Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XIX  der  Anleitung  Anm.  1.

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gewerblichen  Betriebes  die  Beschäftigung  von  Gehilfen  nicht  als  nothwendige
Voraussetzung  hat  betrachtet  wissen  wollen.
Ebenso  ist  es  unrichtig,  die  Thatsache,  daß  Kläger  in  seiner  eigenen
Wohnung  nach  Belieben  gearbeitet  hat,  für  bedeutungslos  aus  dem  Grunde
anzusehen,  weil  auch  Akkordarbeiter  an  bestimmte  Arbeitsstunden  nicht  gebunden ­
  seien.  Mag  auch  letzteres  vielfach  zutreffen  und  deshalb  in  dieser
Hinsicht  insbesondere  die  Beschäftigung  des  gegen  Akkord  beschäftigten  Außenarbeiters
  und  des  in  der  eigenen  Behausung  thätigen  Hausgewerbetreibenden
nach  Außen  hin  eine  gewisse  Aehnlichkeit  darbieten,  so  ist  doch  im  klebrigen
die  Stellung  des  Akkordarbeiters  ihrer  Natur  nach  wesentlich  verschieden  von
derjenigen  des  Hausindustriellen.  Der  Akkordarbeiter  ist  durch  einen  über  die
fertiggestellte  Einzelarbeit  hinausreichenden,  seine  Arbeitskraft  verdingenden
Vertrag  fest  gebunden,  er  mutz  innerhalb  der  Vertragszeit  weiter  arbeiten  und
der  Arbeitgeber  kann  ihn  weiter  beschäftigen  (§.  124  Ziffer  4  d  G.O.).  Diese
Abhängigkeit  rechtlicher  Art  tritt  regelmäßig  auch  bei  der  eigentlichen  Arbeitsverrichtung, ­
  in  bestimmten  Anweisungen  des  Arbeitgebers  hinsichtlich  des  Ortes
und  der  Zeit  der  Arbeit,  der  technischen  Ausführung  rc.,  also  in  der  für  den
Arbeiter  charakteristischen  Unterordnung  seiner  Person  unter  den  Willen  des
Arbeitgebers  in  die  Erscheinung.  Demgegenüber  ist  der  Umstand,  daß  bei
Akkordanßenarbeitern  die  thatsächliche  Handhabung  dieser  Aufsicht  durch  die
räumliche  Trennung  der  Arbeitsstätte  von  dem  Geschäftslokal  des  Arbeitgebers
erschwert  und  deshalb  das  Beschäftigungsverhältniß  thatsächlich  häufig  freier
gestaltet  ist,  als  bei  dem  in  der  Fabrik,  Werkstatt  rc.  des  Arbeitgebers  selbst
thätigen  Arbeiter,  von  mehr  äußerlicher,  das  Wesen  des  Beschäftigungsverhältnisses ­
  nicht  berührender  Bedeutung.  Bei  den  Hausindustriellen  dagegen
ist  diese  Freiheit  betreffs  der  Arbeitsverrichtung  recht  eigentlich  ein  Ausfluß
des  selbstständigen  Charakters  seiner  Beschäftigung  überhaupt.  Er  steht  zu
keinem  bestimmten  Arbeitgeber  in  einem  festen  Arbeitsverhältniß  rechtlicher
Art.  Die  Uebernahme  eines  Auftrages  beruht  ebensowohl  auf  seinem  freien
Willen,  wie  die  Ertheilung  desselben  durch  den  Arbeitgeber;  von  einem  Recht
auf  Arbeit  und  einer  Pflicht,  die  angewiesene  Arbeit  zu  verrichten,  wie  sie  beim
eigentlichen  Lohnarbeitsverhältniß  gegeben  ist,  ist  hier  keine  Rede.  Die  langjährige ­
  Beschäftigung  eines  Hausindustriellen  bei  einem  und  demselben  Arbeitgeber ­
  stellt  deshalb  immer  nur  eine  Kette  von  Einzelaufträgen  dar,  zu  deren
Ertheilung  und  Uebernahme  eine  rechtliche  Verpflichtung  nicht  bestand.
Aus  Vorstehendem  ergiebt  sich,  daß  die  persönliche  Ungebundenheit  bei
der  Arbeitsverrichtung  in  den  beiden  hervorgehobenen  Fällen  rechtlich  eine
wesentlich  verschiedene  Bedeutung  hat.  Ob  ihr  die  eine  oder  die  andere
zukam,  hätte  das  Schiedsgericht  prüfen  und  zu  diesem  Zwecke  den  Charakter
des  Beschäftigungsverhältnisscs  des  Klägers  in  seinen  übrigen  hier  in  Betracht
kommenden  Beziehungen  untersuchen  müssen.
Thut  man  Letzteres  und  zieht  dabei  auch  die  Thätigkeit,  welche  der  Kläger
erwiesenennaßen  noch  nebenher  verrichtet  hat,  in  Betracht,  so  ist  der  Schluß
geboten,  daß  der  Kläger  hinsichtlich  seiner  Beschäftigung  in  dem  in  Rede
stehenden  Geschäft  nicht  als  unselbstständiger  Akkordaußenarbeiter,  sondern  als
selbstständiger  Hausgewerbetreibender  anzusehen  ist.  Zunächst  kommt  in  Betracht,
daß  der  Auftraggeber  überhaupt  nicht  Fabrikant,  sondern  nur  Kaufmann  ist,
demnach  die  Thätigkeit  des  Klägers  in  der  eigenen  Behausung  nicht  etwa
wegen  Raummangels  in  der  Werkstatt  u.  s.  w.  seines  Bestellers  stattfindet.
Daß  es  sich  ferner  nnr  immer  um  abgeschlossene  Einzelaufträge  —  im  Gegensatz ­
  zu  einem  beide  Parteien  bindenden  dauernden  Arbeitsvertrage  —  handelt,
geht  daraus  hervor,  daß  der  Kläger  bei  jeder  Lieferung  eine  besondere
Rechnung  ausstellte.  Für  die  gewerbliche  Selbstständigkeit  des  Klägers  spricht
ferner  der  Umstand,  daß  derselbe  sich  die  nöthigen  Rohmaterialien  selbst  besorgt
hat,  wenngleich  gegen  demnächstige  Erstattung  der  Auslagen.  Stets  ist  er  bei
            
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