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Zu Ziffer I der Anleitung Aum. 12.
solchen für eine andere Beschäftigungsart bezeichnet. Die Nev.Entsch. vom
5. November 1892 Nr. 235 (A. N. s. I. u. A.B. 1893 S. 81), welche den Fall
eines in eigener Werkstatt arbeitenden Tischlers behandelt, der wahrend
eines Theiles des Sommers Maurerarbeiten übernahm, sagt darüber: „Das
Hauptmerkmal der Selbstständigkeit eines Handwerkers ist die eigene Betriebs
stätte, da diese eine persönliche Einwirkung dritter Personen auf den in der
selben Thätigen regelmäßig erschwert, wenn nicht unmöglich macht. In der
eigenen Werkstatt ist der Handwerker der Herr seiner Arbeit und seiner Zeit;
er allein bestimmt die Art, den Anfang imi» das Ende der Arbeit. Eine
solche eigene Bctricbsstätte hat der Kläger, wie er selbst anerkennt, als Tischler
besessen, und in dieser Betriebsstätte hat er, wie sich aus deu Verhandlungen
ergiebt, einen großen, wenn nicht den größten Theil des Jahres hindurch
seine Arbeiten für Dritte verrichtet Daß derartige Werkstattarbeiten geeignet
seien, die Vcrsicherungspflicht zu begründen, hat selbst der Vordcrrichter nicht
angenommen, wie denn dieselben in der That unbedenklich als Ausfluß des
selbstständigen Handwerks zu gelten haben. Steht aber dies fest, so läßt sich
nicht ersehen, weshalb die gleichen und ähnlichen Verrichtungen, ivelche der
Handwerksmeister, wie dies bei vielen unzweifelhaft selbstständigen Gewerbe
treibenden vorkommt, zeitweise bei seinen Auftraggebern selbst vornimmt, als
Lohnarbeiten behandelt iverden sollen. Hieran ändert auch die Thatsache
nichts, daß im Sommer die Außenarbeit die Regel gebildet haben mag, da
die Art der Arbeit — Reparaturen an Gebäuden und Geräthen — eine Aus
führung an Ort und Stelle vielfach mit sich bringt, im Ucbrigen aber während
der anderen Hälfte des Jahres die Thätigkeit des Klagers sich zum weitaus
größten Theile auf die eigene Werkstatt beschrankt hat. Ebensowenig ver
mögen die vom Schiedsgericht weiter hervorgehobenen Merkmale, daß nämlich
die Reparaturarbeiten nur niederer Art waren und gegen Tagelohn verrichtet
wurden, eine andere Beurtheilung herbeizuführen. Denn unter Umständen
können sogar Arbeiten der einfachsten Art selbstständig ausgeführt werden,
und cs schließt auch eine Beschäftigung gegen eine, dem Tagelohn gleich
kommende Vergütung die Selbstständigkeit eines Geiverbebetriebes nicht unbe
dingt aus (zu vergleichen Revisionsentscheidungen 88 S. 42 und 96 s. u.).
Endlich kommt in Betracht, daß der Kläger selbstständiger Grundbesitzer ist
und aus seinen Liegenschaften einen verhältnißmäßig bedeutenden Ertrag —
350 Mark jährlich — bezieht, während die Einnahmen aus der gesammten hand
werksmäßigen Beschäftigung nur auf 50 Mark für das Jahr geschätzt werden.
Jedenfalls bietet der Klager nicht das Gesammtbild eines unselbstständigen
Lohnarbeiters, und er unterliegt daher auch nicht der Versicherungspflicht."
Die in der eigenen Behausung vorgenommene Anfertigung und Aus
besserung hölzerner landwirthschaftlicher Geräthe seitens eines
Arbeiters und Zimmermanns, der mit Arbeiten, die in sein Handwerk
einschlugen, auch direkt und ohne Vermittlung eines Meisters beschäftigt wurde
und deshalb insoweit als vcrsichernngspflichtig zu erachten war, ist vom Reichs-
Vcrsicherungsamte in seiner Nev.Entsch. vom 28. Oktober 1892 (A. N. f. Schlesien
1892 S. 159) „aus den in der Nevisionsentscheidung Nr. 78 ls. o. S. 34)
entwickelten Gründen in gleicher Weise wie die in der eigenen Behausung ver
richtete Spinn- und Strickarbeit als eine selbstständige Erwerbsthätigkeit" und
darum nichtversicherungspflichtig angesehen worden.
Als selbstständiger Unternehmer ist vom Neichs-Bersicherungsamte (Rev.-
Entsch. Nr. 96 A.N. 1892 S. 12) ferner ein Pnmpenmacher, welcher an
seinem Wohnorte und in den benachbarten Gemeinden Pumpenreparaturen
ausführte, angesehen. „Der Kläger stand zu Niemandem in einem Arbeits
verhältnisse, sondern übernahm je nach Angebot und nach seinem Ermessen
die sich ihm in verschiedenen Ortschaften bietenden, in sein Fach schlagenden
Arbeiten. Diese waren derart, daß sie gewisse technische Vorkenntnisse und