Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer X der Anleitung Anm. 6—9. 
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theilzuhaben, bei der Fischerei beschäftigt war und dafür nach altem Herkommen 
ein Drittel des aus dem jedesmaligen Fange erzielten Erlöses 
bezog, als versicherungspflichtiger Arbeiter erachtet. 
Vergl. auch Anm. XVIII 6 und Anm. Il 11. 
«. Als Lohn und Gehalt können auch Leistungen gerechnet werden, 
welche ihrer Bezeichnung nach nicht als Entgelt für geleistete Dienste erscheinen, 
insbesondere also Leistungen, welche als Geschenke bezeichnet werden. Ge 
schenke im eigentlichen Sinne sind Zuwendungen, durch welche das Vermögen 
des Empfangenden vermehrt, und welche von dem Gebenden nicht auf Grund 
irgend einer rechtlichen Verpflichtung gewährt werden. Im nneigentlichen 
Sinne werden aber auch solche Zuwendungen Geschenke genannt, 
deren Leistung zwar rechtlich erzwungen werden kann, für deren 
Bemessung nach ihrer Höhe aber dem Gebenden ein gewisser 
Spielraum eingeräumt ist, oder auch solche Zuwendungen, für 
deren Leistung zwar ein rechtlicher Zwang nicht besteht, deren 
Leistung aber üblich ist, so daß für den Gebenden wenigstens eine 
moralische Nöthigung besteht. 
Während Schenkungen im eigentlichen Sinne nicht als Lohn oder Gehalt 
zu behandeln sind, ist für die Schenkungen in dem eben bezeichneten uneigent 
lichen Sinne das Umgekehrte der Fall. Dies gilt insbesondere von den 
Weihnachtsgeschenken, welche Dienstboten erhalten, von den an diese 
bei Gelegenheit von Festen, Märkten u. s. w. an manchen Orten üblicherweise 
zu machenden Gaben, von den an manche Arten von Beamten auf Grund 
dauernder Uebung zu gewährenden Weihnachtsgratifikationen u. s. w. 
(Handbuch der Unfallversicherung Anm. 2 u. 3 zu §. 3 S. 118, Ch ristia ni, 
Versicherungspflicht und freier Unterhalt S. 24, Rosin, S. 92). Zufolge 
Rev.Entfch. vom 21. Dezember 1891 (I. u. A.V. im D. R. II S. 61) ist ein ge 
lohntes Dienstverhältniß unter Anwendung obigen Grundsatzes bei einem 
Dienstboten angenommen, welcher als Entgelt für seine Dienstleistungen außer 
Wohnung und Kost von ihrer Herrschaft nur einen — nicht ausdrücklich aus- 
bcdungenen — Baarbetrag alljährlich zu Weihnachten erhielt, der von den 
Betheiligten als die landesübliche Weihnachtsgabe angesehen wurde. 
Wegen der Löhnung durch Trinkgelder vergl. Anm. XVIII 3. 
?. „Tantiemen" d. h. Entschädigungen in Gestalt prozentualer Be 
theiligung am Ertrage eines Geschäftes oder an dessen Gewinn. Die Tantiemen 
bestehen gewöhnlich in Geldbezügen, sie können aber auch in Naturalbezügen 
bestehen; so z. B. in den Fällen ant Schlüsse der Anm. X 4 S. 218. 
N. „Durchschnittswerth". Nach den betreffenden Vorschriften der 
Unfallversicherungsgesetzc (U.V.G. §. 8 L.U.V.G. §. 2) soll der Werth der 
Naturalbezüge nach „Ortsdurchschnittspreisen" bezw. „Durchschnittspreisen" 
bestimmt werden. Die Bestimmung nach „Durchschnittspreisen" schlug auch 
beim Jnvaliditäts- und Altcrsversicherungsgesetze die Regierungsvorlage vor; 
der Reichstag setzte auf Vorschlag der Kommission an Stelle derselben die 
Berechnung nach dem „Durchschnitts wert he". Durch diese Aenderung soll 
Fürsorge getroffen werden, daß die Naturalbezüge dem Versicherungspflichtigen 
jedenfalls in den Beziehungeit, für welche die Bestimmung des §. 8 in An 
wendung kommt, voll zur Anrechnung kommen. Wenn z. B. dem Versicherten 
die Nutzung von Ackerland, Weide u. s. w. eingeräumt ist, so soll nicht das in 
Anrechnung kommen, was er an Pacht für dieses Ackerstück, diese Weide würde 
zahlen müssen (was also ihren Ertrag für den Arbeitgeber darstellt), sondern 
vielmehr der Betrag, welchen er aus der Nutzung des Ackerstückes ziehen 
würde. Vergl. Komm.Ber. S. 8, 101; Sten. Berh. S. 1150 C.D. Gebhard, 
Kommentar Anm. 2 zu §. 3. 
». Die Bestimmung des §. 8 Abs. 1 des I. u. A.B.G. wonach Tan 
tiemen und Naturalbezüge nach dem von der unteren Ver-
	        
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