auch bei solchen aber, welche in einem
unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisse zu deu zu verpflegeuden Personen oder
zu den die Fürsorge für diese ausübenden Personen stehen, kann nur daun
angenommen werden, daß sie als Unternehmer thätig sind, wenn die
hierfür erforderlichen allgemeinen Kennzeichen vorhanden sind, also insbesondere
dann, wenn sie in kein' persönliches Abhängigkeitsvcrhältniß zu den zu verpflegenden
Personen treten, wenn sie diesen also zwar Dienste leisten,
aber nicht in ihren Dienst treten. Am meisten läßt sich die Thätigkeit
derjenigen Krankenpflegerinnen in dieser Weise charakterisiren, welche, freilich
unter Oberleitung des Arztes, aber doch mit einer gewissen Selbstständigkeit
die Pflege üben und dabei mit der Ausführung einzelner Maßregeln des Heilverfahrens,
z. B. Schröpfköpfesetzen, Massiren u. dergl., betraut werde«, dagegen
von der Leistung niederer Dienste in mehr oder minder hohem Maße
befreit sind, oder welche die Verbindung von Wunden, sachgemäße Behandlung
verletzter Glieder und dergl. „von Haus zu Haus" besorgen «in Betreff dieses
letztgenannten Punktes also den vor und hinter ihnen aufgeführten Friseusen
und Aufwartefrauen gleichen) oder welche bei Schiverkrankcn nur Nachtwachen
übernehmen und dergl. Regelmäßig werden derartige Krankenpflegerinnen
eine besondere Ausbildung für ihren Beruf erhalten haben und werden für ihre
einzeliten Leistungen einen bestimmteil taxmäßigen Entgelt oder für ihre
sämmtlichen Leistungen eine Pansch summe beziehen, nicht aber nn Zelt-Solche
Krailkenpflegerinnen dagegen, ivelche für Wochen oder Monate in
ein Lohnverhältniß zu den Kranken oder deren Angehörigen treten, ihre Aufgabe
darin haben, den Kranken zu bedienen und demgemäß alle, auch die
niederen Dienstleistungen für den Kranken zu leisten, oft auch daneben noch
das Hauswesen zu besorgen haben, sind als unselbstständige Lohnarbeiter
und darum als versicherungspflichtig zu erachten. Hiermit stimmt auch die in der